Schulpflicht

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Ausflüge in die nähere Umgebung gehörten bereits im 19. Jahrhundert zum Lehrprogramm der „Volksschulen“.

Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter, für Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen. Dies muss im Fall der Minderjährigkeit der Schulpflichtigen durch die Erziehungsberechtigten umgesetzt werden.

In den meisten europäischen Ländern besteht, wie auch in Deutschland vor 1919,[1] keine Schulpflicht, stattdessen Unterrichtspflicht oder Bildungspflicht. Die Vermittlung von Wissen ist mithin für das Kind nicht an den Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule (Schulpflicht im eigentlichen Sinne) gebunden. Das Wie, Wo, Wann und Mit wem der Bildung steht frei und wird staatlich nicht vorgegeben.[2]

Geschichte

Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken führte unter dem zum Calvinismus konvertierten Johann I. 1592 als erstes Territorium der Welt die allgemeine Schulpflicht für Mädchen und Knaben ein.[3][1] In Norwegen entstand das Volksschulwesen durch eine Verordnung vom 23. Januar 1739, die jedoch zwei Jahre später modifiziert werden musste.[4]

Anfang des 20. Jahrhunderts galten Gesetze zur Schulpflicht für Deutschland, Österreich-Ungarn und Skandinavien, Frankreich (seit 1882). In den Jahren des Nationalsozialismus wurde 1938 ein Reichsschulpflichtgesetz[5] erlassen. In diesem findet sich folgende Formulierung:

§ 12. Schulzwang. Kinder und Jugendliche, welche die Pflicht zum Besuch der Volks- oder Berufsschule nicht erfüllen, werden der Schule zwangsweise zugeführt. Hierbei kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.“

In England war die Regelung der Schulpflicht den einzelnen Gemeinden, in den USA den einzelnen Staaten vorbehalten. Das erste Land mit gesetzlich geregelter allgemeiner Schulpflicht war Liechtenstein.

Bildungspflicht nach Ländern

Länge der Bildungspflicht
  • 13+ Jahre
  • 10–12 Jahre
  • 7–9 Jahre
  • 0–6 Jahre
  • Schulpflicht in Deutschland

    Nach Anfängen im 16. Jahrhundert (Herzogtum Pfalz-Zweibrücken 1592, Straßburg 1598) wurde die Allgemeine Schulpflicht im 17. Jahrhundert in Sachsen-Gotha (1642), Braunschweig-Wolfenbüttel (1647) und Württemberg (1649) eingeführt. Im 18. Jahrhundert folgte Preußen (1717), wo es bis 1918 zwar eine Unterrichts-, aber keine Schulpflicht gab.[6] Zuletzt führte Sachsen 1835 die allgemeine Schulpflicht ein, 1919 wurde sie in der Weimarer Verfassung einheitlich für ganz Deutschland festgeschrieben.[7]

    Im deutschen Bildungssystem ist die Schulpflicht – aufgrund der Kulturhoheit der Länder – in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Einfache Gesetze, die sogenannten Schulgesetze, regeln die Durchführung. Dabei wird oft noch die Polizei eingesetzt.[8][9][10]

    Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Abschluss des 10. Schulbesuchsjahres, in Rheinland-Pfalz zwölf Jahre.[11] Der Begriff Schulbesuchsjahr ist nicht mit der Jahrgangsstufe zu verwechseln. Übersprungene Klassen werden hingegen anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht dennoch nach Klasse 9 bzw. 10 enden kann. Die Berufsschulpflicht beginnt nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht.

    Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche: Teilnahme, Anmeldung und Schulwahl.

    Unterrichtspflicht in Österreich

    In Österreich ist im Schulpflichtgesetz 1985 eine Unterrichtspflicht festgelegt. Diese beginnt mit dem auf der Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September, dauert neun Schuljahre und gilt für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.[12]

    Die Unterrichtspflicht kann durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt werden (die öffentlichen Schultypen, die diese neun Pflichtschuljahre abdecken, werden Pflichtschulen genannt)[12] sowie durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (in Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, im häuslichen Unterricht oder in einer im Ausland gelegenen Schule). In Österreich kann ein Kind die Unterrichtspflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllen, falls dieser jenem an einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule (Pflichtschule) gleichwertig ist. Voraussetzung ist wie bei Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht die Ablegung einer Externisten-Prüfung am Ende jedes Unterrichtsjahres vor einer staatlichen Kommission, welche zu prüfen hat, ob der Lehrplan erfüllt wurde. Aus diesem Grund wird die Schulpflicht in Österreich – wie in anderen Ländern, die solche Möglichkeiten zulassen – auch als Bildungs- oder Unterrichtspflicht bezeichnet.[2]

    Die Unterrichtspflicht wurde bereits von Maria Theresia am 6. Dezember 1774 für Österreich und die unter habsburgischer Herrschaft stehenden Länder durch Unterzeichnung der „Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt und Trivialschulen in sämtlichen Kayserlichen Königlichen Erbländern“ generell eingeführt (Dauer damals: sechs Jahre). Mit Inkrafttreten des Reichsvolksschulgesetzes im Jahre 1869 wurde die Unterrichtspflicht von sechs auf acht Jahre ausgeweitet.

    Außerdem gibt es eine zweite Form der Unterrichtspflicht, diejenige im Rahmen der dualen Ausbildung Lehre/Berufsschule, die den begleitenden Schulbesuch verpflichtend macht. Diese Schulen heißen berufsbildende Pflichtschule, und die Schulpflicht erstreckt sich auf die – je nach Beruf – blockweise Absolvierung des Bildungsgangs bis zur Lehrabschlussprüfung.

    Seit 2016 schließt an die Unterrichtspflicht eine Ausbildungspflicht an. Jugendliche, die die allgemeine Unterrichtspflicht erfüllt haben, müssen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Hiermit soll garantiert werden, dass keine Jugendlichen mehr mit 15 Jahren aus dem Bildungssystem fallen und unqualifizierter Arbeit nachgehen oder arbeitslos werden. Die Ausbildungspflicht kann frühzeitig enden, wenn der/die Jugendliche im Anschluss an die Unterrichtspflicht mindestens eine zweijährige BMS, eine Lehrausbildung, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden oder eine Teilqualifizierung abschließt. Die Ausbildungspflicht ruht während des Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienstes (auch für Frauen) sowie bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld.[13]

    Bildungspflicht in der Schweiz

    In der Schweiz gibt es eine elfjährige Bildungspflicht, die aus der Primarstufe bis zur sechsten Klasse – inklusive eines in der Regel zweijährigen Besuchs eines Kindergartens oder der ersten beiden Jahre einer Eingangsstufe – und der drei- oder vierjährigen (im Tessin) Sekundarstufe besteht. Für die meisten Kinder setzt die Bildungspflicht im Alter von vier Jahren ein.[14] Außer in zwei Kantonen besteht eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht, die statt durch Schulbesuch durch Hausunterricht oder Unschooling (selbständiges Lernen) erfüllt werden kann. Diese betrifft nach Auslegung auch Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers).[15]

    Schul- und Bildungspflicht in anderen Ländern

    Plakat des Bildungsministeriums Osttimors: „Ferien sind zu Ende – Nicht vergessen – Kinder in die Schule“
    • In Brasilien gibt es keinerlei Bildungs- oder Unterrichtspflicht.
    • In Dänemark gibt es eine Bildungs- und Unterrichtspflicht. Diese kann sowohl durch Schulbesuch, als auch durch Hausunterricht oder selbständiges Lernen erfüllt werden.
    • In Frankreich wurden 1833 mit dem Gesetz des Unterrichtsministers Guizot die Gemeinden verpflichtet, eine Grundschule für Jungen zu schaffen. 1882 wurde mit dem loi Ferry (benannt nach Unterrichtsminister Jules Ferry) eine Unterrichtspflicht (obligation scolaire) für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren eingeführt sowie ihre Kostenfreiheit. Am 13. August 1936 wurde in Frankreich per Gesetz diese Pflicht um ein Jahr verlängert. Mittels Erlass vom 6. Januar 1959 wurde sie von Charles de Gaulle um weitere zwei Jahre verlängert. Der Erlass drohte die Kürzung von Familienbeihilfen an, falls diese Pflicht ignoriert werde. Die Verlängerung wurde inspiriert vom Plan Langevin-Wallon (Juni 1947) und vom Kongress der Gewerkschaft FEN im Jahr 1958.
    • In Schweden besteht regelmäßig Schulpflicht, Ausnahmen sind laut Gesetz möglich, werden aber nur sehr restriktiv erteilt.
    • In der Türkei wurde im Jahre 2012 die Schulpflicht bis zum Abschluss der 12. Jahrgangsstufe eingeführt (davor 8.).
    • In Großbritannien, Australien, USA, Spanien und in den Benelux-Ländern gibt es eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht. Diese kann sowohl durch Schulbesuch als auch durch alternative Bildungsarten abgeleistet werden.

    Daten zur Bildungspflicht in allen Ländern sammelt und veröffentlicht die UNESCO im Rahmen ihres Programms Education For All.[16]

    Kritik und Alternativen

    Kritik

    In diesem Abschnitt wird generelle Kritik am gesamten Konzept der Schulpflicht dargestellt. Für Kritik an der deutschen gesetzlichen Regelung der Schulpflicht, siehe Schulpflicht (Deutschland)#Kritik.

    Die Schulpflicht wurde im Laufe ihrer Geschichte immer wieder kritisiert. Von konservativ-religiöser Seite werden der soziale Umgang und einzelne Unterrichtsinhalte (wie z. B. der Schwimmunterricht, der Religionsunterricht, der Sportunterricht, die Sexualkunde oder wissenschaftlich kontrovers diskutierte Theorien wie beispielsweise die Evolutionstheorie) abgelehnt. Von Libertären und Anarchisten wird die Schulpflicht als unzulässiger Eingriff in die Rechte und Freiheiten von Eltern und Kindern abgelehnt und als Instrument der Herrschenden zur Indoktrination von Menschen kritisiert.[17]

    Es wird kritisiert, dass mit der Schulpflicht vorgegeben wird, wie das Erlangen von Bildung zu sein hat, obwohl die Schule möglicherweise nicht für jeden Menschen als Form der Bildung optimal geeignet sei.[18]

    Einige Bildungsforscher sehen die Schulpflicht als kontraproduktiv und kritisieren diese als Ursache für die Ablehnung von bestimmten Bildungsinhalten und schlechte Leistungen. Der Soziologe Ulrich Oevermann etwa spricht sich für die Abschaffung der Pflichtschule aus, weil sie systematisch verhindere, was sie verspreche. Er kritisiert die „Trichterpädagogik“ und konzipiert eine sokratische mäeutische Pädagogik des Verstehens.[19]

    Der deutsche Hirnforscher Gerald Hüther kritisiert an der Schulpflicht, dass sie Kinder als selbstbestimmte Subjekte zu entmündigten Objekten einer Beschulung degradiere.[20] Seiner Meinung nach müsste die Schule ein Ort sein, der möglichst viele Kinder dazu einlädt und motiviert, dort freiwillig begeistert hingehen.[20] Es sei ein Armutszeugnis für das gegenwärtige Schulsystem in Deutschland und „[...] das Furchtbarste, das einem überhaupt passieren kann [...]“, wenn man junge Menschen fragt, warum sie in die Schule gehen und ihre einzige Antwort auf diese Frage heißt „Weil ich muss“.[20]

    Der deutsche Philosoph und Kinderrechtler Bertrand Stern sieht es als ein grundlegendes Menschenrecht, sich frei bilden zu dürfen, das durch die Schulpflicht verletzt wird und kritisiert in seinen Büchern und Publikationen die Beschulungsideologie,[21] die er als „inhuman“, „verfassungswidrig“ und „obsolet“ bezeichnet und „[...] überhaupt keinen Platz mehr in unserer Wirklichkeit“ habe.[22] Er hält es für einen Skandal, dass über die Kinder hinweg entschieden wird, was aus der Sicht anderer für sie das „Beste“ sei und sie dadurch entmündigt werden und ist der Meinung, dass ein Staat, der Menschen dazu zwingt, beschult zu werden, totalitär und „[...] einer Bezeichnung wie demokratisch und frei nicht würdig“ ist.[22] Er ist der Meinung, dass das Volk nicht dem Staat gegenüber dazu verpflichtet sein sollte, eine Schule zu besuchen, sondern der Staat dem Volk gegenüber dazu verpflichtet sein sollte, Schulen bereitzustellen, damit diejenigen Menschen, die eine Schule besuchen wollen, dies tun können.[23] Des Weiteren ist es seiner Ansicht nach ein Verbrechen am deutschen Volk, dass intelligente und kreative Menschen in Deutschland, denen die Schule nicht bekommt, „[...] entweder [ins Ausland] ausgetrieben werden [...]“ oder „[...] hier [in Deutschland] kaputtgehen“.[24]

    Der deutsche Philosoph Richard David Precht hält es für fragwürdig, Kindern in einem Großteil in ihrer prägendsten und wichtigsten Entwicklungsphase vorzuschreiben, wie sie diese zu verbringen haben und stellt es infrage, ob das, das gegenwärtig in Schulen passiert und das, das die Schule leistet, eine Rechtfertigung dafür ist, Kindern „[...] 10.000 Stunden [an] Lebenszeit abzuzwacken“.[25] Er ist der Ansicht, dass Schulen in Zeiten der schnellen Informationsbeschaffung durch das Internet vor einem ganz anderen Rechtfertigungsdruck stehen als früher.[26] Die Schule sei als primärer Wissensvermittler verzichtbar geworden, weshalb die Lernziele der Schule seiner Meinung nach den Fokus von Wissensvermittlung auf die Förderung der Entwicklung der Persönlichkeit, Teamfähigkeit, Kreativität etc. umlenken sollten.[26] Er geht davon aus, dass sich in Zukunft immer mehr Eltern die Frage stellen werden, warum sie ihre Kinder in eine Schule schicken sollten.[26]

    Der US-amerikanische Entwicklungspsychologe Peter Gray bezeichnet die Schule mit ihrem Zwang zur unfreiwilligen Anwesenheit sinngemäß als Gefängnis.[27]

    Insbesondere die Monopolstellung der Schule als einzig mögliche Form der Bildung durch die Schulpflicht wird immer wieder kritisiert, nicht zuletzt, da einige der Meinung sind, dass bestimmte Lehrinhalte dadurch nicht ganz neutral vermittelt würden.[18]

    Es wird kritisiert, dass die Schulpflicht Kindern kurzerhand Bildungsunwilligkeit und Eltern flächendeckend Erziehungsunfähigkeit unterstellt.[28][29]

    Befürworter der Abschaffung der Schulpflicht berufen sich insbesondere auf den Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in dem festgeschrieben ist: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“[17][18] sowie auf die Versammlungsfreiheit.[29]

    Außerdem würde die Abschaffung der Schulpflicht die Monopolstellung der Schule bei der Bildung davontragen und so indirekt dafür sorgen, dass die Schulen langfristig dazu gezwungen sind, ihre Qualität kontinuierlich zu verbessern, um weiterhin als Form der Bildung attraktiv zu bleiben.[30][31]

    Alternativen

    Schulen in privater oder kirchlicher Trägerschaft bieten eine Alternative zur öffentlichen Schule. Einige der privaten Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) setzen bewusst auf die Anwendung alternativer Unterrichtsprinzipien, wie die Waldorf- oder Montessoripädagogik. Die meisten Schulen in freier Trägerschaft erheben ein von den Eltern zu zahlendes Schulgeld. Damit wird schulspezifisch jener Anteil des Bildungsangebotes getragen, den der Staat nicht finanziert.

    In den meisten Ländern außerhalb Deutschlands besteht eine Bildungspflicht, die neben einem regelmäßigem Schulbesuch auch mit alternativen Bildungsformen wie z. B. Hausunterricht (Homeschooling) oder eigenständigem Unterricht (Unschooling) erfüllt werden kann und eine Alternative zur Schulpflicht darstellt (siehe auch: Hausunterricht#Ländervergleiche). Dieser Ansatz wird oft als ethische Selbstverpflichtung der Eltern und Erziehungsberechtigten verstanden.

    International bekanntere Schulen, die eine Anwesenheitspflicht im Unterricht ablehnen, sind

    Eine der gegen die Schulpflicht und vergleichbare Ansätze gerichtete schulkritische Bewegung ist das Deschooling.

    Literatur

    • Hermann Avenarius, Hans Heckel, Hans-Christoph Loebel: Schulrechtskunde. Ein Handbuch für die Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft. 7. Aufl., Luchterhand, Neuwied 2006, ISBN 3-472-02175-6.
    • Volker Ladenthin, Homeschooling – Fragen und Antworten. Aufsätze und Interviews. Bonn 2010.
    • Bertrand Stern: Schluß mit Schule! – das Menschenrecht, sich frei zu bilden. Tologo Verlag, Leipzig 2006, ISBN 3-9810444-5-2.
    • Bertrand Stern: Schule? Nein danke! Für ein Recht auf freie Bildung! In: Kristian Kunert (Hrsg.): Schule im Kreuzfeuer. Auftrag – Aufgaben – Probleme. Ringvorlesung zu Grundfragen der Schulpädagogik an der Universität Tübingen. Schneider Verlag Hohengehren, Baltmannsweiler 1993, ISBN 3-87116-918-8.
    • Bertrand Stern: Zum Ausbruch aus der Beschulungsideologie: Gute Gründe, auch juristisch den Schulverweigerern unser prospektives Vertrauen zu schenken. In: Matthias Kern (Hrsg.): Selbstbestimmte und selbstorganisierte Bildung versus Schulpflicht. tologo, Leipzig 2016, ISBN 978-3-937797-59-5.

    Weblinks

    Wiktionary: Schulpflicht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
    • Compulsory Education in Europe 2014/15. (pdf, 124 kB) In: Eurydice. Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, 24. November 2014, archiviert vom Original am 17. November 2015; (englisch).
    • Regional Overview: North America and Western Europe. (pdf, 119 kB) In: EFA Global Monitoring Report. UNESCO, 5. März 2004, archiviert vom Original am 23. November 2014; (englisch).
    • Regional Overview: Central and Eastern Europe. (pdf, 121 kB) In: EFA Global Monitoring Report. UNESCO, 5. März 2004, archiviert vom Original am 11. März 2014; (englisch).
    • Jan Edel: Schulpflicht und Bildungsfreiheit in Europa. (pdf, 1,4 MB) In: unerzogen-magazin.de. 3/2008, 8. Oktober 2008, S. 14–21;.

    Einzelnachweise

    1. a b Sandra Middendorf: Schulpflicht: Erst mit der Weimarer Republik galt sie in ganz Deutschland. In: tagesspiegel.de. 6. August 2014, abgerufen am 22. Februar 2017.
    2. a b In Übersetzungen von Darstellungen der Situation im Ausland der Bundesrepublik Deutschland (selbst solchen des Auswärtigen Amtes) ist jedoch häufig von „Schulpflicht“ die Rede, wenn eigentlich „Bildungspflicht“ gemeint ist. Auch die Behörden Österreichs verwenden die Begriffe Unterrichtspflicht und Schulpflicht meist synonym.
    3. Emil Sehling (Begr.), Thomas Bergholz (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, Band 18: Rheinland-Pfalz I. Mohr-Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 978-3-16-148761-3, S. 406.
    4. Karl Adolf Schmid u. a. (Hrsg.): Encyklopädie des gesamten Erziehungs- und Unterrichtswesens. Band 8. Gotha, 1870, S. 794, abgerufen am 22. Januar 2012.
    5. Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz). In: verfassungen.de. 6. Juli 1938, abgerufen am 28. Januar 2020.
    6. Korrigierende Anmerkung Margret Kraul: Jacobi, Juliane: Mädchen- und Frauenbildung in Europa. Von 1500 bis zur Gegenwart. Frankfurt am Main 2013. In: H-Soz-Kult. 10. Juni 2014, abgerufen am 28. Januar 2020 (Rezension; Inhaltsverzeichnis des Buches von Juliane Jacobi, ISBN 978-3-59339-955-3).
    7. Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“), Artikel 145 ff. In: verfassungen.de. 11. August 1919, abgerufen am 28. Januar 2020.
    8. Erzwingung des Schulbesuchs durch die bayerische Polizei: Freiheit oder Schulpflicht. In: ef-online. 30. Mai 2018, abgerufen am 24. Februar 2019.
    9. Enrico Seppelt: Wegen Schulschwänzerei: 15-Jähriges Mädchen stürzt in Halle-Neustadt in den Tod. In: Du bist Halle. 8. November 2018, abgerufen am 24. Februar 2019.
    10. Rechtsprobleme an der Schule und im Unterricht | Smartlaw-Rechtstipps. 9. Juni 2016, abgerufen am 25. März 2020.
    11. Schulgesetz (SchulG), § 7. (pdf, 496 kB) 12. Dezember 2009, S. 9, abgerufen am 28. Januar 2020.
    12. a b Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985). 31. Juli 2019, abgerufen am 28. Januar 2020.
    13. Jugendausbildungsgesetz § 7. (pdf, 531 kB) In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 62, 30. Juli 2016, abgerufen am 28. Januar 2020.
    14. Obligatorische Schule. In: bildungssystem.educa.ch. Abgerufen am 30. April 2020.
    15. Gewerkschaft Unia: kein mensch ist illegal: Sans-Papiers – du hast Rechte! (pdf, 167 kB) In: fluechtlingshilfe.ch. 7. September 2012, S. 18, abgerufen am 28. Januar 2020.
      Denise Efionayi-Mäder, Silvia Schönenberger, Ilka Steiner: Leben als Sans-Papiers in der Schweiz: Entwicklungen 2000-2010. (pdf, 1,5 MB) Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen, 20. Dezember 2010, S. 62, abgerufen am 28. Januar 2020.
    16. Übersichtstabellen und Berichte zur Bildungspflicht und anderen Bildungsindikatoren im internationalen Vergleich können im Internet-Angebot der UNESCO abgerufen werden.
    17. a b Homeschooling & Co. als Alternative? Abgerufen am 24. Februar 2020 (deutsch).
    18. a b c Position der Partei der Vernunft zum Thema Bildung und Wissenschaft. In: parteidervernunft.de. Abgerufen am 5. April 2020 (deutsch).
    19. Heinz-Elmar Tenorth: Kurze Geschichte der allgemeinen Schulpflicht. In: bpb.de. 6. Juni 2014, abgerufen am 28. Januar 2020 (zuerst erschienen in Le Monde diplomatique, Nr. 9/2008, S. 21. Der Aufsatz bezieht sich auf Ulrich Oevermann: Brauchen wir heute noch eine gesetzliche Schulpflicht und welches wären die Vorzüge ihrer Abschaffung? In: Pädagogische Korrespondenz, Heft 30. Büchse der Pandora Verlag, Wetzlar, 2003, S. 54–70).
      Andreas Wernet: Pädagogische Permissivität: Schulische Sozialisation und pädagogisches Handeln jenseits der Professionalisierungsfrage. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-80969-8 (google.de [abgerufen am 12. Juni 2017]).
    20. a b c Gerald Hüther: Schule und Gesellschaft – die Radikalkritik. In: stifteverband.org. 28. Oktober 2015, abgerufen am 4. Februar 2020.
    21. Bertrand Stern: Schluß mit Schule! – das Menschenrecht, sich frei zu bilden. Tologo Verlag, Leipzig 2006, ISBN 3-9810444-5-2, S. 228.
    22. a b Interaktiver Kongress "EMPOWER THE CHILD" mit Regina Sari: https://m.youtube.com/watch?v=JoW7I_IL7p8
    23. Ken Jebsen: Positionen 18: "Akadämlich" – Freies Denken unerwünscht! In: KenFM. 18. August 2019 (kenfm.de [abgerufen am 14. April 2020]).
    24. Interview von Schools of Trust mit Bertrand Stern vom 13. Mai 2019: https://m.youtube.com/watch?v=Bkrfx8jAfcM
    25. In einem Gespräch mit dem deutschen Journalisten Reinhard Kahl über das Thema Bildung äußerte sich Richard David Precht über seine Meinung zur Schule. Auf der Videoplattform YouTube ist ein Ausschnitt des Gespräches hier zu sehen.
    26. a b c ZDF: Volle Kanne, Sendung vom 23. Mai 2013 mit Richard David Precht. Ein Reupload der Sendung kann auf der Videoplattform YouTube eingesehen werden: https://m.youtube.com/watch?v=M5_l0c0CbQc&t=595s
    27. Peter Gray: Befreit Lernen, ISBN 978-3-927369-91-7
    28. Bildungssystem - Die Schulpflicht gehört abgeschafft! In: deutschlandfunkkultur.de. 1. August 2017, abgerufen am 1. März 2020 (deutsch).
    29. a b #FridaysforFuture - Ein Argument gegen die Schulpflicht. In: deutschlandfunkkultur.de. 12. April 2019, abgerufen am 1. März 2020 (deutsch).
    30. Schlaffke, Winfried.: Freie Schulen - eine Herausforderung für das staatliche Schulmonopol. Adamas-Verl, 1997, ISBN 3-925746-48-X (worldcat.org [abgerufen am 2. April 2020]).
    31. Pachtler, Georg Michael, 1825-1889, Verfasser: Die geistige Knechtung der Völker durch das Schulmonopol des modernen Staates. Habbel, 1876 (worldcat.org [abgerufen am 2. April 2020]).