Verfassungsgeschichte

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Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilfach der Rechts- und der Geschichtswissenschaft.

Definition

Die Verfassungsgeschichte als Synonym für Verfassungsgeschichtsschreibung beschäftigt sich mit der Geschichte der Verfassung im materiellen wie formellen Sinn. Im formellen Sinn ist sie die Geschichte der geschriebenen Verfassungen, im materiellen Sinn untersucht sie die politischen und gesellschaftlichen Strukturen der Geschichte ebenso wie die Verfassung als Kulturerscheinung. Man kann in diesem Zusammenhang auch von einem engen und einem weiten Begriff der Verfassung sprechen.

Die Verfassungsgeschichte ist ein Teilgebiet der Geschichtswissenschaft. Sie existiert als Verfassungsgeschichte der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit. Sie ist aber zugleich Teil der Rechtswissenschaft und zwar des Öffentlichen Rechts, aber auch der Rechtsgeschichte.[1] Als eine Art Hilfswissenschaft der Rechtswissenschaft wird sie im Rahmen der historischen Auslegung herangezogen. Bisweilen arbeitet auch die Politikwissenschaft mit verfassungsgeschichtlichen Fragestellungen.[2]

In der Praxis hat die Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert mit einem Verfassungsbegriff gearbeitet, der die Verfassungsgeschichte auf den normativen Bereich des Staates einschränkte. Zumeist wurden Fragen der politischen Verfassung, der Staatsorganisation und der staatlichen Institutionen behandelt. Dies führte zu einer stark etatistisch ausgerichteten Verfassungsgeschichte, die als Folge davon national begrenzt blieb. Diesem etatistischen Verfassungsverständnis entspricht auch die constitutional history in der angloamerikanischen Historiographie. Demgegenüber pflegte die französische Geschichtsschreibung einen sozial- und gesellschaftsgeschichtlich erweiterten Verfassungsbegriff ihren Forschungen einer histoire des institutions politiques zugrunde zu legen.[3]

Die Verfassungsgeschichte lässt sich anhand der Begriffskategorien der Staatstheorie durchdringen bzw. strukturieren, dabei unterliegen die Begrifflichkeiten selbst einem historischen Entstehungs- und Wandlungsprozess (siehe auch Etymologie); ihre anachronistische Verwendung ist zu vermeiden. Um historische Gegebenheiten aus Sicht der Menschen der jeweiligen historischen Epoche zu verstehen, ist weiterhin zu bedenken, dass auch soziale Verhältnisse und Wissenschaften einem Entwicklungsprozess unterliegen (vgl. Sozialgeschichte und Wissenschaftsgeschichte).

Gegenstand

Sofern sich die Verfassungsgeschichtsschreibung auch mit vorkonstitutioneller Geschichte befasst, lassen sich selbst politische und gesellschaftliche Strukturen der Antike und des Mittelalters als Verfassungsgeschichte bezeichnen und mit dem entsprechenden Methoden untersuchen. In Mittelalter und Früher Neuzeit kann man zudem an Grundgesetze des Heiligen Römischen Reichs wie die Goldene Bulle oder den Westfälischen Frieden anknüpfen, bei denen es sich – materiell gesehen – um Verfassungsgesetze handelt.

Von allgemeiner Bedeutung für die nordamerikanische und europäische Verfassungsgeschichte sind die Amerikanische und Französische Revolution mit den aus ihnen hervorgegangenen Verfassungen.

An diese Traditionen knüpften die ersten Verfassungen auf deutschem Boden in der Zeit des Rheinbunds an. Ihnen folgten der Deutsche Bund, der Norddeutsche Bund und das Deutsche Kaiserreich mit ihren jeweiligen Verfassungen, welche die Form völkerrechtlicher Verträge besaßen. Daneben bilden die Verfassungsurkunden der deutschen Einzelstaaten Anknüpfungspunkte für regionale Verfassungsgeschichten.

Speziell für die deutsche Verfassungsgeschichte sind dann die Weimarer Republik, die Zeit des Nationalsozialismus, die alliierte Besatzung sowie die Entstehung von Deutscher Demokratischer Republik und Bundesrepublik Deutschland von Interesse.

Verfassungsgeschichte im Studium der Rechtswissenschaften

Die „Verfassungsgeschichte der Neuzeit“ wurde mit der preußischen Studienreform von 1931 und nachfolgend mit den reichsweiten Richtlinien für das rechtswissenschaftliche Studium von 1935 Bestandteil der Juristenausbildung.[4] Seitdem ist die Verfassungsgeschichte Bestandteil der Juristenausbildung geblieben.

Die „geschichtlichen Grundlagen“ des Rechts sind für das gesamte Bundesgebiet geltend in § 5a DRiG als Teil des Studiums erwähnt. Dies wird in den Juristenausbildungsgesetzen der Länder aufgegriffen (etwa § 1 JAG M-V). Im Studiumsbetrieb wird dies zumeist durch fakultative und eher privatrechtsorientierte Rechtsgeschichtsvorlesungen abgedeckt; seltener werden Vorlesungen oder Seminare speziell in Verfassungsgeschichte angeboten (so etwa an den Universitäten Erlangen, Freiburg, Kiel, Hannover, Leipzig, Heidelberg, Marburg, Greifswald, Göttingen, Köln, Düsseldorf, Münster, Mannheim, Osnabrück, Mainz, Bielefeld, Bayreuth, Trier, Tübingen, Göttingen oder Bonn und Dresden).

Mit dem Teilfach Verfassungsgeschichte befasst sich die 1977 gegründete Vereinigung für Verfassungsgeschichte, der ca. 170 Juristen, Historiker und Archivare angehören und die alle zwei Jahre Tagungen veranstaltet.

Verfassungsgeschichte im Nationalsozialismus

Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler durch Reichspräsident Hindenburg ernannt. Ihm gelang es in der Folgezeit, seine politische Macht immer weiter auszudehnen. Eines der entschiedensten Mittel zur Machterlangung der Nationalsozialisten war die Scheinlegalität ihrer Methoden. Die Nationalsozialisten erließen Gesetze, die scheinbar im Sinne der Verfassung waren. Hitler legte sogar am 25. September 1930 seinen Legalitätseid ab. Dieser diente nur zur äußeren Wahrung. In Wirklichkeit setzten die Nationalsozialisten sämtliche Grundrechte außer Kraft und konnten dadurch enormen politischen Druck ausüben. Am 27. Februar 1933 wurde die Reichstagsbrandverordnung erlassen. Bereits in deren § 1 wurden zentrale Grundrechte außer Kraft gesetzt:

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933:

Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:

§ 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

Viele sind der Meinung, dass hier ein bedeutender Schritt zur NS-Machterlangung getan wurde. Die Nationalsozialisten hoben am 24. März 1933 mit dem sogenannten Ermächtigungsgesetz die Gewaltenteilung auf. Die Legislative und die Exekutive waren eins. Die Reichsregierung konnte Reichsgesetze beschließen. Somit wurde durch das Ermächtigungsgesetz die Verfassung geändert. Als am 2. August 1934 der Reichspräsident Hindenburg starb, war die „Machtergreifung“ Hitlers vollendet. Die ganze Staatsgewalt war in der Person des Führers vereinigt.[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970. München 2005 (= Ordnungsdenken, 16), S. 35–42.
  2. Hans Boldt: Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte. Düsseldorf 1984.
  3. Grothe: Zwischen Geschichte und Recht, S. 32–34.
  4. Grothe: Zwischen Geschichte und Recht, S. 190–205.
  5. Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, 12. Aufl., München 2013.

Literatur

Insbesondere Deutschland

  • Einstieg in die Thematik:
  • Überblicksdarstellungen:
  • Vertiefung von Einzelaspekten:
  • Ausführlich: Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, 8 Bde., Kohlhammer
  • Zum vertieften Verständnis (Wissenschaftsgeschichte): Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, 3 Bde., C.H. Beck,
    • Bd. 1: Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600–1800, München 1988, ISBN 3-406-32913-6;
    • Bd. 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914, München 1992, ISBN 3-406-33061-4;
    • Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945, München 1999, ISBN 3-406-37002-0.
Zur Theorie und Geschichte des Fachs
  • Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970, Oldenbourg, München 2005 (= Ordnungssysteme, 16), ISBN 3-486-57784-0. (Rezension)
  • Hans Boldt: Einführung in die Verfassungsgeschichte. Zwei Abhandlungen zu ihrer Methodik und Geschichte, Droste, Düsseldorf 1984.
  • Fritz Hartung: Zur Entwicklung der Verfassungsgeschichtsschreibung in Deutschland, Berlin 1956 (= Sitzungsberichte der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Klasse für Philosophie usw. 1956, 3).
  • Helmut Neuhaus (Hrsg.): Verfassungsgeschichte in Europa. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 27. bis 29. März 2006, Duncker & Humblot, Berlin 2010 (= Der Staat, Beiheft 18).
Darstellungen des jeweiligen Staats- bzw. Verfassungsrechts
  • Paul Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4 Bde.
  • Gerhard Anschütz, Richard Thoma (Hrsg.): Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2 Bde., Tübingen 1932.
  • Ernst Rudolf Huber: Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1939.
Dokumentsammlungen
  • Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, 5 Bde., 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart, Berlin, Köln 1978–1997.
    • Bd. 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803–1850, 3. Aufl., Stuttgart 1978, ISBN 3-17-001844-2;
    • Bd. 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900, 3. Aufl., Stuttgart 1986, ISBN 3-17-001845-0;
    • Bd. 3: Deutsche Verfassungsdokumente 1900–1918, 3. Aufl., Stuttgart 1990, ISBN 3-17-005060-5;
    • Bd. 4: Deutsche Verfassungsdokumente 1919–1933, 3. Aufl., Stuttgart 1992, ISBN 3-17-011718-1;
    • Bd. 5: Registerband, 3. Aufl., Stuttgart 1997, ISBN 3-17-014369-7.
  • Ernst Rudolf Huber: Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, 2 Bde., Tübingen 1949–1951.
    • Bd. 1: Deutsches Verfassungsrecht im Zeitalter des Konstitutionalismus (1806–1918), Tübingen 1949;
      (Dieser Band ging in der nächsten Auflage in den Bändern 1 bis 3 der Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte auf.)
    • Bd. 2: Deutsche Verfassungsdokumente der Gegenwart (1919–1951), Tübingen 1951.
      (Dieser Band ging in der nächsten Auflage nur teilweise in den Bändern 1 bis 3 der Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte auf, so dass er für die Dokumente der Jahre 1933 bis 1951 auch heute noch von Interesse ist.)
  • Heinrich Triepel (Hrsg.): Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht, 5. Aufl., Aalen 1987 ISBN 3-511-10077-1.
  • Ingo von Münch (Hrsg.): Gesetze des NS-Staates. Dokumente eines Unrechtssystems, 3. Aufl., Paderborn 1994, ISBN 3-8252-1790-6.
Zeitschriften
  • Der Staat (interdisziplinäre Fachzeitschrift)

Insbesondere Österreich

  • Wilhelm Brauneder: Österreichische Verfassungsgeschichte, 11. Auflage, Manz, Wien 2009, ISBN 978-3-214-14876-8.
  • Oskar Lehner: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 3. Aufl., Linz 2002, ISBN 3-85487-339-5.
  • Klaus Berchtold: Verfassungsgeschichte der Republik Österreich, Wien 1998, ISBN 3-211-83188-6.
  • Ernst C. Hellbling: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 2. Aufl., Wien 1974, ISBN 3-211-81256-3.
  • Arbeitsgemeinschaft Österreichische Rechtsgeschichte (Hg.): Rechts- und Verfassungsgeschichte, Wien 2014, ISBN 978-3-7089-0942-4.

Insbesondere Schweiz

  • Alfred Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien vom Ende der Alten Eidgenossenschaft bis 1848, Stämpfli Velang, Bern 1992, ISBN 3-7272-9380-2.
  • Alfred Kölz: Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848, Stämpfli Verlag, Bern 2004 (posthum), ISBN 3-7272-9455-8.
  • Hans Nabholz/Paul Kläui: Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, Verlag H. R. Sauerländer, Aarau 1940.
  • Alfred Kölz (Hrsg.): Quellenbuch zur neueren schweizerischen Verfassungsgeschichte, 2 Bde., Stämpfli Verlag, Bern 1992/1996.

Vergleichende Europäische Verfassungsgeschichte

  • Peter Brandt, Werner Daum, Martin Kirsch, Arthur Schlegelmilch (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel, 4 Bde., J.H.W. Dietz
    (Auf vier Bände angelegte Darstellung der Verfassungsentwicklung aller europäischen Staaten seit 1800.)
  • Dieter Gosewinkel, Johannes Masing (Hrsg.): Die Verfassungen in Europa 1789–1949. Eine wissenschaftliche Textedition. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-55169-6.
  • Dietmar Willoweit, Ulrike Seif (Hrsg.): Europäische Verfassungsgeschichte. C.H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49825-6.
  • Anita Prettenthaler-Ziegerhofer: Verfassungsgeschichte Europas. Vom 18. Jahrhundert bis zum Zweiten Weltkrieg. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2013, ISBN 978-3-534-20484-7.

Weblinks

Wikisource: Verfassungen – Quellen und Volltexte