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Übermittlungssperre

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Eine Übermittlungssperre verhindert oder beschränkt die Weitergabe staatlich gespeicherter personenbezogener Daten.

Übermittlungssperren im Melderegister

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Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 und § 36 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Hierauf ist durch die Meldebehörde bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Übermittlungssperren gegenüber Religionsgesellschaften

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Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften erhalten grundsätzlich Auskünfte über die im Melderegister gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Daten erhalten sie auch von Familienangehörigen, die nicht Mitglied derselben Religionsgesellschaft sind. Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz haben Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Übermittlungssperren bei Alters- und Ehejubiläen

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Die Meldebehörde darf bei Alters- und Ehejubiläen ihrer Bürger an Mandatsträger sowie Presse und Rundfunk auf deren Verlangen Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Übermittlungssperren gegenüber Parteien

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Grundsätzlich ist es den Behörden gem. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz gestattet, Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen herauszugeben, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde.

Übermittlungsperren gegenüber Adressbuchverlagen

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Adressbuchverlagen darf gem. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz von den Meldebehörden zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde.

Übermittlungsperren gegenüber der Bundeswehr (weggefallen)

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Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erhält gemäß § 58c Soldatengesetz zum 31. März den vollständigen Namen und Anschrift aller Personen, die im folgenden Jahr volljährig werden. Die Übermittlungssperre dazu war in § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) zum 1. Januar 2026 ist das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG weggefallen. Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist daher seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr möglich. Bestehende Übermittlungssperren an die Bundeswehr wurden aus dem Melderegister gelöscht.

Auskunftssperre

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Die Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz wird eingerichtet, wenn eine Gefahr für Leib und Leben der Person besteht. Sie bewirkt, dass jegliche Weitergabe der Meldedaten an nicht-öffentliche Stellen (z. B. alle privaten Stellen, aber auch ausländische Behörden) unterbleibt, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Voraussetzung für die Eintragung dieser Auskunftssperre ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen. Dazu reicht es beispielsweise nicht aus, dass eine Person einen riskanten Beruf ausübt oder sich von den Nachbarn beobachtet fühlt. Vielmehr muss es konkrete Hinweise auf eine Gefahr geben, wie z. B. ausgesprochene Drohungen oder sogar bereits erlebte Handgreiflichkeiten. Des Weiteren bedarf es eines begründeten Antrages sowie geeigneter Beweismittel. Der Antrag ist an keine Form gebunden, und eine kurze Begründung ist ausreichend. Geeignete Beweismittel sind z. B. ärztliche Atteste, Gerichtsurteile oder Zeugenaussagen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.

Bedingter Sperrvermerk

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Die Meldebehörde richtet gem. § 52 Bundesmeldegesetz von Amts wegen einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach ihrer Kenntnis wohnhaft sind in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt (Frauen- und Männerhäusern) oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen. Das Verfahren bei Auskunftsanfragen bezüglich solcher Personen entspricht dem bei Auskunftssperren.

Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern

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Nach § 41 Straßenverkehrsgesetz ist die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen oder die antragstellende Person glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister

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Nach § 4 AZR-Gesetz wird Antrag der betroffenen Person eine Übermittlungssperre gespeichert, wenn sie glaubhaft macht, dass durch eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person beeinträchtigt werden können.

  • Vordruck der Bürgerdienste: Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren im Melderegister