Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD)
Richtlinie (EU) 2022/2464 | |
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Titel: | Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen |
Kurztitel: | Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
CSRD, Corporate Sustainability Reporting Directive |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Gesellschaftsrecht, Sozialpolitik der Europäischen Union und Umweltpolitik der Europäischen Union |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 114 |
Datum des Rechtsakts: | 14.12.2022 |
Veröffentlichungsdatum: | 16.12.2022 |
Inkrafttreten: | 05.01.2023 |
Anzuwenden ab: | 01.01.2024 |
Fundstelle: | ABl. L 322/15, 16.12.2022, S. 15–80 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, verpflichtet die Europäische Kommission Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit. Auch im deutschsprachigen Raum haben sich die englische Bezeichnung „Corporate Sustainability Reporting Directive“ und deren Abkürzung CSRD etabliert.
Das Gesetzgebungsverfahren begann am 22. April 2021 mit der Veröffentlichung des Entwurfs durch die Kommission und endete auf europäischer Ebene durch die Veröffentlichung der Richtlinie am 16. Dezember 2022. Anschließend ist der Rechtsakt in allen Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, also bis 6. Juli 2024, in nationales Recht umzusetzen. Dies hat so zu erfolgen, dass die Anwendung der Richtlinie zum 1. Januar 2024 erfolgen kann, so dass eine Umsetzung ggf. rückwirkend erfolgen muss.
Nationale Umsetzung
Der aktuelle Stand der Umsetzung ist im EU-Rechtsportal EUR-Lex einsehbar[1].
In Deutschland und Österreich liegen bislang keine Gesetzentwürfe für die Umsetzung vor. Bislang hat nur Frankreich gegenüber der EU die Umsetzung in nationales Recht angezeigt (LOI n° 2023-171 vom 09.03.2023).
Aufbau der Richtlinie
Die Richtlinie hat den Charakter eines Artikelgesetzes. Sie ändert folgende Rechtsakte:
- Richtlinie 2013/34/EU – Bilanz-Richtlinie
- Richtlinie 2004/109/EG – Transparenz-Richtlinie
- Richtlinie 2006/43/EG – Abschlussprüfungs-Richtlinie
- Verordnung EU/537/2014 – Abschlussprüfungs-Verordnung
Inhalt der Richtlinie
Die Richtlinie regelt die Berichtspflichten von Unternehmen bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen, sofern diese wesentlich für ihr Geschäftsergebnis oder aus ökologischen oder sozialen Gründen wesentlich sind. Wobei einer der Gründe ausreicht um der Pflicht der Nachhaltigkeits-Berichterstattung zu unterliegen (doppelte Materialität).
Im Vergleich zur Richtlinie (EU) 2014/95 (NFRD) zur „Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen“ wird der Kreis der Unternehmen, die zukünftig berichten müssten, erheblich erweitert (siehe unten). Konzerntöchter müssen nicht selbst berichten, wenn die Berichterstattung auf Konzernebene erfolgt.
Die Berichtsinhalte, Berichtsstandards und Berichtsformate befinden sich noch in der Entwicklung, sie sollen jedoch maschinenlesbar sein.
Wesentlicher Inhalt des Vorschlags ist die Veröffentlichung (bzw. Offenlegung) folgender Informationen mit Nachhaltigkeitsbezug:
- Angaben zu den 6 Umweltzielen der EU (Environmental), die mit der Taxonomieverordnung Artikel 9 eingeführt wurden.
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Bekämpfung der Umweltverschmutzung
- Erhalt und Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
- Angaben zu gesellschaftlichen Aspekten (Social)
- Angaben zu Aspekten der Unternehmensführung (Governance)
Weitere Entwicklung
Mit dem RTS zur CSRD werden die Details der Nachhaltigkeitsberichtserstattung geregelt werden. Inhaltlich basiert dieser Rechtsakt auf den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), mit deren Ausarbeitung die Europäischen Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt hatte.
Umsetzungsfristen
In Artikel 5 der Richtlinie sind die Umsetzungsfristen festgelegt. In Abhängigkeit folgender Eigenschaften eines Unternehmens ergibt sich die Pflicht zur Veröffentlichung und der Zeitpunkt der Erstanwendung:
- PIE: Das Unternehmen ist ein PIE (Public Interest Entity), d. h. ein Unternehmen von öffentlichem Interesse.
- Mitarbeitende: Durchschnittliche Anzahl Mitarbeitende in einem Geschäftsjahr
- Bilanzsumme: Bilanzsumme des Unternehmens zum Geschäftsjahresende in EUR bzw. umgerechnet in EUR
- Nettoumsatz: Nettoumsatz des Unternehmens im gesamten Geschäftsjahr in EUR bzw. umgerechnet in EUR
Der Zeitpunkt der Erstanwendung bezieht sich auf den Beginn eines Geschäftsjahres, d. h. Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01. Januar des genannten Jahres beginnen. Die Kriterien basieren auf den Definitionen der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie) Artikel 3 „Kategorien von Unternehmen und Gruppen“[2].
Größe Kriterien (min. 2 erfüllt) PIE kein PIE Groß Mitarbeitende > 250
Bilanzsumme > 20 Mio. EUR
Nettoumsatz > 40 Mio. EURab 2024 1
bzw. 2025ab 2025 Mittel Mitarbeitende ≤ 250
Bilanzsumme ≤ 20 Mio. EUR
Nettoumsatz ≤ 40 Mio. EURab 2026 keine Verpflichtung Klein Mitarbeitende ≤ 50
Bilanzsumme ≤ 4 Mio. EUR
Nettoumsatz ≤ 8 Mio. EURab 2026 keine Verpflichtung Kleinst Mitarbeitende ≤ 10
Bilanzsumme ≤ 350.000 EUR
Nettoumsatz ≤ 700.000 EURkeine Verpflichtung keine Verpflichtung
Fußnoten zur Tabelle
Einzelnachweise
- ↑ Nationale Umsetzung. Abgerufen am 30. Juli 2023.
- ↑ Bilanz-Richtlinie Artikel 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen. Abgerufen am 30. Juli 2023.