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Kläger

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. April 2022 um 15:37 Uhr durch FehlerBeiKlägern (Diskussion | Beiträge) (Fehler behoben: juristische Personen sind zwar zumeist weiblich (die GmbH, die AG...), das eingetragene 'bei juristischen Personen stets: Klägerin' ist aber dennoch falsch. Es gibt auch männliche juristische Personen. Bekanntester Fall: der e.V. Ein eingetragener Verein ist "Kläger". Der Inhalt der Klammer somit falsch (abseits vom fehlendem Nutzen).). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Kläger nennt man im Zivilprozess die Person, die gegen den Beklagten das Verfahren durch Klage einleitet. Auch in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten bezeichnet man die Parteien (bzw. Beteiligten) als Kläger und Beklagter. In Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet man nach § 113 FamFG den Kläger bei Anwendung der Zivilprozessordnung als Antragsteller. Kläger können sich anwaltlich vertreten lassen, in bestimmten Fällen ist dies zwingend vorgeschrieben (Anwaltsprozess).

Im Strafverfahren wird stattdessen die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben und in der Sitzung vom Staatsanwalt vertreten. Bei Privatklagedelikten ist jedoch auch die Klageerhebung durch den Verletzten möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat. Man spricht dann vom Privatkläger. Bei Eingriffen in höchstpersönliche Rechtsgüter können der Verletzte bzw. seine Angehörigen als Nebenkläger auftreten.

Wiktionary: Kläger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen