Alkoholverbot für Hundeausführer

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Begründung: Der Artikel sollte zu einem Gesamtartikel Wiener Tierhaltegesetz umgearbeitet werden. Ein Artikel über nur einen Aspekt aus diesem ist unausgewogen. --V ¿ 10:05, 14. Mär. 2019 (CET)

Ein Alkoholverbot für Hundeausführer bezeichnet im Wiener Recht das Verbot des Konsumierens von Alkohol für Hundeausführer, wenn diese mit Hunden in der Öffentlichkeit unterwegs sind sowie eine Promillegrenze des Blutalkoholgehaltes. Ziel ist der Schutz dritter Personen vor Übergriffen durch Hunde, wenn die Hundeführer aufgrund des Alkoholkonsums- bzw. ihres Blutalkoholgehaltes nicht ausreichend bekräftigt sind, die Situation zu bewältigen.

Wiener Tierhaltegesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im September 2018 kam es in Wien-Donaustadt zu einem Übergriff, bei dem ein Kleinkind lebensgefährlich verletzt wurde.[1] Die Hundeführerin war mit 1,4 Promille Blutalkohol deutlich betrunken und eingeschränkt in ihrer Handlungsfähigkeit. In der Politik sowie in der Bevölkerung wurden daraufhin höhere Sicherheitsmaßnahmen beim Ausführen von Hunden gefordert.

Seit 2019 dürfen Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, einen hundeführscheinpflichtigen Hund an öffentlichen Orten nicht führen.

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber wird ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand unwiderleglich vermutet (§ 5a Abs. 14 Wiener Tierhaltegesetz).[2][3]

Hundeführscheinpflichtig sind die Hunderassen Bullterrier, Staffordshire, Terrier, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa, Inu, Pitbullterrier, Rottweiler und Bulldogge.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (§ 5a Abs. 15 Wiener Tierhaltegesetz). Personen, die die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft verweigern, begehen eine Verwaltungsübertretung, hierfür beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 18, Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz). Eine bloße Beratung des Hundeführers nach § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 reicht nicht aus (§ 13 Abs. 5 Wiener Tierhaltegesetz).[4]

Sonstiges[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach einer Umfrage der österreichischen Tageszeitung heute im September 2018 befürworten 31 % der Befragten das Alkoholverbot für Halter von Listenhunden, 34 % sind der Meinung, dieses sollte zum Ausführen aller Hunderassen gelten, 33 % sind dagegen. Neben der Alkoholpromillegrenze wird 2019 der Sachkundenachweis für Hunde verbessert und der seit 2010 vorgeschriebene Hundeführschein um einen Praxisteil erweitert.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Claus Kramsl: Promillegrenze für Besitzer von Kampfhunden Heute, 18. September 2018
  2. Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) RIS, abgerufen am 26. Februar 2019
  3. Tamara Leitner: Maulkorbpflicht für Listenhunde und Promille-Grenze für Halter stadt-WIEN.at, abgerufen am 26. Februar 2019
  4. Daniel Bischof: Mit Law-and-Order gegen Kampfhunde Wiener Zeitung, 10. Oktober 2018