Allgemeines Kriegsfolgengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Kurztitel: Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Abkürzung: AKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 134, Art. 135a GG
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 653-1
Erlassen am: 5. November 1957
(BGBl. I S. 1747)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1958
Letzte Änderung durch: Art. 214 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1353)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das 1958 in Kraft trat und Teil der deutschen Wiedergutmachungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg ist.[1]

Entstehung und Anwendungsbereich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Dritten Teil des Überleitungsvertrags[2] sowie im Protokoll Nr. 1 zum Luxemburger Abkommen[3] hatte sich die Bundesrepublik völkerrechtlich verpflichtet, die Zahlung an Rückerstattungsberechtigte aus allen Urteilen und Entscheidungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 Mrd. DM zu gewährleisten, die gegen das frühere Deutsche Reich auf Grund alliierter Rechtsvorschriften wie dem Militärregierungsgesetz Nr. 59 ergangen sind oder ergehen werden. Gem. Art. 134 Abs. 4 GG wurden diese Verpflichtungen bundesgesetzlich geregelt.[4]

Zunächst unter der Bezeichnung Kriegsfolgen-Schlussgesetz beraten,[5][6] trat am 1. Januar 1958 das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) in Kraft.

Es regelt Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften, insbesondere dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Heimkehrergesetz ausgeglichen werden. Es sieht indessen keine abschließende Regelung aller aus Krieg und Zusammenbruch noch offenen Probleme vor, sondern will nur Schäden regulieren, welche durch die infolge des Krieges und des Zusammenbruchs verursachte Nichtbedienung der Verbindlichkeiten des Reiches oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger entstanden sind und insofern Rechtssicherheit für Gläubiger noch offener Ansprüche gegen das Reich schaffen.[7]

Ausdrücklich nicht dem AKG unterliegen die in § 3 AKG genannten Ansprüche wie die im Reparationsschädengesetz von 1969 speziell geregelt wurden.[8] Darunter fallen unter anderem Verluste an deutschem Auslandsvermögen nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 und Schäden, die durch Demontagen und Wegnahmen privater Wirtschaftsgüter im Inland entstanden sind, welche im Zusammenhang mit den deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg in das Ausland verbracht wurden.[9][10]

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich erlöschen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 AKG Ansprüche gegen

  1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost,
  2. das ehemalige Land Preußen,
  3. das Unternehmen Reichsautobahnen,

soweit das AKG nicht ausnahmsweise eine Erfüllung vorsieht.[11][12]

Im Zweiten Teil regelt das AKG (§§ 4 ff. AKG), welche Ansprüche nicht erloschen, sondern ausnahmsweise vom Bund zu erfüllen sind (§ 25 AKG).

Gemäß den Bestimmungen des Einigungsvertrages sind im Beitrittsgebiet nur §§ 1–2 AKG in Kraft getreten,[13] daher sind die in §§ 4–24 AKG geregelten Ansprüche erloschen.[14]

Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gericht Entscheidung Gegenstand Fundstelle
Bundesgerichtshof Urt. vom 7. April 2006 - V ZR 144/05 Luftschutzstollen VersR 2007, 112
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 14. Juni 2006 - 3 A 6/05 Kampfmittelräumung Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 8
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 31. Mai 2012 - 3 A 1/11 Kampfmittelräumung Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 10
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 9. Dezember 2010 - 5 C 18/10 Reparationsschäden Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 23
Bundessozialgericht Urt. v. 29. November 2007 - B 13 R 54/06 R Ersatzzeit BSGE 99, 232

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Heinz Döll: Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Handkommentar. Erich Schmidt Verlag, Berlin 1958
  • Ernst Féaux de la Croix, Peter Beyss, Günter Tröger, Horst Fischer, Heinrich Schindelwick: Kommentar zum allgemeinen Kriegsfolgengesetz: Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden. Kohlhammer, Stuttgart 1959.
  • Fritz Strebe-Gustmann: Textausgabe zum allgemeinen Kriegsfolgengesetz und Kommentar zum dritten Teil: Ablösung von Kapitalanlagen. Knapp, Frankfurt/Main 1958.
  • Hermann-Josef Brodesser, Bernd Josef Fehn, Tilo Franosch, Wilfried Wirth: Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte, Regelungen, Zahlungen. Verlag C. H. Beck, München 2000 (eingehend zur Entstehung des AKG).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundesministerium der Finanzen: Wiedergutmachung - Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. 10. Mai 2022, S. 8.
  2. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“). Abgerufen am 1. März 2023.
  3. vgl. BGBl. II S. 35, 85
  4. vgl. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. BT-Drs. 1949 vom 9. Dezember 1955, S. 52.
  5. vgl. Der quotale Krieg. Der Spiegel, 4. Mai 1954.
  6. Ein hartes Gesetz: Entwurf des Kriegsfolgen-Schlussgesetzes endlich fertiggestellt – Noch viele Fragen offen. Die Zeit, 28. Juli 1955.
  7. Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden (Kriegsfolgenschlußgesetz) BT-Drs. 1659 vom 8. September 1955; S. 31 ff., 41.
  8. Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Februar 1969, BGBl. I S. 105, aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl. I S. 1323
  9. Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz — RepG) BT-Drs. V/ 2432 vom 23. Dezember 1967, S. 34.
  10. Erich Kaufmann: Die Reparationsschäden. Archiv des öffentlichen Rechts 1963, S. 1–37.
  11. BVerfGE 15, 126 - Staatsbankrott Rz. 13.
  12. BVerfGE 19, 150 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz Rz. 4.
  13. Art. 8 iVm. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 12 zum Einigungsvertrag
  14. vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1998 - V ZR 34/97 (Herausgabeanspruch nach § 19 AKG, § 985 BGB)