Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung ist ein Kompetenztypus des Staatsorganisationsrechts von Bundesstaaten. Er regelt die Gesetzgebungskompetenz für eine bestimmte Rechtsmaterie dahingehend, dass entweder nur der Bund oder nur die Gliedstaaten – d. h. keinesfalls beide – zuständig sind. In Deutschland haben die Länder gem. Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für alle Materien, die nicht dem Bund zugewiesen sind. In bestimmten Bereichen hat gem. Art. 71 GG auch Letzterer das Recht zur ausschließlichen Gesetzgebung; Art. 73 Abs. 1 GG enthält eine nicht abschließende Liste dieser Kompetenzmaterien. Der Bund kann mittels Bundesgesetz allerdings die Länder zu eigener Gesetzgebung ermächtigen, Art. 71 GG.
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 GG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 73 GG zählen unter anderem:
- alle auswärtigen, de facto auch supranationale Angelegenheiten
- Staatsangehörigkeitsregelungen
- Währungs- und Geldfragen
- Einheit des Zoll- und Handelsgebietes einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes
- Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei
- Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
- Urheberrecht
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche:
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach sonstigen Normen des Grundgesetzes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben dem Katalog des Artikel 73 sind im Grundgesetz weitere ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen aufgezählt, insbesondere:
- Kriegsdienst an Waffen, Art. 4 Abs. 3 GG
- Bund und Länder:
- Bundestag:
- Bundespräsident:
- Wahl und Amtsdauer des Bundespräsidenten, Art. 54 Abs. 7 GG
- Gesetzgebung des Bundes:
- Ausführung von Bundesgesetzen, Bundesverwaltung:
- Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit, Art. 91a Abs. 2 GG
- Rechtsprechung:
- Finanzwesen
- Ausgabenverteilung; Finanzhilfe des Bundes, Art. 104a Abs. 3, 4, 5 GG
- Zölle und Finanzmonopole, Art. 105 Abs. 1 GG
- Details Verteilung der Steuern, Art. 106 Abs. 3, 4, 5, 7 GG
- Bundes- und Landesfinanzverwaltung; Finanzgerichtsbarkeit, Art. 108 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 GG
- Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern, Art. 109 Abs. 4 GG
- Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben, Art. 112 GG
- Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Art. 114 Abs. 2 GG
- Kreditaufnahme, Bürgschaften, Art. 115 Abs. 1, 2 GG
Ausschließliche Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 GG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Demgegenüber existieren auch Bereiche, die mangels jedweder Zuweisung an den Bund ausschließlich Ländersache sind.[1]
- Bauwesen und Infrastruktur
- Bauordnungsrecht
- Straßenbau (mit Ausnahme von Bundesautobahnen)
- Landesbeamte, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (nur bezüglich Laufbahnen, Besoldung und Versorgung)
- Beamte der Länder
- Beamte der Gemeinden
- Beamte der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Richter in den Ländern
- Landwirtschaft
- Landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr
- Landwirtschaftliches Pachtwesen
- innere Sicherheit und Strafvollzug
- Polizeiwesen (mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes)
- Strafvollzug
- Versammlungsrecht
- Sozialwesen
- Bestattungsrecht
- Heimrecht
- Städte und Gemeinden
- Wirtschaft
- des Ladenschlusses, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Gaststätten, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Spielhallen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Schaustellung von Personen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Messen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Ausstellungen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Märkte, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
- der Binnenfischerei