Benutzer:Pincerno/Frankfurter Startbahnprozess

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der Frankfurter Startbahnprozess (auch Startbahnprozess) vom 23. Februar 1989 bis 15. März 1991 war ein Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, in dem hauptsächlich die Tötungsdelikte an der Startbahn West angeklagt, verhandelt und abgeurteilt wurden.

Vorgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Startbahn West in der Bauphase

→ Hauptartikel Tötungsdelikte an der Startbahn West

Am 2. November 1987 kam es – anlässlich des sechsten Jahrestages der Hüttendorfräumung – an der Startbahn West zu Gewalttätigkeiten militanter Autonomer gegenüber der zum Schutz der Startbahn eingesetzten Polizei. Die Polizei räumte das Gebiet und drängte die Demonstranten über die Mönchbruchwiese in Richtung eines Waldes. Der damals 33-jährige Werbegrafiker Andreas E., militanter Autonomer und Mitglied einer kriminellen Vereinigung, hielt sich im Schutze der abendlichen Dunkelheit am Waldrand auf und feuerte 14-mal auf die Bereitschaftspolizisten, die sich auf der gut ausgeleuchteten Wiese befanden. Zwei Polizeibeamte starben, sieben weitere wurden teils schwer verletzt.

[1][2][3]

Andreas E. stand bereits vor der Tat unter polizeilicher Beobachtung. Sein Telefon wurde abgehört und er war den Ermittlungsbehörden bekannt. Nach der Tat flüchtete Andreas E. in die Wohnung seiner Freundin. Während der Wohnungsdurchsuchung am nächsten Morgen fand die Kriminalpolizei eine scharfe Schusswaffe und stellte sie sicher. Es handelte sich um eine Dienstpistole, die einem Kriminalbeamten ein Jahr zuvor während eines Überfalls durch Autonome geraubt worden war. Ballistische Untersuchungen ergaben, dass es sich bei der sichergestellten Schusswaffe um die Tatwaffe handelte. Andreas E. wurde festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Er belastete in den Vernehmungen den damals 24-jährigen zwangsexmatrikulierten Politik- und Musikstudenten Frank H., ebenfalls militanter Autonomer und Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der seinerseits nach Amsterdam floh. Im März 1988 wurde er dort festgenommen und im Januar 1989 an die Bundesrepublik ausgeliefert.[4]

In den Folgetagen der Tötungsdelikte kam es zu mehreren Wohnungsdurchsuchungen und Festnahmen. Die Kriminalpolizei hatte nach den Taten reihenweise Startbahngegner und Autonome als mögliche Zeugen vorgeladen und sowohl zu den Tötungsdelikten als auch zu anderen militanten Aktionen vernommen. In diesen Vernehmungen war es auch zu weitreichenden belastenden Aussagen gekommen. Innerhalb der Startbahngegner- und autonomen Szene herrschte Verunsicherung; Aussagewilligen wurde Verrat vorgeworfen. Nach Ansicht der Startbahngegner sei die „gegenseitige Solidarität [...] zerstört“ worden, das daraus entstandene Mißtrauen sei „zum Hebel“ für die Kriminalpolizei geworden, „um weitere Aussagen zu erzwingen“. Die Startbahngegner forderten daher „alle Angeklagten und Zeugen auf, ihre belastenden Aussagen zu Beginn des Prozesses zurückzunehmen“.[5]

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Kurt Rebmann hatte ausreichend belastendes Material zusammentragen lassen, um nicht nur die beiden der Tötungsdelikte Verdächtigen anzuklagen, sondern noch weitere sieben Personen wegen verschiedener militanter Aktionen. Rebmann wollte nachweisen, dass die Tatverdächtigen Teil einer terroristischen Vereinigung waren.[6]

Untersuchungshaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anklage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Andreas E. und Frank. H. waren Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die aus insgesamt sieben Personen bestand und die an verschiedenen Aktionen wie etwa Anschläge auf Hochspannungsmasten beteiligt war. Insofern klagte der Generalbundesanwalt Kurt Rebmann alle diese Personen an.

Gericht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das zuständige Gericht für den Frankfurter Startbahnprozess war der 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Vorsitzender Richter war Dr. Erich Schieferstein. Das Oberlandesgericht hat seit 1971 seinen Sitz in einem Bürokomplex in der Frankfurter Zeil.

Verhandlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Februar 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

23. Februar 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 23. Februar 1989 war der seit langem anberaumte Prozessauftakt. Am ersten Verhandlungstag mussten sich die Zuschauer einer gründlichen Leibesvisitation und Ausweiskontrollen unterziehen. Der Zuschauerraum war aufgrund dieser Sicherheitskontrollen erst nach einer knappen Stunde gefüllt. Prozessbeobachtern der Presse zufolge glich der Einzug der neun Angeklagten und achtzehn Verteidigern einer Prozession. Die Anklagevertreter brachten 104 Aktenordner mit in den Verhandlungssaal.

Einige Verteidiger stellten drei Anträge: Herstellung der Öffentlichkeit, Aussetzung der Verhandlung für eine Woche zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und menschenwürdige Unterbringung von Verteidigern und Angeklagten während der Verhandlungspausen; diesen Anträgen schlossen sich alle Verteidiger an.

In einer Verhandlungspause kam es zu einem Scharmützel, als der Angeklagte Andreas S. sich weigerte, sich aus dem Gerichtssaal hinaus bringen zu lassen. Daraufhin zerrten ihn Justizbeamte aus dem Saal. Seine beiden Verteidiger forderten daraufhin die Ablösung eines Justizbeamten, der den Angeklagten an den Haaren gezogen haben soll.

Die Verteidiger der Angeklagten Andreas E., Frank H., Andreas S. und H. beschwerten sich darüber, wie sie und ihre Mandanten in den Kellerräumen des Gerichtsgebäudes untergebracht seien. Sie säßen in winzigen Zellen mit Trennscheibengucklöchern. Es sei zu dunkel zum Lesen, die Zellen seien voller Staub und Bauschutt. An den Außentüren seien Türspione angebracht. Die laute Klimaanlage mache Gespräche zwischen den Verteidigern und den Angeklagten unmöglich. Der Verteidiger Kronauer gab an, sich zu weigern, „weiter in diesen Löchern“ zu sitzen. Der Verteidiger Viergutz bezeichnete den Abtransport der Angeklagten auch in kurzen Verhandlungspausen und gefesselt als einen „erheblichen und unwürdigen Aufwand“.

Im Hinblick auf die Durchsuchung und Ausweiskontrolle der Zuschauer legten einige Verteidiger eine Listen von Fällen vor, in denen Ausweiskontrollen vor Gerichtsverhandlungen später durch die Polizei ausgewertet worden waren. Der Vorsitzende Richter versicherte zwar, dass die Daten nicht weitergeleitet würden. Die Verteidiger waren sich jedoch einig darüber, dass die Kammer dies nicht garantieren könne, und beantragten zu dieser Frage zwei Gutachter zu laden, darunter den Hessischen Datenschutzbeauftragten Spiros Simitis.

Die Verteidiger erteilten eine Besetzungsrüge und forderten für eine Woche die Unterbrechung des Verfahrens, da ihnen die Namen der beiden Ersatzrichter nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien. Über diese Besetzungsrüge wurde an diesem Verhandlungstag nicht entschieden. Der Vorsitzende Dr. Schieferstein sowie der Beisitzer Dr. Klein sahen sich einer Reihe Befangenheitsanträgen ausgesetzt, da sie Post- und Briefsendungen von den und an die Angeklagten zensiert und beschlagnahmt haben sollen.

Der Psychologie-Professor Willi Schumacher stellte fest, dass die Angeklagte Siegrun G. trotz ihrer familiären Schwierigkeiten verhandlungsfähig sei. Einer der beiden Hauptangeklagten, Andreas E., ergriff während des Verhandlungstages nur einmal das Wort, indem er die Unterbringung während der Verhandlungspausen monierte.[7]

28. Februar 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der zweite Verhandlungstag begann mit einer Erklärung des Vorsitzenden Richters. Er gab bekannt, dass künftig keine Ausweiskontrollen der Prozessöffentlichkeit mehr stattfinden würden. Die Zuschauer würden nur noch nach Waffen und gefährlichen Gegenständen durchsucht werden.

Die Verhandlung wurde mit der Verlesung der Anklage durch die Bundesanwaltschaft fortgesetzt. Insgesamt umfasst die Anklageschrift 16 Punkte. Die Anklagevertreter warfen den beiden Hauptangeklagten Andreas E. und Frank H. Mord vor. Außerdem solle der Angeklagte Andreas E. Rädelsführer einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung gewesen sein. Zu dieser Vereinigung sollen auch die weiteren sieben Angeklagten gehören. Die Angeklagten hätten in wechselnder Besetzung in der Zeit von Juni 1986 bis Oktober 1987 im Rhein-Main-Gebiet und in Wackersdorf insgesamt 13 Anschläge sowie andere Straftaten begangen. Dazu hätten auch vier Aktionen gegen Strommasten und sieben Brandanschläge gehört. Die Mehrzahl der Brandanschläge sei auf Firmen verübt worden, die am Bau der Startbahn West beteiligt gewesen seien. Die Bundesanwaltschaft äußerte, dass die Angeklagten die Anschläge „gemeinsam geplant und erörtert“ hätten.

Die Verlesung der Anklageschrift wurde durch einige Zuschauer unterbrochen, die in lautstarken Sprechchören „Isohaft ist Folter. Isohaft ist Mord. Zusammenlegung jetzt sofort.“ von sich gaben. Der Vorsitzende Richter drohte daraufhin die Räumung des Zuschauerraumes an, zu der es aber nicht kommen musste.

Der Angeklagte Andreas S. gab eine anderthalbstündige Prozesserklärung ab, die durch einige Zuschauer von Applaus begleitet war. Er gab an, dass es „keine gemeinsame Erklärungen und Strategie der Angeklagten“ gebe. Es seien nun alle gefordert, „die drinnen und die draußen“. Solidarität sei ein „Hauch von Kollektivität“. Andreas S. grenzte aussagewillige Zeugen und Angeklagte aus und rechnete sie der „Gegenseite“ zu: „Die Personen, die sich auf die andere Seite gestellt und Aussagen gemacht haben, gehören nicht mehr in unsere Reihen. Gerade die Aussagen, die draußen gemacht wurden, zeigen, dass es keine Fürsorgepflicht gegenüber den Gefangenen gab.“ Die Schüsse auf die Polizeibeamten seien „objektiv konterrevolutionär“.[8]

März 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

2. März 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am dritten Verhandlungstag hatten die Angeklagten die Möglichkeit, sich zur Anklage zu äußern. Der Hauptangeklagte Frank H. gab lediglich einen einzigen Satz von sich: „Am 2.11 habe ich nicht geschossen und auch keine Knarre weitergegeben.“ Der zweite Hauptangeklagte Andreas E., dem die autonome Szene aufgrund seiner belastenden Aussagen und Beschuldigungen Frank H. gegenüber, als „Verräter“ galt, gab eine etwa zehnminütige politische Erklärung ab. Er erklärte seine „Solidarität mit dem Widerstand gegen die Startbahn West“. Gleichzeitig übte er Kritik an der Startbahnbewegung und zeigte sich „enttäuscht“, weil sich nach den Schüssen gezeigt habe, wie vordergründig die Solidarität gewesen sei. Andreas E. ging auch auf seine Haftbedingungen im Hochsicherheitstrakt ein und versuchte sich mit Blick auf den Vorwurf des „Verrates“ zu rechtfertigen: „Erst am Ende des Prozesses wird feststehen, ob es überhaupt Verrat gibt.“ Auf seine Stellungnahme reagierten die Zuschauer mit „eisigem Schweigen“.

Die 50-jährige Angeklagte Ursula J. wurde 1986 bei einem Anschlag auf einen Hochspannungsmast bei Offenthal-Dreieich schwer verletzt. Sie schilderte in einer verlesenden mehrseitigen Erklärung ihre Beweggründe für den Widerstand gegen die Startbahn West. Als Hausfrau und Mutter habe sie sich nach der Rodung „ihres“ Waldes für den Bau der A 66 und nach der Katastrophe von Tschernobyl im April 1986 politisiert. Die Gewaltakzeptanz bei den Startbahngegnern sei nicht zuletzt durch angeblich gewalttätige Polizeieinsätze entstanden. Sie sei seit jeher gegen Gewalt gegen Personen gewesen. Danach widerrief sie ihre Aussage vom 25. November 1987, sie blieb aber bei ihrem Geständnis, an der Zerstörung von Hochspannungsmasten beteiligt gewesen zu sein.

Die Angeklagte Ingrid T., Freundin des Hauptangeklagten Andreas E., gab ebenfalls eine Erklärung zu ihrer Motivation zum Widerstand gegen die Startbahn West zu Protokoll. Die Katastrophe von Tschernobyl, die Informationspolitik der Sowjetunion und der Bundesregierung, die Ignoranz des Bundesinnenministers Friedrich Zimmermann und die westdeutsche Atompolitik hätten ein „tiefes Gefühl der Ohnmacht“ bei ihr hervorgerufen.

Die Angeklagten Sigrun G, K. und M gaben keine politischen Erklärungen ab.[9]

7. März 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am vierten Verhandlungstag gab der Angeklagte Michael K. eine lange persönliche Erklärung ab. Er zog seine bisherigen Aussagen, die er vor der Kriminalpolizei und der Bundesanwaltschaft zu Protokoll gegeben und die einige der Mitangeklagten belastet hatten, zurück. Er begründete dies mit der Behauptung, dass er unter „physischen und psychischen Druck“ gesetzt worden sei. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Tatwaffe als auch auf die Zerstörungen der Hochspannungsmasten. In Wirklichkeit habe er „nie etwas von einer Waffe gehört und nie was drüber gesagt“. Seine „absoluten Falschaussagen“ seien der „Preis für das Entgegenkommen“ der Vernehmungsbeamten gewesen. Sie hätten ihm mit Repressalien gedroht. Er habe sich schon vor den Tötungsdelikten aus der Bewegung ins Private zurückgezogen, geheiratet und regelmäßig gearbeitet. In der Bewegung hätten viele ihren individuellen Rückzug praktiziert, aber darüber sei nicht diskutiert worden. Der Angeklagte Michael K. gab über die Bewegung an: „Die Startbahnbewegung hat ihren eigenen Endpunkt verpasst, und wir haben das nicht wahrhaben wollen. Er sei wegen der Schüsse daher „nicht eine Minute bereit, meinen Kopf dafür hinzuhalten“. Seine Aussage ziehe er aus eigenem Entschluss zurück, nicht wegen des Drucks „von außen“, obwohl er wegen seiner belastenden Aussagen „schon im Vorfeld als Verräter“ abgestempelt worden sei. Er sehe sich mitschuldig an der Entwicklung bis zu den tödlichen Schüssen.

Im Hinblick auf konkrete Taten gab er an, bei einer Strommastaktion dabei gewesen zu sein. Dies sei aber nicht lange vorbereitet gewesen. Es seien dazu nur „Wut im Bauch“ und eine Eisensäge“ nötig, dann gehe es so einfach, wie „einen Baum umzusägen“. Er stehe zur Tat, würde sie aber nicht wiederholen.

Verteidiger Bremer beantragte für seinen Mandanten Michael K., die Aussagen gegenüber Kripo und Bundesanwaltschaft nicht zu verwerten, weil sie angeblich unrechtmäßig zustande gekommen seien. Der Bundesanwalt Pflieger reagierte darauf, indem er angab: „Aufrecht gehen kann nur derjenige, der ein Rückgrat hat.“ Michael K. sei nur wegen des Drucks der Startbahngegner umgefallen. Dies werde auch durch das Verhalten der Zuschauer deutlich. Es bestehe eine große Gefährlichkeit des Publikums.

An diesem Verhandlungstag sagte der erste Zeuge, der Kriminalbeamte G., aus. Dieser weigerte sich gegen die Forderungen der Verteidiger beharrlich, seinen genauen Wohnort zu nennen. Unterstützt wurde er dabei von Bundesanwalt Pflieger, der mit eben jener Gefährlichkeit des Publikums argumentierte. Nach Ansicht des Verteidigers Golzem habe die Weigerung der Wohnortangabe angeblich das Prozessklima „versaut“. Die Belustigung der Zuschauer könne die Bundesanwaltschaft nicht in Hass umdeuten. Verteidiger Baier zitierte im Hinblick auf die Atmosphäre den hessischen Innenminister Milde, der seine Genugtuung über das Verfahren gezeigt habe, indem er angegeben habe, in Frankfurt finde nun der „Prozeß gegen die Startbahnmörder“ statt.

Letztlich monierten die Verteidiger die Weigerung des Kriminalbeamten, seinen genauen Wohnort anzugeben. Dieses Ausnahmerecht könne nicht generell in ein Sonderrecht für den Berufsstand der Kriminalbeamten umgedeutet werden.

Kontroversen gab es an diesem Prozesstag zwischen den Verteidigern und der Bundesanwaltschaft darüber, ob die Angeklagten während der Verhandlungspausen miteinander reden dürfen oder nicht. Die Justizbediensteten hatten einige Male unter Protest einiger Zuschauer versucht, die Angeklagten im Gerichtssaal voneinander zu trennen.[10]

April 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mai 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Juni 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Juli 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

August 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

September 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Oktober 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

November 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dezember 1989[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Januar 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Februar 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

März 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

April 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mai 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Juni 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

August 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

September 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dezember 1990[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Januar 1991[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Februar 1991[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

März 1991[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

April 1991[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Urteil[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Revision[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Wir machen Rambo auf links, in: Der Spiegel vom 9. November 1987, S. 17
  2. Schüsse an der Startbahn-West, in: Die Zeit vom 6. November 1987
  3. Zum Jahrestag ein Doppelmord, in: Die Zeit vom 6. November 1987
  4. Aparte Behandlung, in: Der Spiegel vom 28. März 1988
  5. Wolf Wetzel: Tödliche Schüsse, Unrast-Verlag Münster, 1. Auflage April 2008, ISBN 978-3-89771-649-0, S. 217–220
  6. Maul halten, in: Der Spiegel vom 20. Februar 1989, S. 51
  7. taz, Artikel Startbahnprozeß begonnen vom 24. Februar 1989, S. 1 u. 2
  8. taz, Artikel Startbahnprozess ohne Paßkontrolle vom 1. März 1989, S. 4
  9. taz, Artikel Hoffmann: „Ich habe nicht geschossen“ vom 3. März 1989, S. 4
  10. taz, Artikel Angeklagter zog Aussage zurück vom 8. März 1989, S. 2



Anklage

Die Bundesanwaltschaft klagte Andreas E., Frank H. sowie sieben weitere Personen aus der Gruppe an, deren Kopf Andreas E. gewesen sein soll. Die Anklage lautete gegen die beiden Hauptangeklagten auf Mord in zwei Fällen und versuchten Mordes in zwei weiteren Fällen. Die Bundesanwaltschaft warf ihnen vor, „ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend im Schutze der Dunkelheit“ auf die Polizeibeamten abwechselnd geschossen zu haben. Daneben sollen die beiden Hauptangeklagten den Raub der Dienstwaffe in Hanau ein Jahr vor den tödlichen Schüssen begangen haben. Die Ankläger wollten nachweisen, dass sich innerhalb der Anti-Startbahn-Bewegung ein militanter Kern gebildet hatte, der in strafrechtlicher Hinsicht anfangs eine kriminelle, später eine terroristische Vereinigung war. Denn in wechselnder Beteiligung, aber stets langfristig geplant hätten die Mitglieder Anschläge auf Hochspannungsmasten und Einrichtungen der Startbahn West zu verantworten. Es sei ein Gesamtschaden von 4,9 Millionen D-Mark entstanden.[1]

Verfahrensabtrennung und Entlastungszeugen

Der so genannte Frankfurter Startbahnprozess begann am 23. Februar 1989 vor dem 5. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Schon kurze Zeit später wurden die Verfahren gegen vier Angeklagte wegen der Strommastaktionen abgetrennt: Sie räumten die Taten ein, im Gegenzug wurden die Anklagen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung fallengelassen. Drei Angeklagte erhielten Freiheitsstrafen unter zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, eine Angeklagte wurde nicht verurteilt.

Am 113. Verhandlungstag im Dezember 1990 wurden zwei Entlastungszeugen vor Gericht gehört. Die Verteidigung des Angeklagten Frank H. hatte sie benannt. Der erste Zeuge, ein Berliner Student, schilderte, dass er den ihm vom Sehen her bekannten Angeklagten Frank H. an der Weggabelung nahe den Barrikaden getroffen. Nachdem die Hundertschaften der Polizei vom Startbahngelände in Richtung der Barrikaden vorgerückt seien, seien er und Frank H. über die Mönchbruchwiesen in Richtung Gundbach gelaufen. Dort hätten sich beide noch einige Minuten aufgehalten, bevor sie sich vom Ort der Auseinandersetzungen entfernt hätten.
Der zweite Zeuge, ein EDV-Techniker aus Bonn, gab an, er habe sich nach der polizeilichen Auflösungsverfügung in Richtung Gundbach abgesetzt. Dort habe er auf den Angeklagten Frank H. gesehen, mit dem er einige Worte gewechselt habe. Danach sei er auf mehrere vermummte Personen gestoßen, von denen einer mit einer scharfen Schusswaffe in die Luft geschossen habe und die Flutlichter der Polizei habe treffen wollen. Ob es sich bei dieser Person jedoch tatsächlich um den ihm vom Sehen und Vornamen her bekannten Angeklagten Andreas E. gehandelt habe, könne der Zeugen weder ausschließen noch bestätigen.[2]

Am 17. Januar 1991 gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bekannt, dass der Mordvorwurf gegen die beiden Angeklagten nicht mehr haltbar sei. Letztlich komme anstelle des Mordvorwurfs eine Verurteilung wegen Totschlags, auch in Alleintäterschaft, in Betracht. Die Bundesanwaltschaft hielt allerdings in ihrem Plädoyer am 18. Februar 1991 am Mordvorwurf fest und forderte für beide Hauptangeklagte jeweils eine lebenslängliche Freiheitsstrafe.[3]

Urteile und Revision

Am 15. März 1991 sprach das Gericht das Urteil: Andreas E. wurde wegen Totschlags, versuchten Totschlags und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zur für diese Delikte höchstmöglichen Strafe von 15 Jahren verurteilt. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass Andreas E. und Frank H. abwechselnd geschossen hatten. Das Gericht hielt die Tat auch weder für heimtückisch noch habe Andreas E. aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Es habe offen bleiben müssen, „welche Motive ihn zu den Schüssen auf die Polizeibeamten steuerten“.[4]

Der Angeklagte Frank H. wurde vom Vorwurf des Totschlags und versuchten Totschlags freigesprochen. Er erhielt wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Durch die Untersuchungs- und Auslieferungshaft waren bereits drei Jahre abgegolten, der Rest wurde zur Bewährung ausgesetzt.[5]

Sowohl die Anklagebehörde, die nach wie vor von Mord ausging, als auch der Verurteilte Andreas E. hielten das Urteil für fehlerhaft und legten jeweils Revision ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Februar 1991 die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Zur heimtückischen Tötung gehöre die Arglosigkeit des Opfers. Angesichts der „fortdauernden offenen Feindseligkeiten zwischen Polizei und Demonstranten“ sei diese vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei verneint worden. Auch lägen keine niedrigen Beweggründe vor, die Erschießung der beiden Polizeibeamten unterscheide sich in „wesentlichen Punkten“ von terroristischen Anschlägen, für die die Rechtsprechung niedrige Beweggründe stets annahm. Trotz der Bestätigung durch den BGH blieb das Urteil umstritten. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil als solches verwarf der BGH als unbegründet.[6]

Andreas E. wurde im Oktober 1997 nach verbüßten zwei Dritteln aus der Haft entlassen.

  1. Tödliche Schüsse von Wolf Wetzel, Unrast-Verlag Münster, 1. Auflage April 2008, ISBN 978-3-89771-649-0, S. 275
  2. Tödliche Schüsse von Wolf Wetzel, Unrast-Verlag Münster, 1. Auflage April 2008, ISBN 978-3-89771-649-0, S. 231-234
  3. Tödliche Schüsse von Wolf Wetzel, Unrast-Verlag Münster, 1. Auflage April 2008, ISBN 978-3-89771-649-0, S. 276/277
  4. Urteil: Andreas Eichler, in: Der Spiegel vom 18. März 1991, S. 280
  5. FAZ.net, Artikel Schüsse abseits der Piste vom 2. November 2007
  6. Tödliche Schüsse von Wolf Wetzel, Unrast-Verlag Münster, 1. Auflage April 2008, ISBN 978-3-89771-649-0, S. 278