Benutzer:SidneyB/Artikelentwurf

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Geschichte

Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts besaß die mecklenburgische Kaufmannschaft keine allgemeine Interessenvertretung. Um das Jahr 1860 herum setzte sich unter den Kaufleuten und Industriellen die Erkenntnis durch, dass die einheimische Wirtschaft eine Organisation benötigt, die ihre Belange gegenüber der Regierung durchzusetzen vermag. Im Jahre 1903 wurde die Mecklenburgische Handelskammer zu Rostock gegründet. Mehr als 5.000 Unternehmer und Kaufleute aus den mecklenburgischen Freistaaten gehörten ihr an, sie wurde nach dem Grundsatz gegründet: "Wirtschaft regelt ihre Angelegenheiten besser in Selbstverwaltung, als dass sie sich von der Obrigkeit regeln lässt." Hervorgegangen ist die Mecklenburgische Handelskammer aus dem Allgemeinen Mecklenburgischen Handelsverein, welcher sich bereits 1886 am 15. Dezember durch die Vereinigung der Mecklenburgischen Handelsvereine gründete. Erster Präsident der Mecklenburgischen Handelskammer war von 1903 bis 1923 Albert Clement.

Mit der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten in Deutschland wurden die Industrie- und Handelskammern in sogenannte Gauwirtschaftskammern gleichgeschaltet. 1945, nach dem Ende des 2. Weltkrieges und mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches, wurde auf Anordnung der Landesregierung die IHK Mecklenburg-Vorpommern neu gegründet. Sie wurde mit Schaffung der drei Bezirke Rostock, Schwerin und Neubrandenburg in drei selbstständige IHK-Bezirke entsprechend der Bezirksgrenzen aufgeteilt, welche allerdings als staatliche Verwaltungsorgane arbeiteten. Durch die Ausgliederung der Industrie im Jahre 1983 kam es zur Namensänderung in Handels- und Gewerbekammer, welche bis 1989 bestehen blieb.

Nach dem Ende der DDR war es notwendig, die IHK-Arbeit den neuen wirtschaftlichen Anforderungen anzupassen. Am 11. März 1990 gründeten Gewerbetreibende aus Mecklenburg und Vorpommern die Industrie- und Handelskammer Rostock, welche 2006 in Industrie- und Handelskammer zu Rostock umbenannt wurde. Im März 2015 fand eine Festveranstaltung zum 25-jährigen Jubiläum der IHK zu Rostock statt, bei welchem Angela Merkel als Festrednerin agierte.

Gebäude

Die Hauptgeschäftsstelle der Industrie- und Handelskammer zu Rostock befindet sich in der Ernst-Barlach-Straße in Rostock am Steintor. Sie umfasst drei Gebäude, welche mit Haus 1-3 benannt sind. Haus 1 wurde bereits 1927 durch die damalige IHK erworben und durch den Architekten Paul Korff um- und ausgebaut. Während der DDR-Zeit wurde es als Bezirksgericht genutzt. Haus 2 wurde bereits 1842 erbaut. Mehrere Umbauten veränderten das Haus in den darauffolgenden Jahrzehnten. So erhielt das Haus 1880 eine neue Fassade im Stil der Neorenaissance. 1889 erwarb der Kaufmann Georg Mahn das Haus. Er war Mitbesitzer der Brauerei Mahn & Ohlerich. 1897 begannen größere Umbauarbeiten. So wurde statt des ursprünglichen Flachdachs das noch immer vorhandene Steildach errichtet. Die Zeichnungen für die Arbeiten lieferte der Rostocker Baumeister Ludwig Berringer. Sie schlossen auch den Einbau eines Festsaales ein. Den Auftrag dazu erhielt der Architekt des benachbarten Ständehauses Ludwig Möckel. Folglich schuf er ein für ihn typisches innenarchitektonisches Ensemble mit geschwungenen Holztreppen, Holztäfelungen, Parkettfußboden und einem Kamin im Stil des Eklektizismus. Offen bleibt die Frage, zu welchem Zweck ein Unternehmer in seinem privaten Haus einen derart aufwändig ausgestatteten, repräsentativen Saal errichten ließ. 1936 kaufte die Mecklenburgische Industrie- und Handelskammer das Haus und ließ im gleichen Jahr einen Verbindungsgang zum benachbarten Haus Nummer 1 errichten.

Aufgaben

Die Industrie- und Handelskammer zu Rostock ist die gesetzlich verankerte Selbstverwaltungsorganisation der gewerblichen Wirtschaft. Sie setzt sich für vernünftige Rahmenbedingungen und für freies unternehmerisches Handeln ein. Als Selbstverwaltung der Wirtschaft umfasst die Arbeit der IHK drei Säulen: Vertretung des Gesamtinteresses der regionalen Wirtschaft gegenüber der Kommunal-, Landes-, Bundes- und Europapolitik. Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und das Anbieten von Serviceleistungen für Unternehmen.

IHK-Zugehörigkeit

1. Rechtsgrundlage Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) gehören zu einer Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (IHK-Zugehörige).

2. Veranlagung zur Gewerbesteuer Die IHK-Zugehörigkeit knüpft an die von der Finanzverwaltung vorzunehmende "Veranlagung zur Gewerbesteuer" an. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende natürliche oder juristische Person einen Gewerbebetrieb unterhält (§ 2 Abs. 1 GewStG). Gewerbebetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellt, soweit es nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist ( § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 EStG). Daneben sind Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH oder die AG, bereits kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG) und damit grundsätzlich IHK-zugehörig. Nur dann, wenn die Kapitalgesellschaft als "gemeinnützig" i. S. d. § 51 ff AO anerkannt ist und keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Gewerbesteuerpflicht und damit die gesetzliche Zugehörigkeit zur IHK. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "zur Gewerbesteuer veranlagt" reicht die objektive Gewerbesteuerpflicht aus, d. h., auch dann, wenn der Gewerbetreibende keine Gewerbesteuer zahlt, weil er mit seinem Betrieb die Freibeträge für die Gewerbeertragsteuer nicht überschreitet, ist die IHK-Zugehörigkeit gegeben. Die Zugehörigkeit besteht somit auch dann, wenn durch das Finanzamt ein sog. Freistellungsbescheid mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 – ergeht oder wenn der Unternehmer vorübergehend von der Abgabe der Gewerbesteuererklärung befreit wird. Die Finanzverwaltung hat hier also grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerpflicht als objektiv gegeben angesehen, jedoch wegen der Nichtüberschreitung der Freibeträge subjektiv von der Gewerbesteuerzahlungspflicht befreit. Das ist jedoch nicht mit der Befreiung von der Zugehörigkeit bei der Industrie- und Handelskammer gleichzusetzen.

3. Betriebsstätte Neben der Gewerbesteuerveranlagung erfordert die IHK-Zugehörigkeit, dass der Gewerbetreibende im jeweiligen IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält. Für den Betriebsstättenbegriff gilt § 12 AO. Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dazu gehören zunächst bauliche oder sonstige Zusammenfassungen körperlicher Gegenstände und unternehmerisch nutzbarer Mittel. Darüber hinaus sind auch Gegenstände, die für sich betrachtet keinen wirtschaftlichen Organismus darstellen, eine Betriebsstätte, wenn sie dem Unternehmen dienen und der Unternehmer an diesem Ort aktiv handeln kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Betriebsstätte um einen ausschließlich für Gewerbezwecke dienenden Raum oder um eine Privatwohnung handelt. Es genügt, dass die Betriebsstätte in einem Raum unterhalten werden kann, der für die gewerbliche Tätigkeit ausreicht und über den der Gewerbetreibende ausreichend Verfügungsgewalt hat. Bei ständig wechselnden Tätigkeiten kann bereits die Wohnung, unter deren Anschrift das Gewerbe gemeldet ist, Betriebsstätte sein, wenn dort ein fester Bezugspunkt ist; beispielsweise, wenn der Gewerbetreibende von einem ansonsten privat genutzten Raum die erforderliche Geschäftskorrespondenz erledigt und Telefonate führt. Für das Reisegewerbe ist ein weiterer Begriff geprägt, nämlich der sogenannte Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (vergl. § 35 a Abs. 3 GewStG). Dieser Mittelpunkt befindet sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, d. h., regelmäßig die Wohnung des Gewerbetreibenden. In Ausnahmefällen kann der Mittelpunkt aber auch in einer auswärtigen Gemeinde liegen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dort, ausgeübt wird (z. B. aus einem Büro oder Warenlager). Bei Schaustellern kann die gewerbliche Niederlassung das Standquartier sein, von wo aus die Reisen vorbereitet werden, wo Reparaturen erfolgen und außerhalb der Saison die Betriebseinrichtungen gelagert werden. Sonderregelungen gelten für Schiffe. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrtenschiff eine Betriebsstätte unterhalten wird (vergl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die keine feste örtliche Anlagen oder Einrichtung zur Ausübung des Gewerbes unterhalten, gilt der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragene Ort als Betriebsstätte. Hochseeschiffe werden Küstenschiffen gleichgesetzt. Die Wohnung des Schifffahrtsunternehmers genügt regelmäßig nicht den Anforderungen einer Betriebsstätte. Auch rein mechanische Anlagen wie Verkaufsautomaten, Fotoautomaten oder auch Spiel-, Münz- oder Unterhaltungsautomaten können Betriebsstätten sein. Nur bei voller Eingliederung des Automaten in einen anderen Gewerbebetrieb, z. B. eine Gaststätte, liegt keine Betriebsstätte im Sinne des IHKG vor. Eine Betriebsstätte, die einem ständigen Vertreter gehört (z. B. Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB) ist nicht zugleich auch eine Betriebsstätte des vertretenen Unternehmens. Das gleiche gilt in der Regel für Werbelokale einer Bausparkasse, die diese ihren Vertretern zur Verfügung stellt. Auch ein Versicherungsvertreter, der in vollem Umfang selbständiger Gewerbetreibender ist, begründet durch seinen Gewerbebetrieb nur seine eigene Betriebsstätte und nicht die Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens. Auch die Wohnung des unselbständigen Handlungsgehilfen, der ständiger Vertreter ist, ist im Allgemeinen keine Betriebsstätte des vertretenen Geschäftsherren. Natürliche Personen und Gesellschaften, welche einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, gehören grundsätzlich nur dann zur Industrie- und Handelskammer, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind (§ 2 Abs. 2 IHKG) und zur Gewerbesteuer veranlagt werden. Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an. Beispielhaft sei hier der Betrieb eines sog. Autohauses genannt. Der Verkauf von Kraftfahrzeugen ist als Handelstätigkeit IHK-zugehörig. Die Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen zählt jedoch zu den Kfz-Handwerksberufen und begründet zusätzlich die Zugehörigkeit bei einer Handwerkskammer.

4. Beitragspflicht Mit der IHK-Zugehörigkeit verbunden ist eine Beitragspflicht. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe eines Haushaltsplans zum Teil durch Beiträge der IHK-Zugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

Vollversammlung

Oberstes Organ der IHK zu Rostock ist die Vollversammlung, welche die Richtlinien der IHK-Arbeit festlegt und über alle Fragen beschließt, die für die örtliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Das Präsidium, das aus der Mitte der Vollversammlung gewählt wird, bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht deren Durchführung. Den Vorsitz führt der Präsident der Industrie- und Handelskammer zu Rostock. Seit dem 15. April 2013 ist das der Däne Claus Ruhe Madsen, geschäftsführender Gesellschafter der Möbel Wikinger GmbH.

Quellenübersicht

Kategorie:Industrie- und Handelskammer

http://www.mv-terra-incognita.de/gesamt.htm?http://www.mv-terra-incognita.de/beitraege/denkmale/d-f/barlach2/barlach2.htm~mainFrame Informationen zur IHK-Zugehörigkeit. In: IHK zu Rostock. (ihk24.de [abgerufen am 7. Februar 2017]). https://www.rostock.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Gremien_der_IHK_zu_Rostock/vollversammlung/2640516 https://www.rostock.ihk24.de/servicemarken/ueber_uns/Gremien_der_IHK_zu_Rostock/Praesidium/2640514