Benutzer:Yotwen/Sicherheitsregeln

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Unter Sicherheitsregeln werden Regeln verstanden, die optional sind und bestehende Risiken senken sollen. Dieser allgemeine Begriff umfasst Hinweise von Reiseveranstaltern für Hotelzimmer ebenso, wie Banken für den Umgang mit der Bankkarte oder beim Web-Banking. Dem allgemeinen Begriff steht aber ein Gebrauch in der Technik und im Versicherungsrecht gegenüber, bei dem es um Muss-Vorschriften geht.

Sicherheitsregeln in der Technik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im diesem speziellen Sinn sind Sicherheitsregeln technische oder bedienerische Vorschriften, die es Mitarbeitenden und Dritten ermöglichen, sich jederzeit sicherheitsgerecht zu verhalten.[1] Solche Regeln betrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach eigenen Aussagen für unerlässlich.[1]

Auf der Basis der Regelherkunft definiert der deutsche REFA-Verband

Sicherheitsregeln sind Zusammenstellungen einschlägiger Bestimmungen, die in Vorschriften oder technischen Regelwerken enthalten sind, und in Regeln der Technik für solche Bereiche, für die es keine anderen schriftlichen Regelungen gibt.

REFA[2]

Zwar ist in beiden Fällen von der gleichen Zielsetzung auszugehen, es ist jedoch ein methodischer Unterschied feststellbar. Während einen Versicherer nur das Ergebnis interessiert, ist es für einen Arbeitsgestalter wesentlich, die Quelle einer Regel zu kennen und zu ermitteln. Im Ergebnis sind Sicherheitsregeln Vorschriften für die Benutzung von Gegenständen, die die Sicherheit des Bedieners, des Benutzers, der Umwelt usw. zum Ziel haben. Sie entstammen allgemeinen technischen Vorschriften und können durch spezifische Vorschriften ergänzt werden.

Umfang und Methodische Hilfen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Sicherheitsregeln werden in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben (SR832.30[3]). Dort wird festgelegt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeitende

  • über Gefahren, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten auftreten, sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren (SR 832.30 Art. 6.1 VUV).
  • Die Einhaltung dieser Maßnahmen muss überwacht werden (SR832.30 Art. 6.3 VUV).

Im Sinne dieser Gesetzgebung schaffen Regeln Klarheit für die Berufstätigen. Darüber hinaus wird eine regelmäßige Überwachung und Pflege der eingesetzten Betriebsmittel vorgeschlagen, was beispielsweise durch eine vorbeugende Instandhaltung erreicht wird.

Schließlich ist schon in der Konzipierung der Arbeit (vergl. den REFA-Ansatz oben) darauf zu achten, dass sichere Betriebsmittel und Arbeitsgegenstände beschafft werden (vergl. Maschinenrichtlinie), auf Sicherheit geprüft und abgenommen werden.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Definition der SUVA
  2. REFA Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e. V. (Hrsg.): Methodenlehre der Betriebsorganisation : Lexikon der Betriebsorganisation. München: Carl-Hanser, 1993. - ISBN 3-446-17523-7. Seite 167
  3. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten


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