Benutzer Diskussion:GrößterZwergDerWelt/Archiv

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Quellenangabe[Quelltext bearbeiten]

Hi GrößterZwergDerWelt, nenne doch bitte Quellenangaben, bei Änderungen von Marktanteilen in Artikeln, so daß man diese Zahlen nachprüfen kann. Grüße --Chrislb 07:16, 18. Nov 2005 (CET)

Die Kundenzahlen der Mobilfunkbetreiber entnehme ich den Pressemeldungen. Aus diesen Zahlen können dann die Marktanteile errechnet werden.
Damit die Angabe des Wertes weitestgehend überprüfbar bleibt, führe ich die Änderungen bei allen deutschen Netzbetreibern nahezu zeitgleich durch, sobald der letzte Netzbetreiber sein Quartalszahlen veröffentlicht hat. Unternehmensangaben zu Marktanteilen sind bei der Veröffentlichtlichung der Quartalszahlen oft nur geschätzt, da der Netzbetreiber zu diesem Zeitpunkt die Kundenzahlen der Wettbewerber noch nicht kennt. Grüße -- GrößterZwergDerWelt 12:46, 18. Nov 2005 (CET)

Werder/ Tabellen[Quelltext bearbeiten]

Hi. Danke für die Tabelleneinfärbungen. Die "etwas knifflige Rekordspielertabelle" habe ich übernommen und wie besprochen eingefärbt. Grüße, MiJoMi 17:33, 11. Jul. 2007 (CEST).[Beantworten]

Werder Navileiste oder Aktueller Saison[Quelltext bearbeiten]

Hi GrößterZwergDerWelt, vielleicht kann man das Problem mit der Standadisierung der Navileiste auch insofern lösen, als dass man nicht direkt sie verändert, sondern ihre Syntax in den Artikel kopiert und deinen Vorschlägen entsprechend ergänzt. Da ich nicht weiß, ob das geht, habe ich in den "Aktuellen Bundesligakader" zusatzinfos eingeflochten und sie auf der Disk des Artikels als Vorschlag eingestellt. Wäre sehr an deiner Meinung interessiert. Habe übrigens deine "Werderfan Vorlage" geklaut ; ) Grüße, MiJoMi 20:14, 15. Jul. 2007 (CEST).[Beantworten]

Umsetzung[Quelltext bearbeiten]

Hi, ich habe inzwischen herausgefunden, wie sich Tabellen einklappen lassen (beim KSC hatte ich´s gesehen) und es mal auf der Disk umgesetzt und zur Diskussion gestellt (hier mal eine abgespeckte Version). Der Übersicht, die du angestrebt hast, dürfte damit entgegen gekommen sein. Teile mir mal deine Einschätzung mit. Grüße, MiJoMi 02:21, 18. Jul. 2007 (CEST).[Beantworten]

p.s. ich bin in keinster Weise beleidigt, wenn du die Tabelle zwecks Übersichtlichkeit nach Inaugenscheinnahme wieder löschst. MiJoMi 02:24, 18. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Wilde Vermutung[Quelltext bearbeiten]

aufgrund einiger Deiner Edits hege ich einfach mal die Vermutung, dass Du Dich zuweilen in der Hansestadt aufhältst. Daher profilaktisch auch an Dich die Einladung zum monatlichen Wikipedia-Stammtisch (jeweils am letzten Mittwoch im Monat im Übersee-Museums-Restauerant). Näheres findest Du hier--Kriddl Diskussion SG 06:32, 3. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Dank für die freundliche Nachricht! Solltest Du Dich für (Hanauer) Straßennamen interessieren, wäre es sicher verdienstvoll, den einen oder anderen in Wikipedia zu erläutern. Für Berlin und Frankfurt am Main gibt es das, siehe: Kategorie:Straße in Frankfurt am Main, für Hanau habe ich mal einen Versuch mit Philippsruher Allee gestartet. Mitstreiter sind willkommen! - Reinhard Dietrich 19:04, 6. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Werder - Mitgliederzahlen im Artikel[Quelltext bearbeiten]

Hallo, im Review kam der Vorschlag auf, die Mitgliederzahlen in den Artikeltabellen zu streichen und dort die Titel-Thumbs zu vergrößern. Da du oft mitgearbeitet hast, willst du dazu vielleicht ein Statement abgegen. Hier kommst du direkt zum Reviewunterpunkt. Grüße, MiJoMi 12:49, 15. Aug. 2007 (CEST).[Beantworten]

Danke für den Hinweis. Gruß --GrößterZwergDerWelt 13:15, 15. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hallo,

danke für die Tabelle im Artikel Finanz Informatik. Sie ist nur "etwas" breit. Ich bräuchte min. zwei 20-Zöller um sie ohne scrollen anzuschauen. Das kannste echt nicht so lassen. Es kommt dazu, dass es im Firefox das Layout der Seite verreisst (die Tabelle liegt unter der Infobox). Vielleicht ist etwas wie ein Baum (z.B. hier) geschickter. --Marsupilami 20:49, 20. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Danke für den Hinweis, war aber selbst schneller ;-) (Wie man am Timestamp erkennt). -- GrößterZwergDerWelt 20:57, 20. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]
Richtig. --Marsupilami 21:08, 20. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Unterschiedliche Lizenzen für unterschiedliche Auflösungen?[Quelltext bearbeiten]

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Hallo,

wenn ich ein Bild bei Wikipedia hochlade und es damit einer bestimmten Lizenz unterstelle, gilt diese Lizenz nur für dieses Bild in genau dieser Auflösung oder für das Motiv im allgemeinen? (D.h. Bilder in höherer / niedriger Auflösung fallen unter die gleiche Lizenz). In wie fern müssten sich zwei Bilder von einander unterscheiden, damit sie als "verschiedene" Bilder unter verschiedene Lizenzen gestellt werden können? Danke und Gruss GrößterZwergDerWelt 18:53, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Die freien Lizenzen, die hier für das Hochladen zur Auswahl stehen, erlauben allesamt die freie Bearbeitung des unter die jeweilige Lizenz gestellten Bildes - man darf ein solches also sicher auch in der Auflösung reduzieren und so weiterverwenden, oder aus der freigegebenen Version eine hochgerechnete mit höherer Auflösung erstellen. Hingegen wird hier üblicherweise, glaube ich, die Meinung vertreten, dass die Freigabe eines niedrig aufgelösten Bildes nicht automatisch auch für eine auf den Originaldaten beruhende höher aufgelöste Version gilt (die damit auch über mehr Bildinformation verfügt und nicht bloss hochgerechnet wurde). Gestumblindi 21:10, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Diese Meinung ist fatal; die Lizenz gilt für das Werk als solches, und nicht für eine bestimmte Verkörperung davon. Die höhere Auflösung hat für sich gesehen keine über die niedrige Auflösung hinausgehenden schöpferischen Elemente; es handelt sich lediglich um zwei technisch unterschiedliche Darstellungsverfahren für das Werk. Daher kann für die höhere Auflösung auf kein über die niedrigere Auflösung hinausgehendes Urheberrecht beansprucht werden. Damit die Nutzung des Werks in einer höheren Auflösung rechtlich verhindert werden könnte, müsste man das in der Lizenz als Nutzungsbedingung hinzufügen. Dann wäre allerdings die Lizenz keine freie mehr. Wer nicht möchte, dass auch die höhere Auflösung unter der freien Lizenz genutzt wird, sollte daher auch für die niedrigere keine freie Lizenz erteilen. Ganz fatal wird es, wenn man das niedrig aufgelöste Bild unter einer freien Lizenz freigibt und dann glaubt, das hoch aufgelöste exklusiv an einen Fotorechtehändler lizensieren zu können ("die Urheberrechte verkaufen zu können"). Wenn man ihn nicht darauf hinweist, dass das Bild bereits frei lizensiert ist, verletzt man seine die vorvertraglichen Anzeigepflichten und kann sich mit Schadensersatzforderungen konfroniert sehen, analog zu meinem Beitrag bei #Publikation in WP und auf einer anderen Webseite. --rtc 21:28, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
"Die höhere Auflösung hat für sich gesehen keine über die niedrige Auflösung hinausgehenden schöpferischen Elemente" - bei einem sehr grossen Unterschied der Auflösungen kann es vielleicht doch anders sein, scheint mir. Eine mit feiner Detaillierung gestaltete Fotografie, die künstlerisch ausgeleuchtet wurde etc., könnte bei sehr starker Reduktion der Auflösung (von Plakat- auf Briefmarkengrösse oder so...) wohl erheblich weniger erkennbare schöpferische Elemente aufweisen. Aber jedenfalls scheint mir deine grundsätzliche Ansicht hier durchaus plausibel, ich glaube nur nicht, dass sie gegenwärtige "Wikipedia-Mehrheits-Lehrmeinung" ist... oder doch? Wenn ja, dann soll es mir natürlich recht sein. Gibt es konkrete Beispiele? Verwenden wir hier schon höher aufgelöste Bilder, bei denen wir nur für eine niedriger aufgelöste Version explizit über eine freie Lizenz verfügen? Gestumblindi 21:42, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ob dies die Wikipedia-Lehrmeinung ist oder nicht, spielt doch keine Rolle bezüglich der Interessen des Fotografen (und für uns erst recht nicht, solange niemand hingeht, und höher aufgelöste Bilder von Webseiten nimmt und hier vorhandene niedrig aufgelöste versionen davon überschriebt). Das Risiko, dass diese Auffassung richtig ist, ist zu hoch, als dass er es vernünftigerweise eingehen kann. Mir ist kein Urteil bekannt, in dem über einen derartigen Sachverhalt entschieden worden wäre. Ich gehe davon aus, dass viele Benutzer Bilder unter der Prämisse eingestellt haben, dass die Lizenz auf die konkrete Auflösung beschränkt ist. Aber diese Prämisse ist möglicherweise falsch und daher sollte man fotografierende Benutzer, die danach fragen, auf dieses Risiko deutlich hinweisen. --rtc 22:13, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Danke für Eure Meinung und Einschätzung. Ich bin zunächst auch davon ausgegangen, dass die Lizenz nur für die jeweilige Auflösung gilt. Habe dann aber darüber nachgedacht, dass ja die Bilder (je nach Lizenz) auch weiter bearbeitet werden dürfen, was ja auch eine Änderung der Auflösung beinhalten kann. Somit würde ich auch die Auffassung vertreten, dass das Werk an sich unter die Lizenz fällt. Um auf meine zweite Frage zu kommen, müssten es also zwei verschiedene Werke sein, die sich durchaus ähnlich sein dürfen. Wenn also ein Fotograf per Serienbildfunktion zwei Fotos hintereinander macht, unterscheiden sie sich durch die Bewegung der Hand/Kamera oft um wenige Pixel im Randbereich (sofern kein Stativ verwendet). Eines der Fotos dürfte dann unter eine freie Lizenz gestellt werden, das Andere unter eine Kommerzielle. Teilt Ihr meine Auffassung? Gruss GrößterZwergDerWelt 22:50, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ein spitzfindiger Trick, auf den ich aber nicht bauen würde, wenn der Bildinhalt noch im wesentlichen der gleiche ist. Übrigens: Alle freien Lizenzen sind kommerzielle Lizenzen. Meinst Du proprietäre Lizenzen? --rtc 23:16, 25. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Die hier von rtc geäußerten Auffassungen sind abzulehnen. Werk ist die konkrete Präsentation, die mit der Lizenz versehen wird, und nicht eine anderweitig vorhandene Fassung in höherer Auflösung. Das war hier allgemeiner Konsens und dabei hat es zu bleiben, da die Entscheidung des Lizenzgebers für eine bestimmte Auflösung zu respektieren ist. Wenn das Foto einer Vernissage, auf der eine Skulptur in einer bestimmten Ansicht erkennbar ist, unter einer freien Lizenz freigegeben wird (mit Zustimmung des Rechteinhabers der Skulptur), bezieht sich das auf das konkrete Foto und nicht auf alle möglichen Ansichten der Skulptur. Nicht die Skulptur steht unter der freien Lizenz sondern eine bestimmte Ansicht von ihr. --00:27, 26. Mär. 2009 (CET) (nicht signierter Beitrag von Historiograf (Diskussion | Beiträge) 00:27, 26. Mär. 2009 (CET)) [Beantworten]

Korrekt. Warum wohl sind die Bundesarchiv-Bilder alle mit verminderter Auflösung hochgeladen? Anders sieht das nur mit ohnehin aufgrund ihres Alters gemeinfreien Werken aus. --Marcela 00:54, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Das hilft dem Fotografen nicht weiter, wenn die Ansicht, dass das Werk die konkrete Präsentation ist, sich als falsch herausstellen könnte. Gerichte werden nicht fragen, ob Du diese Ansicht für abzulehnen hälst oder nicht. PS: Das Beispiel mit der Skulptur ist nicht vergleichbar, da hier zwei unterschiedliche Urheberrechte bestehen: Das am Foto und das an der Skulptur. In diesem Fall werden die Urheberrechte am Foto als solches frei lizensiert, und die Skulptur nicht. Bei der Auflösungsfrage geht es aber um dasselbe Werk in zwei verschiedenen technischen Darstellungen, nicht um zwei verschiedene Werke, die beide unabhängig voneinander dem Urheberrecht unterliegen. --rtc 09:30, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Und trotzdem sehe ich das auch im Sinn: Freigabe bis und mit eingestellter Auflösung - einzige Ausnahme wäre eine hochgerechnete höhere Auflösung (freie Bearbeitung), was in der Regel aber kein qualitativ besseres Bild ergibt. Und ich würde sogar annehmen, dass das auch ein Gericht so sieht. Wie sollte übrigens jemand (rechtmässig) zu einer höher aufgelösten Version kommen? Es sei denn, er holt es sich irgendwo unrechtmässig ab. -- Хрюша ?? 09:46, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Wenn Du daran glaubst, dass ein Gericht das so sieht, ist das Deine Sache; eine Garantie kann Dir dafür niemand geben. Du schreibst unter der Url: "Einerseits halte ich viel von einem schnellen Aufbau von Bildschirmseiten und noch längst nicht jeder, der Wikipedia nutzen will, nennt einen schnellen Rechner und/oder Internetanschluss sein Eigen." Die Bilder werden bereits vom Server herunterskaliert; dieses Argument ist daher Quatsch "Andererseits behalte ich mir das Recht vor, hochaufgelöste Bilder (ausserhalb der WP) nach Absprache zur Verfügung zu stellen." Was soll der Satz bedeuten? Du lizensierst das Foto ja nicht exklusiv an die Wikipedia. Höchstens könnte man das als zusätzliche Bedingung zu den von Dir verwendeten Lizenzen verstehen, dass höhere Auflösungen nicht die rechte der Lizenz bekommen (statt dass diese Frage offengelassen wird), womit diese ungültig werden und Deine Bilder gelöscht werden müssten. "Wie sollte übrigens jemand (rechtmässig) zu einer höher aufgelösten Version kommen? Es sei denn, er holt es sich irgendwo unrechtmässig ab." Da das Werk als solches der GFDL unterliegt, und die GFDL folglich auch für die höher aufgelöste Fassung gilt, ist dieses "abholen" eben gerade nicht unrechtmäßig, da von der GFDL gedeckt. Unter der Annahme, Du meinst mit "abholen" so etwas wie von einer Webseite herunterladen, der Du die hochaufgelöste Version gegeben hast, oder von einem Druck einscannen, und nicht etwa bei Dir einbrechen. --rtc 10:11, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Wird hier Resampling mit Informationsanreicherung verwechselt? Ein Bild von einer Software skalieren zu lassen ist vollkommen in Ordnung und verletzt auch keine Rechte, da der ursprüngliche Informationsgehalt immer nur abnehmen kann. (Es gibt kein Verfahren welches mehr ursprüngliche Information durch Skalierung/Resampling erzeugt) Höher aufgelöste Versionen eines Bildes einzustellen, für die keine Freigabe existiert ist daher als illegal einzustufen. Hier werden Informationen ergänzt, die im Ursprungswerk nicht vorhanden waren. Für diese gibt es jedoch keine Freigabe. Ist doch ganz trivial. --Niabot議論+/− 10:23, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Nein, ist es nicht, denn "Informationen" unterliegen nicht dem Urheberrecht. --rtc 10:24, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Da muss ich dir widersprechen, wenn auch nicht im gleichen Wortlaut. Ein Bild in höherer Auflösung enthält mehr Bestandteile (Details) eines Werkes und ist folglich nicht als gleichwertig einzustufen. Der Trivialfall eines solchen Vorgehens wäre ja ein Bild mit einer Auflösung von 1x1 Pixeln. Dieses kannst du auch nicht einfach durch ein x-beliebiges Bild ersetzen, nur da es auf ein Pixel verkleinert, das selbe Ergebnis liefert. Folglich handelt es sich um zwei Werke mit unterschiedlichem Umfang, vergleichbar mit einem Buch, das um zusätzliche Ausführungen (Absätze, Kapitel) ergänzt wurde. Diese hinzugefügten Absätze unterliegen auch dem Urheberrecht und sind nicht automatisch durch eine erteilte Lizenz gedeckt. Bei einem Bild gilt dies folglich analog und das bedingt allein schon die triviale Logik. --Niabot議論+/− 00:41, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Es geht hier aber nicht um Bilder mit 1x1 Pixeln, sondern um Bilder, auf denen bereits der gesamte Bildinhalt zu sehen ist, nur nicht in einer höheren Auflösung. Mit einem Buch um zusätzliche Ausführungen könnte man höchstens vergleichen wenn es nur um einen Ausschnitt eines Bildes geht. So geht es nur um ein Buch, wobei jeder zweite Buchstabe gestrichen ist. Der wesentliche Sinn ist noch enthalten, nur die Lesequalität leidet. --rtc 21:41, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Garantien erwarte ich von niemandem, schon gar nicht hier! Der Argumentation "und die GFDL folglich auch für die höher aufgelöste Fassung gilt" kann ich nicht folgen. Nehmen wir ein statisches Objekt, welches ich jederzeit nachabbilden kann. Nun mache ich heute eine Aufnahme in LowRes Auflösung und stelle die bei Wikipedia ein. In z. B. zwei Wochen habe ich das Bedürfnis, dieses Foto in HighRes Auflösung für irgendeine andere Anwendung zu machen. Dann sind das doch schon mal zwei Werke. Und nun soll dieses zweite ebenso durch die Erstlizenzierung mit frei sein? Bestimmt nicht! Das würde ja bedeuten, dass wenn ich irgendwo ein statisches und somit jederzeit nachvollziehbare Motiv fotografiere, mich zuerst schlau machen müsste, ob nicht schon jemand einen identischen Bildauschnitt aufgenommen und mit © (oder was auch immer) versehen hat. Gewisse Argumentationen hier halte ich manchmal schon für etwas übersteuert. -- Хрюша ?? 10:40, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
"Das würde ja bedeuten, dass wenn ich irgendwo ein statisches und somit jederzeit nachvollziehbare Motiv fotografiere" Fotos für solche Motive unterliegen auch gar nicht dem Urheberrecht; beispielsweise wenn man alte Fotos zur Dihttp://tvmovie.de/TV_nach_Sendern.22.0.html?&senderid[0]=10&date=2009-03-27gitalisierung abfotografiert. © ist im übrigen ein für Urheberrecht weder notwendiger noch hinreichender Hinweis ohne irgendwelche rechtliche Bedeutung; ein Bild, das nicht dem Urheberrecht unterliegt, unterliegt das auch nicht, enn man © dabeischreibt, und ein Bild, das dem Urheberrecht unterliegt, verliert das Urheberrecht nicht, weil man es nicht dabeischreibt.) Handelt es sich um eine Statue, die Du aus einem Standardblickwinkel fotografierst, und jemand anderes hat ein im wesentlichen gleiches Foto schon geschossen, dann musst Du natürlich nicht Dich "zuerst schlau machen müsste, ob nicht schon jemand einen identischen Bildauschnitt aufgenommen [...]", denn unabhängige, aber zufällig wesentlich identische Werkschöpfungen unterliegen beide dem Urheberrecht ohne sich in die Quere zu kommen. Hier unterscheidet sich das Urheberrecht vom Patentrecht. Wenn Du aber selbst das gleiche Motiv zweimal aufnimmst, dann ist es keine "zufällige Doppelschöpfung" mehr, sondern man muss annehmen, dass Du das bewusst in der Absicht machst, ein identisches Foto zu bekommen. Wobei man sagen muss, dass wenn Du es nicht gerade drauf anlegst, es quasi unmöglich ist, ein wirklich im wesentlichen identisches Foto zu schießen, und auch wenn Du es drauf anlegst, wird es Dir abgesehen vom Doppelauslösen am gleichen Termin nicht gelingen... (solange es sich nicht wie gesagt um solche abfotografierten Dokumente/Fotos/usw handelt) Mindestens Licht, Blickwinkel usw. werden sich unterscheiden, wenn Du heute die Statue aus dem Standardblickwinkel fotografierst und morgen wieder, vermutlich sogar jetzt und in einer Minute. --rtc 10:53, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Deine Angaben sind selbstwidersprüchlich: "Das würde ja bedeuten, dass wenn ich irgendwo ein statisches und somit jederzeit nachvollziehbare Motiv fotografiere" Fotos für solche Motive unterliegen auch gar nicht dem Urheberrecht; beispielsweise wenn man alte Fotos zur Digitalisierung abfotografiert. und Handelt es sich um eine Statue, die Du aus einem Standardblickwinkel fotografierst, und jemand anderes hat ein im wesentlichen gleiches Foto schon geschossen, dann musst Du natürlich nicht Dich "zuerst schlau machen müsste, ob nicht schon jemand einen identischen Bildauschnitt aufgenommen [...]", denn unabhängige, aber zufällig wesentlich identische Werkschöpfungen unterliegen beide dem Urheberrecht ohne sich in die Quere zu kommen. - Die Standardphotografie ist nachvollziehbar; also was wolltest Du uns wirklich sagen? sугсго 11:48, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ja, tut mir leid, das war natürlich unklar. Ich wollte von zwei Qualitäten von "statisches und somit jederzeit nachvollziehbare[s] Motiv" sprechen: Diejenigen, die quasi wirklich nicht unterscheidbar sind (und solche Fotos wird man kaum anders erzeugen können durch Doppelauslösen, wenn es nicht um Abfotografieren einer Vorlage geht; wenn zwei verschiedene Personen aus Standardperspektive fotografieren, wird man zwar ähnliche Bilder haben, aber sie sicher noch unterscheiden können), und die, die zwar irgendwie identisch aussehen, aber zweifelsfrei unabhängig voneinander entstanden. --rtc 20:10, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

1. Unterschiedliche Lizenzen für verschiedene Auflösungen sind möglich. Das Verwertungsrecht ist im Gegensatz zum Urheberrecht teilbar. 2. Ob die GFDL- und die CC-Lizenzen eine solche Teilung zulassen, ist nicht wirklich klar feststellbar; es spricht einiges dafür, dass das geht, aber bzgl. besteht zumindest ein Restrisiko, während die Definitionen der CC-Lizenzen eher in dagegen sprechen. - Insbesondere bzgl. der 2.0-de-CC-Lizenzen, da diese obgleich auf die Urheberrechtstradition zugeschnitten Versionen kennen, als Gegenstand des Vertrages das Werk und nicht die einzelne Ausgestalltung sehen:

„Unter dem „Schutzgegenstand“wird das Werk oder Sammelwerk oder das Schutzobjekt eines verwandten Schutzrechts, das Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird, verstanden.“

CC-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland, 1. Definitionen f.

In späteren Fassungen wurde das ein wenig aufgeweicht, aber wohl nur um die verschiedenartigen (Datenbank-)Nebenschutzrechte besser einzubauen. sугсго 11:59, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Solange es eine deutschsprachige Google-Bildersuche und vergleichbares gibt, gibts auch verschiedene Lizenzen für verschiedene Auflösungen. --Marcela 13:45, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Wow, die Änderung des UrhG durch die BauO Berlin und Umgebung war schon eine coole Idee, aber Google Inc. als universelle Rechtsquelle des Welt-IP-Rechts sollte mit dem Oscar bedacht werden. sугсго 13:50, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
  • Schauen wir uns mal in der Realität um. [Picswiss] lizenzier nach unter schiedlicher Auflössung. Die kleiste Auflössung (unter 72 dpi) stellten sie nach Nachfrage sogar unter GDFL, und wir verwenden ein Teil dieser Bilder sogar Commons:Picswiss_project. Alle höheren Auflössungen kosten Geld. Ich denke Picswiss würde das nicht machen, wenn das juristisch nicht durchsetzbar wäre. Desweiter seh ich das genau gleich, es ist ein unterschied ob ein Bild in .JPG, eine Dateigrösse von <100 kB, oder ob es eine zehnfach höhere Auflössung von 2 MB hat. Das geliche gilt natürlich auch in der Hinsiocht von unterschiedlichem Dateiformat, es macht eine Unterschied ob in mittelmässiges .jpg Bild habe, oder ich ein hochauflössendes .tiff Bild. Auch hier kann ich bei der nachbearbeitung aus dem zweiten Bild durchaus ein Detail herauskopieren, das bei der ersten Auflössung nicht möglich wäre. Daher ist auch ein unterschiedliche Lizezierung durchaus erlaubt, und auch logisch. Das was RTC hier erzählt, einmal lizenziert dann gilt das für alle Auflösungen hat vor Gericht keine Chance, Denn man hat ein bestimmte Auflössung lizenziert und nur was von diesem Ursprungsfoto abgewandelt wurde ist regelkonform lizenziert (Klar darf ich ein Bild von der lizenzierten Ursprungsform in eine höhere Auflössung hochrechen, diese unterscheidet sich allerdinsg deutlich von dem Original in der selben Auflössung). Findet wer das Bild unlizeiziert und höheräuflössend in einem Buch und kopiert es von da, begeht er eine Urheberrechtsverletzung, die ihm sogar nachgewiesen werden kann. Bobo11 15:27, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Rechtlich möglich sind unterschiedliche Lizenzen für verschiedene Auflösungen natürlich schon. Das wird auch niemand ernsthaft bestreiten. Das Problem liegt hier in den beiden Hauptlizenzenfamilien GFDL und CC-BY-(SA); man kann nämlich auch keinen Unterschied machen.
Die CC bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Hard- oder Softcopy eines Werkes als Lizenzgegenstand, sondern auf das verkörperte Werk und die damit verbundenen Monopolrechte - und diese hängen sich an die Abstrakta Werk, Datenbank, Lichtbild, Aufführung und nicht an die Konkreta Abzug, Bild- und Textdatei, Buch, Film von Aufführung.
Auf den ersten Blick und ohne Juristenhexenmagie umfasst das alle Hard- und Softcopys eines Werkes oder anderen geschützten Gegenstandes.
Bzgl. der GFDL ist das noch viel dunkeler, da der GFDL der Unterschied zwischen Urheberrecht und Verwertungsrecht weitestgehend unbekannt ist und sie auch nicht für Bilder gedacht oder auch nur geeignet wäre.
Und nur weil ein kommerzieller Anbieter zillionenfach etwas macht, heißt das noch lange nicht, dass es so rechtlich stimmt. Die Google-Bilder- und -Buch-Suchen sind in Deutschland wohl schlicht illegal, Zweckform produziert seit Jahrzehnten Mustermietverträge, bei denen der BGH alle Jahre wieder einzelne Klauseln rauskickt und die Zweckformteile nutzt wohl jeder ohne eigene Rechtsabteilung. sугсго 15:43, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
"Ich denke Picswiss würde das nicht machen, wenn das juristisch nicht durchsetzbar wäre." Picwiss hat ja auch gar kein Problem, wenn sie dabeischreiben, dass die Fotos in höherer Auflösung nicht genutzt werden dürfen. Ein Problem hat der Nutzer dieser Bilder, denn der hat eine widersprüchliche Lizenz: Die GFDL, die sagt, das Werk (was alle seine Auflösungen beinhaltet) darf verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden, aber nur, wenn keine zusätzlichen Bedingungen zur GFDL gemacht werden; und die zusätzliche Bedingung, dass das Werk nur in niedriger Auflösung genutzt werden darf. Beide Bedingungen widersprechen sich und können nicht gleichzeitig erfüllt werden. Konsequenz ist, dass das Bild überhaupt nicht genutzt werden darf. Diese "Falltürfunktionalität" ist ein bewusst vorhandener Nebeneffekt der Copyleft-FSF-Lizenzen, der vehindert, dass unfreie, da bewusst oder unbewusst mit expliziten oder impliziten zusätzlichen Einschränkungen veröffentlichte Werke, die ansonsten behaupten, unter FSF-Copyleft-Lizenzen zu stehen, Verbreitung finden. Bei der GPL ist dies inbesondere dort wichtig, wo Hersteller ihre Programme nur mit teilweisem Quellcode, und den Rest vorcompiliert, oder mit Quellcode mit (teilweiser) Obfuscation unter GPL weiterzugeben versuchen; da die GPL verlangt, dass der Quellcode in der Form, wie er bevorzugt zum Verändern des Programms eingesetzt wird weitergegeben wird, kann man solche Programme nicht legal weitergeben. Zwar wird der Veröffentlicher bei solchen Nicht-wirklich-GFDL- und Nicht-wirklich-GPL-Lizenzen kaum gegen die Verwendung vorgehen, aber zumindest die großen Linux-Distributionen, die ein Lizenzbewusstsein haben und sich um Legalität bemühen, werden ein solches Programm nicht aufnehmen, so dass es nur beschränkte Verbreitung erreichen wird. --rtc 20:24, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Die GFDL, die sagt, das Werk (was alle seine Auflösungen beinhaltet).. wo kann man das nachlesen? Es gibt doch nichtmal eine offizielle deutsche Übersetzung. --Marcela 21:57, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Die GFDL sagt: "This License applies to any [...] work, in any medium, that contains a notice placed by the copyright holder saying it can be distributed under the terms of this License" (Hervorhebung von mir). Beachte das Komma zwischen "in any medium" und "that contains". Das bedeutet, dass sich die Lizenz auf jedes Werk bezieht, dem ein Hinweis beiliegt, dass es unter der GFDL steht, und zwar auf das Werk in jeder Werksverkörperung (nicht etwa, wie es ohne Komma heißen würde, auf jede Werksverkörperung des Werks, der ein solcher Hinweis beiliegt). Es gibt absichtlich keine offizielle deutsche (oder sonstige anderssprachige) Übersetzung, weil damit die Wahrscheinlichkeit von Problemen erhöht wird. Es gibt aber eine inoffizielle Übersetzung: http://home.arcor.de/rybaczyk/licenses/fdl-1.3.de.html --rtc 22:07, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Es dürfte sich herumgesprochen haben, daß ich kein englisch spreche. Und die deutsche Übersetzung ist inoffiziell. Warum wohl stellt Stuart Mentiply seine Bilder mit ca. 100 kB zur Verfügung? Wenn ihr euch so sicher seid, dann nehmt doch hochaufgelöste von seiner Homepage und ladet sie drüber. Aber dann nicht wundern.... --Marcela 22:35, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Aber Ralf, von Seiten der Wikipedia besteht natürlich das Risiko dass ich falsch liege, das habe ich doch gar nicht abgestritten. Es für besteht beide Seiten, Nutzer wie Rechteinhaber, ein Risiko. Ich würde Leuten wie Stuart Mentiply strikt davon abraten, ihre Fotos in vermeintlich nur geringer Auflösung unter eine freie Lizenz zu stellen (noch besser wäre es für solche Leute, die Finger ganz von eine freien Lizenzen zu lassen, gerade wenn schon Tricks eingesetzt werden müssen wie GFDL1.2-only), und ich würde Wikipedia strikt davon abraten, solche Bilder in höherer Auflösung hier anzunehmen (noch besser Bilder in niedrigeren als der nativen Auflösung gar nicht erst zuzulassen -- dann kann es keine Missverständnisse geben --, und ganz allgemein Bilder von Profifotografen zu deren eigenem Schutz nicht anzunehmen). Das ist jeweils das, was die beiden Seiten rationalerweise tun sollten. --rtc 22:41, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Über die ursprüngliche Frage existieren unterschiedliche Meinungen, das war auch nicht anders zu erwarten. Ich sehe in den geringeren Auflösungen (die in meiner Anfangszeit hier übrigens die empfohlene Auflösung war ;) eine Chance, an Bildmaterial zu kommen, was wir sonst nicht hätten. Und daß keine Mißverständnisse aufkommen: ich kenne Stuart Mentiply nicht. --Marcela 23:30, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Werden hier möglicherweise Urheber- und Nutzungsrechte miteinander verwechselt? Wenn ich hier ein Bild hochlade, gewähre ich der Lizenz entsprechend die Nutzungsrechte an genau dieser Datei. Es mag aber sein, dass die GFDL bei Bildern eine Lücke hat, da sie bekanntlich für ganz andere Zwecke konzipiert war. Rainer Z ... 01:54, 27. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Ich widerspreche dem entschieden. Freie Lizenzen sind absichtlich so konzipiert, dass sie sich nicht auf genau die Datei beziehen, sondern auf das Werk als solches, in jeder Verkörperung. Und zwar gerade bei der GFDL. Die Position der FSF ist ja, dass die GFDL und ihre anderen Lizenzen die Nutzung von Werken bezüglich Einschränkungen dereglementiert, die ihrer Ansicht nach überhaupt nicht existieren dürften, und zwar nicht nur bei den unter der GFDL lizensierten Werken, sondern bei überhaupt allen Werken. Insofern ist doch es völlig klar, dass die FSF bestrebt ist, so viele unerwünschte Einschränkungen wie nur irgendwie möglich in einem Rutsch zu beseitigen, und dazu gehört natürlich, dass in der Lizenz das Bild in jeder Form freigegeben wird. Die FSF will ja gerade nicht, dass die "Demoversion" "frei" ist und die Vollversion proprietär. Ich kann nur allen empfehlen, sich mit dem Hintergründen der Lizenz und der Position der FSF genauer zu beschäftigen, die offensichtlich oft unbekannt ist oder nicht verstanden wird. Die FSF hat auch gerade über solche diversen "Tricks" sehr gut nachgedacht und in ihren Lizenzen berücksichtigt, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so offensichtlich erscheint. Die allgemeine Strategie ist, die Lizenz so weitreichend wie möglich zu machen, und dafür zu sorgen, dass die Lizenz komplett ungültig wird, wenn jemand diese Reichweite durch implizite (Obfuscated code, einige module nur vorcompiliert) oder explizite Zusatzbedingungen auszuhölen versucht, und dass dann die Verbreitung trotz behaupteter Lizenz gesetzlich verboten ist. Für die FSF geht es darum, dass bei ihren Lizenzen unterm Strich nur frei oder nicht frei in Frage kommt, "ein bisschen frei" ist nicht. Natürlich kann jeder eine eigene Lizenz entwerfen, die effektiv das gleiche tut wie die GFDL mit der Beschränkung auf Auflösungen oder die konkrete Bilddatei, rechtlich alles kein Problem. Nur, wirklich frei ist eine solche Lizenz nicht. PS: Die GFDL war natürlich auch für Bilder gedacht, wenn auch hauptsächlich für Bilder, die dann bei Softwaredokumentationsbüchern eingesetzt werden. Das sieht man daran, dass bei der Frage danach, welches transparente Formate sind und welches nicht, spezifisch auf Bilder eingegangen wird. --rtc 09:55, 27. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Die Ansicht, die Lizenz gelte nur für eine bestimmte Datei in definierter Auflösung ist nicht konsistent mit unserer Ansicht, dass bei der Lizenzerteilung für ein 2D-Werk immer das Werk an sich und nicht nur eine bestimmte Formgebung freigegeben wird. Unsere übliche Argumentation bei noch geschützten 3D-Werken ist die, dass die Lizenz an der Fotografie getrennt von den Rechten am Werk an sich zu sehen sei und dass der Urheber des 3D-Werks (z.B. Bildhauer) mit der Genehmigung für die Fotografie keine freie Lizenz für das Gesamtwerk erteilt. Das ist offensichtlich klar, weil es viele Varianten gibt, das 3D-Werk in 2D wiederzugeben und diese nach üblicher Definition eigenschöpferische Züge aufweisen (=fast alle Fotos sind Lichtbildwerke). Diese Argumentationskette lehnen wir für Fotografien von 2D-Werken ab, denn sonst könnten wir problemlos Bilder von noch geschützten Gemälden (Picasso) hier hochladen (entsprechende Genehmigung für die niedrig aufgelöste Formgebung vorausgesetzt). Die Ansicht, die Lizenz gelte nur für die Datei ist auch nicht konsistent mit unseren Ansichten zur Reproduktion von gemeinfreien 2D-Werken, denn wir sind hier der Ansicht, dass die Reproduktion keine eigenschöpferische Leistung beinhaltet. Wenn die Übertragung von einem Medium aufs andere keine neuen Urheberrechte begründet ist auch nicht einzusehen, warum unterschiedliche Repräsentationsformen im gleichen Medium zwei unterschiedliche Werke darstellen sollten. Im Übrigen haben auch die Urteile zum Thema Google-Bildersuche darauf abgestellt, dass die Thumbnails Vervielfältigungen und keine Bearbeitungen sind. Es spricht also imho eher mehr dafür, dass die Lizenz nicht nur für eine bestimmte Auflösung gilt. Das würde ja im Grunde auch implizieren, dass man ein JPG-Bild nicht durch ein verlustfreies BMP ersetzen darf, was mir intuitiv widersinnig erscheint.-- Wiggum 23:39, 27. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Hallo zusammen und vielen Dank für diese Diskussion. Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass es eine relativ eindeutige Antwort gibt. Es ist aber interessant die Argumentation der einzelnen Parteien zu lesen. (nicht signierter Beitrag von GrößterZwergDerWelt (Diskussion | Beiträge) 00:17, 28. Mär. 2009 (CET)) [Beantworten]

Frag 10 Juristen und du bekommst 10 verschiedene Antworten. Frage in der Wikipedia und du bekommst 100 völlig widersprüchliche Aussagen und 1000 die mit dem Thema nichts zu tun haben. :-) -- Wiggum 00:20, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Und die richtige Antwort erfährst du in 1001 Nacht :-) --Marcela 00:26, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Nun ich werde erst einmal vom "schlimmsten" ausgehen, dass das gesamte Werk egal in welcher Auflösung unter der Lizenz steht. Bis eines fernen Tages ein Gerichtsurteil die endgültige Antwort gibt. :-) Schönes Wochenende! Gruß --GrößterZwergDerWelt 12:40, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Es bleibt beim bisherigen Konsens: Freigegeben ist nur die jeweilige Datei. Dies ist ungeachtet möglicher juristischer Auslegungsprobleme aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Hochlader (z.B. Bundesarchiv) für die Praxis in der Wikipedia nach wie vor zugrundezulegen. Hat also ein Benutzer Zugriff auf ein geschütztes Bundesarchiv-Bild in höherer Auflösung und lädt es hier hoch, ist es zu löschen. EOD --Historiograf 15:30, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Einen billigen Trick, um eine Freigabe im Sinne einer freie Lizenz zu vermeiden (nimm GFDL/niedrige Auflösung/whatever, dann ist dein Bild zwar in Wikipedia, aber sonst kanns eigentlich niemand benutzen), als "Vertrauensschutz" zu verkaufen ist absurd. Der von dir postulierte Konsens existiert nicht.-- Wiggum 17:48, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Doch. es wurde bisher so gehandhabt, auch wenn das nirgendwo aufgeschrieben stehen sollte. --Marcela 17:49, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Schon mal darüber nachgedacht, dass das Ermogeln von freien Lizenzen unmoralisch ist? sугсго 18:10, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Mehr als unmoralisch ist es, Urheber ihres geistigen Eigentums zu berauben. --Marcela 19:19, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Zwingt Dich die Wikipedia, Dinge unter der GFDL oder einer anderen freien Lizenz freizugeben, die erklärtermaßen dafür existieren, die Ideologie des "Geistigen Eigentums" zu vernichten?[2] Die Wikipedia ist ein Club, bei dem Du das "Geistige Eigentum", das Du mit reinbringen willst, abtreten musst. Ist das Raub? --rtc 19:35, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Seit wann geht es bei diesem Thema um mich? Hab ich was verpaßt? Verlinke mir keine englischen Texte, die verstehe ich nicht. Wenn du dich für die Vernichtung der Ideologie des geistigen Eigentums einsetzt, vertrittst du eine Position, die dem seit ca. 150 Jahren geltenden Recht widerspricht. Das kannst du gern tun, es ist auch in einigen Punkten durchaus sinnvoll. Es gibt aber ein UrhG und das ist bindend. Ob es dir paßt oder nicht. Und ich trete hier kein geistiges Eigentum ab. Das geht auch gar nicht. Wir haben hier keine US-Verhältnisse. --Marcela 21:28, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Wenn Du kein englisch kannst, dann solltest Du in Erwägung ziehen, es zu lernen. Ich habe manchmal das Gefühl, Du willst aus Prinzip kein Englisch lernen, obwohl Du es problemlos könntest, wenn Du wolltest, und das auch weißt. Vielleicht könntest Du dann mal einige englische Texte der FSF lesen und ihre Position und Lizenzen besser verstehen. (Übrigens kannst Du am unteren Ende der Seite diverse Übersetzungen in diverse Sprachen abrufen, und viele Texte der FSF sind auch ins deutsche übersetzt worden, so auch dieser: http://www.gnu.org/philosophy/not-ipr.de.html -- Deine Englischkenntnisse sind also keine Ausrede, sich nicht mit der FSF-Position auseinanderzusetzen.) Die FSF ist gerade dafür berühmt, dass sie eine Lücke in den Gesetzen gefunden hat, mit denen sich die Vernichtung der Ideologie des geistigen Eigentums vorantreiben lässt. Mal ganz direkt gefragt: Hälst Du die GFDL für gesetzeswidrig, zumindest in Deutschland, weil sie das geistige Eigentum des Werkschöpfers enteignet und ihm seine Rechte nimmt? --rtc 21:37, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Die GFDL enteigenet (bisher) kein geistiges Eigentum, sie kann keine Rechte nehmen. Und wenn sie das würde, dann wäre es natürlich gesetzeswidrig. Ich spreche eine Weltsprache, die mehr Leute sprechen als englisch, daneben noch einige andere. Ich sehe es nicht ein, mir von irgendjemandem vorschreiben zu lassen, in welcher Sprache ich kommuniziere oder was ich zu lernen habe - dies weniger als Antwort auf die bisherigen Beiträge hier als vielmehr die Ignoranz der Amis, die erwarten, daß jedermann ihre Sprachs spricht. Aber was hat das alles mit Bildauflösungen zu tun? --Marcela 21:54, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Natürlich enteignet die GFDL geistiges Eigentum. Hattest Du vorher das Recht, gegen andere Leute strafrechtlich Schritte in die Wege zu leiten, wenn sie ohne Deine Erlaubnis Dein Werk kopieren, und hattest Du auch das Recht, ihnen das Kopieren nur unter der Bedingung zu erlauben, dass sie dafür an Dich Geld bezahlen, so hast Du dieses Recht nach freigabe eines Werks unter der GFDL nicht mehr. Hälst Du das für Gesetzeswidrig? Aber Dir schreibt doch niemand vor, in welcher Sprache Du zu kommunizieren oder zu lernen hast! Und ist die "Ignoranz der Amis, die erwarten, daß jedermann ihre Sprache spricht" ein Grund dafür, selbst ignorant zu sein, und bewusst abzulehnen, ihre Sprache nicht nur zu sprechen, sondern auch sie überhaupt soweit zu erlernen, dass Du sie verstehen kannst? Englisch ist nun einmal eine viel benutzte Sprache, und Du kapselst Dich immerhin bewusst von einem Großteil von vielen lesenswerten Dingen ab, die von Leuten verfasst wurden, die sicherlich keinesfalls in der Intention handelten, irgendjemandem irgendetwas ignorant aufzuzwingen, sondern die einfach nur entweder in ihrer Muttersprache schrieben (wie Du ja auch), oder die vielleicht nur deshalb auf englisch schrieben, weil der übergrößte Teil des Publikums, den sie ansprechen wollten, diese Sprache versteht. Ich glaube, Du emotionalisierst basierend auf Vorurteilen ("die Amis") einfach nur die Sprachfrage zu sehr; Sprachwahl ist doch für die meisten Menschen kein Wert für sich, wie Du es unterstellst, sondern nur Mittel zum Zweck. Mit Bildauflösungen hat das alles zu tun, dass die GFDL explizit sagt, dass sie auf das Werk in jeder Form anzuwenden ist (weil die Restriktionen für das Werk gemäß der FSF-Ziele eben so breit wie möglich aufgehoben werden sollen, oder anders gesagt das Geistige Eigentum auf voller Bandbreite enteignet werden soll), und das heißt unter anderem, in jeder Auflösung. --rtc 22:09, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Dem Rechteinhaber nutzt dieser "vertrauensschutz" und löschungen in der Wikipedia nichts, wenn das Bild außerhalb der Wikipedia genutzt wird. Wenn solche Löschungen stattfinden, erfolgen sie freiwillig, und nicht aus rechtlicher Notwendigkeit. Bitte höre auf, Benutzern Versprechungen über Rechtskonstruktionen zu machen, deren Gültigkeit fragwürdig sind und sie in falscher Sicherheit zu wiegen. --rtc 18:12, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Wir können hier nur über unsere Praxis befinden und nicht über die Auslegung der GFDL durch andere Nachnutzer. Es ist absolut schlüssig und widerspruchsfrei zu erklären: Werk im Sinn von freien Lizenzen ist gemäß dem Willen des Gesetzgebers (siehe auch Linux-Klausel für den entsprechenden Kontext) diejenige konkrete Repräsentation, die mit dem Lizenzvermerk versehen ist. Ich denke, dass künftige Verträge mit Institutionen wie der Fotothek oder der Bundesrepublik vergessen werden können, wenn die Fanatiker um Rtc hier ihre Außenseiterposition als Policy verkaufen können. Im übrigen ist das ein Fall, um eine Borad-Entscheidung der WMF hinsichtlich unserer Policy herbeizuführen. Und ich denke, dass eine Institution wie das Bundesarchiv durchaus in der Lage und willens wäre, einem Nachnutzer auf die Finger zu klopfen, der sich nicht an die bisher zugrundegelegte Praxis hält. --Historiograf 21:15, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. --Marcela 21:28, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Aber die GFDL betrifft für den Rechteinhaber nicht nur "unsere Praxis", sondern eben insbesondere auch die der Nachnutzer. "Werk im Sinn von freien Lizenzen ist gemäß dem Willen des Gesetzgebers (siehe auch Linux-Klausel für den entsprechenden Kontext) diejenige konkrete Repräsentation, die mit dem Lizenzvermerk versehen ist." Wo äußert denn der Gesetzgeber diesen angeblichen Willen? Und wieso soll er sich überhaupt herausnehmen, über solche Dinge festzulegen, im Konflikt mit dem Wortlaut der GFDL und anderen freien Lizenzen? Wie bereits erwähnt, erteilt die GFDL die Freigabe für das Werk explizit in allen seinen Formen und nicht lediglich "diejenige konkrete Repräsentation, die mit dem Lizenzvermerk versehen ist". Nochmals: Es geht hier nicht um eine Policyfrage, da die GFDL eben nicht auf die Wikipedia beschränkt ist, und auch die WMF kann mit irgendwelchen Board-Entscheidungen nicht in den Wortlaut und/oder die Interpretation der GFDL eingreifen. Wenn Instituionen Nachnutzern auf die Finger klopfen wollen, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder die niedrige Auflösung wird als zusätzliche Bedingung gesehen, die im Widerspruch zur GFDL steht, wodurch die GFDL ungültig wird; daraus folgt, dass auch die niedrig aufgelösten bilder hier illegal, mindestens aber nicht frei sind und gelöscht werden müssen; oder es gibt keine solche Bedingung, dann verliert die Instituion das Verfahren. Die FSF hat die Lizenzen wie erwähnt eben genau für diese Funktionsweise entworfen, und zwar um das Urheberrecht wie es heute existiert auszuhebeln, und wer solche Lizenzen verwendet, muss dann auch die entsprechenden Konsequenzen tragen. GFDL nutzen und sagen, man meint es aber nicht so, geht nicht. Da hilft es auch nichts, wenn Du Dich in "Mehrheitsposition" umtaufen lässt. --rtc 21:31, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
rtc, woher nimmst du in allen seinen Formen? Das von dir zitierte in any medium bedeutet erstmal nur auf allen (Daten-)Trägern, alles andere von wegen in jeder Werksverkörperung ist hinein interpretiert. Es gibt meines Erachtens keinen Grund hier aus persönicher/"politischer" Motivation heraus, das Projekt durch das Einbinden größerer Bildversionen aus anderen Quellen in eine rechtliche Grauzone zu bringen. Die Wikipedia steht aus guten Gründen unter Lizenzbedingungen und sie ist nicht komplett frei. Da können du und die FSF anstreben, was immer ihr wollt. --Martina Nolte Disk. 22:21, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
"in any medium" ist meines Wissens ein feststehender juristischer Ausdruck dafür und es ist auch so in der inoffiziellen Übersetzung übersetzt: http://home.arcor.de/rybaczyk/licenses/fdl-1.3.de.html Es geht hier um die Bedeutung der GFDL für den Rechteinhaber, wie ja einer ursprünglich oben gefragt hat, nicht für die Wikipedia. Er wollte wissen, ob er Gefahr läuft, die Rechte auch an höheren Auflösungen freizugeben, wenn er eine niedrige unter die GFDL stellt. Und die Antwort ist eindeutig Ja. --rtc 22:29, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Das ist deine Antwort. Meine Antwort ist eindeutig: nein. --Martina Nolte Disk. 22:31, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Aber die Tatsachen hängen nicht von Deinem oder meinem Urteil ab. PS: Habe mal bei der FSF angefragt, wie sie selbst dieses "in any medium" meinen, und dabei ausdrücklich auf die Auflösung von Bildern angesprochen. Erfahrungsgemäß wird es aber mit der Antwort sicher ein halbes Jahr dauern. --rtc 22:41, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Historiografs apodiktische Aussagen sind nicht nur argumentationsfrei sondern entgegen seinen Behauptungen weder schlüssig noch widerspruchsfrei. Es ist akzeptierte Policy bei uns, dass wir keine Fotografien von noch geschützten 2D-Werken gestatten. Die Fixierung auf eine bestimmte Repräsentationsform führt zu absurden Resultaten und ist für Wikipedia schädlich. Nachnutzer, die die verkleinerte Repräsentation der Wikipedia benutzen könnten vom Bundesarchiv (zum Beispiel) belangt werden, mit der Behauptung, sie hätten unerlaubte Vervielfältigungen des geschützen Originals verwendet.-- Wiggum 22:43, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Ach? keine Fotografien von noch geschützten 2D-Werken? Datei:Bundesarchiv Bild 183-S33882, Adolf Hitler.jpg - Urheber bekannt, es bestehen Schutzansprüche und die Erben sind bekannt dafür, daß sie diese auch beanspruchen. --Marcela 22:47, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ja aber da beansprucht das BA nach meinem Verständnis auch die Rechte am Original zu haben. Konstruktionen wie "Foto von Skulptur", bei der der Bildhauer nur die Zustimmung zu diesem einen Foto gibt kennen wir z.B. für Gemälde nicht.-- Wiggum 22:51, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Könnte sich ja mal jemand äußern, der an den Verhandlungen mit dem Bundesarchiv beteiligt war. --Marcela 22:54, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
der war gut :-D-- Wiggum 22:58, 28. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Da ist dann höchstwahrscheinlich Copyfraud, mit der Folge, dass wir das Bild (wie so viele andere Bundesarchiv-Bilder) eigentlich gar nicht verwenden dürften... -- Chaddy · D·B - DÜP 17:33, 29. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Das ist eben die Frage. Begeht das BArch (und somit auch wir) die URV oder haben sie wirklich die vollständigen Nutzungsrechte? Solange sich hier niemand von den Beteiligten äußert, bin ich nach wie vor dafür, lizenztechnisch derart wacklige Bilder zu löschen. Leider gibt es dafür aber weder hier noch auf den Commons den nötigen Konsens. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 21:55, 29. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ich kann nicht sehen, dass meine Aussagen argumentationsfrei sind. Ich kann weder einen schlüssige Parallele zu 2-D-Abbildungen erkennen noch, dass ein Konsens für die Außenseiterposition für Rtc besteht. Was ich aber sehr wohl sehe ist, dass diese Ansicht das Vertrauen unserer Hochlader/Vertragspartner nachhaltig beschädigt und wir in Zukunft dann eben gar keine Bilder mehr bekommen. Wie gesagt: Das sollte die WMF entscheiden, was unsere Policy angeht. Die WMF kann nicht über die Auslegung der GFDL befinden, ebensowenig wie die FSF. Was Nachnutzer machen, ist deren Sache. --Historiograf 17:24, 29. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Wir können Urheber/Rechteinhaber selbstverständlich über unsere Ansicht aufklären, sollten dabei aber auch betonen, dass es durchaus auch andere Ansichten gibt, die nicht mit Sicherheit widerlegt werden können. Andernfalls ist es möglich, dass die Willenserklärung der Urheber/Rechteinhaber nicht wirksam ist, wenn sich hinterher herausstellt, dass ihnen gesagt wurde, dass mit Sicherheit nur die niedrig aufgelöste Version freigegeben wird. Wenn so etwas passiert, helfen uns alle guten Beziehungen zu Archiven und anderen Quellen nichts mehr, weil wir dann plötzlich eine Menge URVs hosten und anderen Kooperationen möglicherweise nachträglich platzen. So sauer der Apfel auch für uns ist: Wer das Risiko nicht auf sich nehmen will, soll einfach nichts freigeben. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 21:55, 29. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Auf die Gefahr hin, jetzt alles nochmal zu wiederholen, was eh schon gesagt wurde.. Ralf bat mich, dass ich hier auch noch einmal etwas sage: Das Bundsarchiv hat Bilddateien unter cc-by-sa freigegeben. Die Lizenz bezieht sich auf die Datei, wenn eine Datei unter cc-by-sa freigegeben wurde, dann wurden nicht Dateien, die nicht freigegeben wurden, zusätzlich freigegeben. -- Mathias Schindler 00:59, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

(BK) Auf Foundation-l hat niemand die Ansicht von Rtc vertreten. Schindler hat erklärt, dass er die hier zutagegetretene Rechtsposition von Rtc und anderen bei künftigen Verhandlungen ignorieren wird. Interessanterweise gabs, und das sollte Rtc doch interessieren, von Aronson einen Hinweis auf:

> A low resolution version is in essence a derivative of the original.

In a related discussion, if I release a low resolution image under GFDL (or GPL), could my high resolution original be considered to be the "source code" (as defined in GPL) that I would also have to release? I asked this question on wikipedia-l on March 2, 2004.

http://lists.wikimedia.org/pipermail/wikipedia-l/2004-March/014745.html

And Richard Stallman answered that this was not the case.

http://lists.wikimedia.org/pipermail/wikipedia-l/2004-March/014758.html --Historiograf 01:02, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Nochmals: Es ist völlig irrelevant was hier "ignoriert" wird. Wesentlich ist lediglich, ob jemand außerhalb der Wikipedia die Photos in höherer Auflösung legal nutzen kann. Wenn "die hier zutagegetretene Rechtsposition von Rtc und anderen bei künftigen Verhandlungen ignorieren wird", dann ist das fahrlässige Irreführung, die moralisch verwerflich ist. Bei der Diskussion mit Stallman geht es um ein anderes Problem; und zwar ob die höhere Auflösung Quelltext im Sinne der GFDL oder GPL wäre, und ob daher jemand, der die niedriger aufgelöste Version weitergeben will auch die höher aufgelöste Version beilegen muss. Es wäre ja durchaus möglich, dass jemand nur die niedriger aufgelöste Version überhaupt jemals freigibt, und viele verschiedene niedrig aufgelöste Version Bearbeitungen dieser höher aufgelösten Version, aber niemals irgendjemandem eine höher aufgelöste Version gibt, so dass er der einzige ist, der diese Bearbeitungen herstellen kann. Die Frage ist nun, ob ein Dritter diese niedrig aufgelösten Versionen weiterverbreiten darf, oder ob er damit die GFDL verletzt, weil er der Aufforderung, den Quelltext beizulegen, nicht nachkommen kann (der Autor selbst hat die höhere Auflösung ja gar nicht veröffentlicht)? Stallman sagt nein; die höher aufgelöste Fassung ist nicht unbedingt der Quelltext. Das hiesige Problem ist hingegen, dass wenn jemand eine höher aufgelöste Version veröffentlicht (was bei der Stallman-Diskussion nicht der Fall ist), ob diese dann nicht automatisch ebenfalls der GFDL unterliegt, wenn die niedrig aufgelöste Fassung bereits unter der GFDL veröffentlicht wurde. Also zwei völlig verschiedene Sachverhalte. Warten wir doch erstmal die Antwort der FSF ab! --rtc 14:49, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Nochmals: Es ist völlig irrelevant was hier "ignoriert" wird. Wesentlich ist lediglich, ob jemand außerhalb der Wikipedia die Photos in höherer Auflösung legal nutzen kann.. Das ist richtig und die Antwort ist: Natürlich kann jemand außerhalb der Wikipedia von der SLUB sich höher auflösende Bilder besorgen. Und man kann die Bilder der Wikipedia auch beliebig hochskalieren, das erhöht aber die Auflösung nicht, nur die Pixelzahl. -- Mathias Schindler 18:08, 1. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]
Da biete ich mehr: Ein OLG aus Deutschland: Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG (so auch Schrader/Rautenstrauch UFITA 2007, 761, 764). Dabei spielt die umstrittene Frage, wie Bearbeitungen und sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG voneinander abzugrenzen sind, keine entscheidende Rolle. Denn thumbnails weisen als bloße Verkleinerung bzw. Komprimierung keine eigene schöpferische Gestaltungshöhe auf (so zur Abgrenzung: Fromm/Nordemann/Vinck § 23 UrhG Rn. 1, HK/Dreyer § 23 UrhG Rn. 5), sondern sind allein technisch bedingte und technisch herbeigeführte Veränderungen eines Werkes. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu (so abgrenzend Dreier/Schulze § 23 UrhG Rn. 5; Schricker/Loewenheim § 23 UrhG Rn. 4). Die Verkleinerung und Komprimierung dient allein den Zwecken der Beklagten bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Ein Vergleich von Originalbild und thumbnail ergibt, dass bei letzterem die prägenden, schöpferischen Gestaltungselemente des Originals übernommen werden, so dass eine für den Fall der Veröffentlichung und Verwertung einwilligungsbedürftige unfreie Benutzung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt. Die bloße Änderung der Pixelanzahl ändert daran nichts, weil auch das verkleinert dargestellte Bild in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennbar ist wie das Original. (Thüringer Oberlandesgericht - Urteil vom 27.2.2008 -Az. 2 U 319/07) oder kurz: Verkleinerungen sind keine eigenständig geschützten Bearbeitungen und damit auch keine Werke.. und das bezieht sich auf eine sehr ähnliche Fragestellung. Wenn aber die kleinere Auflösung kein eigenständiges Werke ist, kann es die größere auch nicht sein. Ach ja es ist allgemeine Politik der WMF - gestützt auf die Judikatur der USA und den gesunden Juristenverstand - dass das Scannen von 3D-Motiven keinen eigene Schutz erzeugt. Also bleibt bei den Bildscans nur das Werk als solches als Schutzgegenstand übrig. sугсго 18:06, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Hallo Syrcro:
Meinst du, das kann man so auslegen? Der Umkehrschluss erscheint mir nicht zulässig. Ein größeres Werk kann immer verkleinert werden, aber ich kann ja nicht aus einem thumbnail das Originalwerk herstellen. Hier besteht für mich ein essentieller Unterschied. Grüße, —Pill (Kontakt) 18:50, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Wenn ich ein Faller-Häuschen legal erwerben kann, habe ich Anrecht auf das ganze Haus?--Wuselig 18:58, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

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Hallo GrößterZwergDerWelt

Ich habe eine Frage zu diesem Logo. Kann es sein, dass hier nicht Slowenien gemeint ist, sondern die Slowakei? Im Orange-Artikel wurde dies heute so angepasst. Wenn ich auch den Text oberhalb der Bilder im Artikel lese, ist die Beteiligung in der Slowakei. Bei Googlen finde ich auch Slowenien, aber Slowakei scheint mir richtig zu sein. Was meinst Du dazu? Danke und Grüsse --KurtR 22:20, 6. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo KurtR!
Nach meinen Aufzeichnungen war es Slowenien. Es kann aber sein, dass ich mich damals vertan habe; das lässt sich jetzt leider nicht mehr rekonstruieren. Ich möchte meine Hand nicht dafür ins Feuer legen in welchem Land Globtel Mobilfunkdienstleistungen angeboten hat. Sollte die Slowakei das richtige Land sein, so danke ich für die Recherchen. Gruss --GrößterZwergDerWelt 21:16, 7. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Danke für Deine Antwort. Nun, hoffen wir mal, dass Slowakei stimmt, ich würde mein Geld eher darauf setzen :-) Ich ändere die Beschreibung des Bildes auf dem Logo entsprechend auch noch ab. Viele Grüsse --KurtR 21:25, 7. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Exilbremertreffen[Quelltext bearbeiten]

Falls Dein Wohnort bz.Z. Genf sein sollte würde ich ein Exilbremer-Treffen vorschlagen. Ich wohne z.Z. just über der Grenze in Frankreich.--Gruß Kriddl Anschreibbeantworter 12:01, 22. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo Kriddl! Danke für Deine Einladung. Leider wohne ich in Zürich, da ist es etwas weit bis nach Genf. Aber wenn ich mal in der Nähe bin, hätte ich durchaus Interesse. Gruss --GrößterZwergDerWelt 23:28, 26. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wirklich schade.--Gruß Kriddl Anschreibbeantworter 11:54, 13. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]