Beschuldigter
Als Beschuldigter wird im deutschen Strafprozessrecht eine strafmündige Person bezeichnet, gegen die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird.
Abgrenzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Strafprozessordnung unterscheidet je nach Verfahrensstand zwischen Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten.
Die Beschuldigteneigenschaft im Sinne des § 136 StPO setzt nach inzwischen überwiegender Auffassung einen Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden voraus, der sich in einem Willensakt (sog. Inkulpationsakt) manifestiert. Ein solcher Willensakt kommt insbesondere in der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck,[1][2] aber auch in einzelnen strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen wie einer Durchsuchung (§ 102 StPO).[3]
Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung (§ 152 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht.[4]
Die kombiniert „formell-materielle“ Theorie konnte sich gegen eine rein objektive Lehre, die die Beschuldigtenstellung automatisch an das Bestehen des Tatverdachts knüpfte[5] und eine vermehrt subjektive Betrachtung, die überwiegend bis ausschließlich auf den Verfolgungswillen der Strafverfolger abstellte,[6] durchsetzen.[7] Probleme bereitet weiterhin die Behandlung des Betroffenen nach einem Statuswechsel (z. B. vom einfachen Zeugen zum Verdächtigen und sodann zu Beschuldigten), was insbesondere bei „informatorischen Befragungen“ durch Ermittlungsbeamte und „Spontanäußerungen“ durch den Betroffenen offen zu Tage tritt. Hier geraten alle bislang vorherrschenden Ansichten zur Begründung der Beschuldigtenstellung an ihre Grenzen, da sie entweder an zu starre Maßstäbe anknüpfen (z. B. durch zu frühe Annahme eines Anfangsverdachts iS.d. § 152 StPO), oder aber die Entscheidung über das Eintreten in die Beschuldigteneigenschaft zu stark flexibilisieren (z. B. durch vorgebliches Verneinen des Inkulpationswillens bei offenkundigem Verdacht).[8]
Mit Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage, § 170 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten (§ 157 1. Alt. StPO). Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten (§ 157 2. Alt. StPO), wenn das Gericht wegen hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) beschlossen oder einen Strafbefehl (§ 407 StPO) gegen ihn erlassen hat.
Nach Rechtskraft des Strafurteils kann sich der Verurteilte um Wiederaufnahme des Verfahrens bemühen (§ 359 StPO).
Rechte und Pflichten des Beschuldigten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Beschuldigte hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 163a StPO). Es steht ihm nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare jedoch frei, ob er sich bei Polizei und Staatsanwaltschaft zur Sache einlässt oder nicht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).[9] Hierüber ist der Beschuldigte bei Beginn der Vernehmung hinzuweisen. Der Beschuldigte muss nicht begründen, warum er keine Aussage machen will. Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Äußerungsrechts zu lügen,[10][11] jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden.
Nach § 136 Abs. StPO, Art. 6 EMRK muss ein Beschuldigter außerdem belehrt werden über:
- den Tatvorwurf
- das Recht zur Befragung eines Verteidigers (Verteidigerkonsultation)
- das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen
- das Recht, einen Pflichtverteidiger zu beantragen.
Der Beschuldigte ist im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren berechtigt, jederzeit bis zu drei Verteidiger hinzuzuziehen (§ 137 StPO). In bestimmten Fällen (sog. „notwendige Verteidigung“, § 140 StPO) kann er die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen (§ 142 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte daran gehindert, einen Verteidiger hinzuzuziehen, besteht für die gemachte Aussage ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK.
Der Beschuldigte selbst und der Verteidiger haben ein Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO). Außerdem dürfen sie bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend sein (§ 168c Abs. 2 StPO).
Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (§ 114c StPO).
Pflichten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht hingegen vor der Polizei.
Polizei und Staatsanwaltschaft sind gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 HS 1 StPO ermächtigt, die zur Feststellung der Identität von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie dürfen daher entsprechende Auskunft über die Personalien verlangen. Unrichtige Angaben oder die Verweigerung von Angaben stellen gem. § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar.[12] Wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, darf der Verdächtige bis zur Dauer von maximal 12 Stunden festgehalten (§ 163c Abs. 2 StPO) sowie er selbst als auch die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Außerdem ist die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Personenfeststellungsverfahren) zulässig.
Ferner muss er gemäß § 81b StPO für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes Maßnahmen wie beispielsweise die Fertigung von Lichtbildern oder das Nehmen von Fingerabdrücken dulden. Weitere passive Feststellungspflichten ergeben sich aus den §§ 81a, 81e ff StPO.
In einer Hauptverhandlung besteht eine Pflicht zur Anwesenheit (§ 230 StPO).
Rechtsprechung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Vernehmung
- Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet werden (BGHSt. 20, 281 VRS 30, 66; BGHSt. 20, 298; OLG Hamm in MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle in VRS 46, 140)
- Ein Teilschweigen ist hingegen nach herrschender Meinung gegen ihn verwertbar (BGHSt 20, 298).[13]
- Verteidigerkonsultation
- Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen Strafverteidigernotdienst hinzuweisen (Anschluss an BGH StV 1996, 187; BGH StV 2002, 180 f.).
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Claus Roxin, Bernd Schünemann: Strafverfahrensrecht. 29. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70680-6, § 18, S. 108–111.
- Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung – Strafprozessuale Verfahrensbalance durch kommunikative Autonomie. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-048980-4.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Vernehmung als Beschuldigter
- Begriffsbestimmungen in der österreichischen Strafprozessordnung
- Beschuldigtenrechte in der österreichischen Strafprozessordnung
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Ständige Rechtsprechung seit BGHSt 10,8,12; fortgeführt u. a. in BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 Str 3/07 Rz. 20.
- ↑ Mark Deiters: Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2007, S. 93–97.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 Str 3/07, Rz. 23.
- ↑ BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 Str 3/07, Rz. 24.
- ↑ Z.B. Kohlhaas, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1965, S. 1254, 1255 und Montenbruck, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW), Band 89 (1977), S. 978, 880 ff.
- ↑ RGSt 32, 72, 73; Fincke, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW), Band 95 (1983), S. 920 ff. sowie Fincke, Die Begründung der Beschuldigtenstellung im Strafprozess: Versuch einer Inkulpationslehre, 1974 (Habil. München; unveröffentlicht).
- ↑ Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-048980-4, S. 67–103.
- ↑ Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-048980-4, S. 103–122.
- ↑ Roxin/Schünemann: Strafverfahrensrecht. 29. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70680-6, S. 193–199.
- ↑ Vgl. Jens Tobias Gruber: Die Lüge des Beschuldigten im Strafverfahren. Eine Untersuchung des deutschen Rechts unter Berücksichtigung des US-amerikanischen Rechts des Bundes. Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie, Band 22, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3489-7.
- ↑ Marc Thommen: Darf der Beschuldigte im Strafverfahren lügen? sui generis 2018, S. 313–326 (zum Schweizerischen Strafprozessrecht).
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 Rz. 26, 27.
- ↑ Roxin/Schünemann: Strafverfahrensrecht. 29. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70680-6, S. 203–204.