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Bestätigte Übersetzung (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Bestätigte Übersetzung (umgangssprachlich beglaubigte Übersetzung) ist die Bezeichnung für eine schriftliche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einem Urkundenübersetzer mit seiner Unterschrift und einem beigedrückten Stempel bzw. Siegel bestätigt wird. Es handelt sich dabei um Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten, die meist zur Einreichung bei Behörden, Gerichten oder Bildungseinrichtungen bestimmt sind.[1]

Die eigenhändige Unterschrift des Urkundenübersetzers kann rein rechtlich auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, so sieht etwa das bayrische Dolmetschergesetz dies explizit als Alternative zur traditionellen Unterschrift vor.[2] Allerdings sind noch nicht alle Behörden technisch entsprechend ausgerüstet. Seit Dezember 2008 sind gemäß § 142 Abs. 3 ZPO alle Bestätigungsvermerke in allen Bundesländern gültig; demzufolge müssen die Behörden bestätigte Übersetzungen von allen Urkundenübersetzern bundesweit anerkennen.[3]

Ein maßgebliches Indiz für die Befugnis eines Übersetzers, bestätigte Übersetzungen anzufertigen, die von allen deutschen Behörden anerkannt werden, ist der Eintrag in der offiziellen bundesweiten Datenbank der beeidigten Übersetzer und Dolmetscher. Die öffentliche Eintragung ist jedoch nicht verpflichtend, so dass ein ordnungsgemäß beeidigter/ermächtigter Übersetzer dort nicht zwangsläufig geführt wird.

Anwendungsbereiche

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Bestätigte Übersetzungen werden in zahlreichen formellen Kontexten benötigt:

  • Behördliche Verfahren: Einbürgerungsverfahren, Aufenthaltsgenehmigungen, Visaanträge[4][5]
  • Rechtliche Dokumente: Gerichtsverfahren, Verträge mit internationaler Wirkung, Vollmachten, internationale Erbschaftsangelegenheiten[6][7][8]
  • Bildung: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, Immatrikulation an Universitäten[9][10]
  • Personenstand: Heirat im Ausland, internationale Adoptionsverfahren[11][12]
  • Wirtschaft: Internationale Geschäftsbeziehungen, Ausschreibungen, Patentanmeldungen[13][14]

Die rechtliche Anerkennung solcher Übersetzungen ist besonders wichtig, da sie häufig Dokumente betreffen, die grundlegende Rechte und Pflichten begründen.

Vergleich im DACH-Raum

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Die Regelungen für bestätigte Übersetzungen unterscheiden sich innerhalb des deutschsprachigen Raums erheblich:

  • Deutschland: Föderale Struktur mit unterschiedlichen Dolmetschergesetzen der Bundesländer und verschiedenen Bezeichnungen ("öffentlich bestellt und beeidigt", "ermächtigt" etc.). Rechtliche Grundlage bildet § 142 ZPO sowie die jeweiligen Landesgesetze.
  • Österreich: Zentrale Regelung durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) mit einheitlichem System für das gesamte Bundesgebiet. Übersetzer müssen als "allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher" eingetragen sein. Die Zertifizierung ist zeitlich befristet und muss regelmäßig erneuert werden.
  • Schweiz: Stark dezentralisierte Struktur mit kantonalen Regelungen und erheblichen regionalen Unterschieden. In manchen Kantonen ist zusätzlich eine notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift erforderlich.

Trotz dieser Unterschiede werden beglaubigte Übersetzungen innerhalb des DACH-Raums in der Regel gegenseitig anerkannt. Für die internationale Verwendung außerhalb des DACH-Raums kann jedoch eine zusätzliche Legalisierung in Form einer Apostille erforderlich sein.[15][16][17]

Einzelnachweise

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  1. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 9. Juli 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bdue.de Internetseite des Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ)
  2. Clanget, Oliver: Papierlos beglaubigen (3). Die qualifizierte elektronische Signatur. (PDF; 1,6 MB) In: MDÜ - Fachzeitschrift für Dolmetscher und Übersetzer (Memento des Originals vom 9. Juli 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bdue.de, 06/2011. Abgerufen am 29. Januar 2018.
  3. Merkblatt des Ministeriums der Justiz, Land Brandenburg und der Senatsverwaltung für Justiz, Land Berlin
  4. Bundesregierung: Einbürgerung in Deutschland
  5. Bundesministerium des Innern und für Heimat: Einreise und Aufenthalt
  6. Auswärtiges Amt: Eheschließung
  7. Beglaubigte Übersetzungen für Erbschaftsangelegenheiten und Nachlassve. 14. Mai 2025, abgerufen am 16. Mai 2025.
  8. Auswärtiges Amt: Amerikanisches Nachlassverfahren
  9. Bundesagentur für Arbeit: Anerkennung von Abschluss und Zeugnis
  10. Ludwig-Maximilians-Universität München: Beglaubigungen und Übersetzungen
  11. Auswärtiges Amt: Eheschließung in Deutschland
  12. Stadt Nürnberg: Heirat im Ausland – Standesamt
  13. Urheberrecht.de: Patentübersetzung: Ist sie notwendig?
  14. Studio Moretto Group: Beglaubigte Übersetzungen
  15. Home - Beglaubigte Übersetzung für alle Sprachen. Abgerufen am 16. Mai 2025 (deutsch).
  16. Außenministerium der Republik Österreich: Übersetzungen. Abgerufen am 16. Mai 2025 (österreichisches Deutsch).
  17. Amtlich beglaubigte Übersetzungen. Abgerufen am 16. Mai 2025.