Bewegungsgeld

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Das Bewegungsgeld ist eine Aufwandsentschädigung, die in unterschiedlichen Rechtsbereichen eine Rolle spielt.

Öffentlicher Dienst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bewegungsgeld wird aufgrund der Landesbesoldungsgesetze an bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei Tätigkeiten außer Haus gezahlt. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird aber in der Verwaltungspraxis verwendet. Es besteht nur in einzelnen Bundesländern eine gesetzliche Regelung, in anderen Bundesländern wurde das Bewegungsgeld abgeschafft.

In Niedersachsen wird es Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst, nicht jedoch Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst[1] zur Abgeltung besonderer Aufwendungen gewährt, die bei außendienstlichen Ermittlungen, Fahndungen oder der Beschaffung von Informationen (z. B. durch den Besuch von Lokalen im Rahmen der Aufgabenstellung, Zuwendungen an Dritte etc.) anlassbezogen für die eigene Person oder für Dritte erwachsen.[2][3] Im Saarland gibt es eine ähnliche Regelung.[4] Als wiederkehrende Leistung unterliegt das Bewegungsgeld der Verjährung.[5]

In Berlin gab es das Bewegungsgeld für Polizeibeamte bis 2010.[6] Für seine Wiedereinführung setzt sich beispielsweise der Bund Deutscher Kriminalbeamter ein.[7]

Soziale Arbeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach den Bestimmungen für hauptamtliche Bewährungshelfer über die Verwaltung von Geldern der Betreuten in Nordrhein-Westfalen fallen die Kosten einer Geldverwaltung dem Betreuten zur Last. In Fällen einer Notlage können sie jedoch ganz oder teilweise aus dem Bewegungsgeld bestritten werden.[8]

In der Kinder- und Jugendhilfe Mecklenburg-Vorpommerns war das sozialpägagogische Bewegungsgeld für kleine Aufwendungen bei Freizeitaktivitäten oder Spiel- und Beschäftigungsmaterial als Komponente der Fachleistungsstunde schon 2009 abgeschafft.[9] In Rheinland-Pfalz ist es weiterhin abrechnungsfähig.[10]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. VG Oldenburg, Urteil vom 8. Januar 2003 - Az. 6 A 2441/01
  2. Bekleidungszuschuss und Bewegungsgeld für den Kriminaldienst in der niedersächsischen Landespolizei RdErl. d. MI v. 27. Februar 2012 - P 22.4 -03590 (Nds.MBl. Nr. 11/2012 S. 238) - VORIS 20444
  3. VG Braunschweig, Urteil vom 11. Februar 2003 - Az. 7 A 328/01
  4. Erlass betreffend Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld an Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamte Ministerium für Inneres und Sport, 28. November 2003
  5. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. September 2006 - Az. 1 Q 84/05 Rz. 10
  6. LG Berlin, Urteil vom 3. März 2010 - Az. 86 O 75/09
  7. Berliner Landesdelegiertentag 2010 (Memento vom 29. April 2016 im Internet Archive) Bund Deutscher Kriminalbeamter, Landesverband Berlin 26. November 2010
  8. C. (1) AV d. JM vom 13. September 1988 (FN 2) (4263 - III A. 2) - JMBl NW S. 229
  9. Waltraut Wendland: Die Jugendhilfestation des Verbunds für Soziale Projekte e. V. (VSP) in Schwerin unter veränderten finanziellen Rahmenbedingungen Diplomarbeit, Hochschule Neubrandenburg 2009, S. 27 f.
  10. Leitlinien für die Entgeltvereinbarung von Fachleistungsstunden im Landkreis Alzey Worms: Berechnungsgrundlagen, Inhalte und Abrechungsmodus 27. Oktober 2011, S. 4