B.9a Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben
C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel[1] führen muss
E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeuge als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das nicht nach § 3.14 ein, zwei oder drei blaue Lichter bzw. nach § 3.32 ein, zwei oder drei blaue Kegel führen muss
E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das ein blaues Licht nach § 3.14 Nr. 1 bzw. einen blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muss
E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das zwei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 2 bzw. zwei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 2 führen muss
E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das drei blaue Lichter nach § 3.14 Nr. 3 bzw. drei blaue Kegel nach § 3.32 Nr. 3 führen muss
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
„Vorsicht Wirbelschleppe“: Nicht offizielles Schild an der Elbe in der Nähe des Lotsenhöfts, das vor allem Segler vor dem Werksflugbetrieb bei Airbus Finkenwerder warnt.