Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013

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Mit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden die bereits 1980 definierten Sinnbilder vollständig umgesetzt. Außer auf der Autobahnbeschilderung und bei der vorwegweisenden Beschilderung wurde zudem der Herzpfeil[1] abgeschafft und durch den ISO-Pfeil[2] ersetzt

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013 zeigt die zwischen 1992 und dem 1. April 2013[3] gültigen Verkehrszeichen in Deutschland, wie sie im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) aufgelistet waren. Die 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) behielt mit den bis dahin erfolgten Änderungsverordnungen weiter ihre Gültigkeit. Für den Raum der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik führte die Gestaltungsnovelle von 1992 erstmals seit 1978 zu einer durchgreifenden Veränderung der Beschilderung. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Der Verkehrszeichenkatalog vom 19. März 1992 konkretisierte die Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung[4] und wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die am 1. Juli 1992 gültig gewordene Änderungsverordnung war keine Neufassung der 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Straßenverkehrs-Ordnung, sondern eine Novelle, in der insbesondere die gesamtdeutsche Verkehrssituation nach der Wende 1989/90 ihren Niederschlag finden sollte. Zudem wurden die meisten Sinnbilder der Verkehrszeichen überarbeitet (Gestaltungsnovelle).

Nach 1992 sind weitere Verkehrszeichen veröffentlicht oder bestehende Verkehrszeichen überarbeitet worden. In einem eigenen Absatz sind diese Änderungen mit Erscheinungsjahr aufgelistet.

Gestaltungsnovelle

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Das bisherige Schild, das die Vorbildfunktion älterer Kinder im Straßenverkehr gegenüber jüngeren hervorhob, wurde gegen ein Sinnbild, das die unreflektierte Dynamik spielender Kindern wiedergibt, ersetzt. Das offizielle Schulbus-Schild (ganz rechts) bewahrte hingegen das ältere Sinnbild.

Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[5] Grund dafür war die Absicht, die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit auch bei schlechter Witterung zu verbessern. Zudem sollte das während des Internationalen Pariser Verkehrsabkommens von 1909 eingeführte Sinnbild „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (damals: „Bahnübergang“)[6] abgeschafft und durch ein neu gestaltetes Sinnbild, das eine Elektrolok zeigte, ersetzt werden. Auch das Motorradsymbol, das erstmals in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 auftauchte,[7] sollte nun ein zeitgemäßes Erscheinungsbild erhalten. In der Kritik standen insbesondere auch das aus der StVO-Novelle von 1956[8] stammende Zeichen für „Kinder“ sowie die meisten Piktogramme der StVO-Neufassung von 1970.[9] Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich bis Mitte der 1980er Jahre mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen.[10] Das Verkehrszeichen 150 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ wurde jedoch erst mit der 2013 gültig gewordenen Neufassung der Straßenverkehrsordnung abgeschafft.[11] Das erste nach den neuen Gestaltungsrichtlinien eingeführte westdeutsche Schild war 1980 das damalige „Zeichen 325“.[12] Es blieb aber bis 1992 eine der wenigen Ausnahmen. Die Sinnbilder in Form seit der Gestaltungsnovelle von 1992 wurden auch teilweise von anderen Staaten in Europa übernommen, insbesondere von Luxemburg[13] und der Slowakei[14]. Ferner wurden die Sinnbilder der Gestaltungsnovelle in Teil 5 der mittlerweile zurückgezogenen DIN 66079 übernommen[15].

Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese waren zuletzt durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009[16] geändert worden. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten waren hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. März 1992.[17] Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.

Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Seit dem Jahr 2008 wird anstelle des bisherigen Siegels eine überarbeitete Version mit neuen Gestaltungsvorgaben verwendet. Das Siegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben, und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.

Ab 2008 wurde für die Hersteller eine zunächst noch freiwillige CE-Kennzeichnung auf dem Verkehrsschild eingeführt, die ab dem 1. Januar 2013 nach Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend wurde. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) war für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder bereits zusätzlich die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.

Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder bestand damit seit Anfang 2013 aus dem EU-verordneten CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie dem nach den deutschen Vorgaben angebrachten RAL-Gütezeichen und der Herstelleranschrift.[18]

Von 1957[19] bis 2009 gab es zunächst nur in der Bundesrepublik Deutschland, ab 1990 auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eigene Verkehrszeichen für Kriegsgräberstätten. Diese wurden mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 abgeschafft. Stattdessen ist nun über Sinnbild- und Zeichenkombinationen aus der Reihe touristischer Hinweisschilder und -Routen eine weitere Aufstellung möglich.

Kein Ersatz für Pfeilwegweiser: Die Zeichen 435 und 436 StVO sollten als aufgelöste Tabellenwegweiser dienen und innerorts insbesondere auch im Verbund mit anderen Wegweisen eingesetzt werden.

Obwohl die 1992 neu eingeführten Tabellenwegweiser nach Zeichen 435 und 436 StVO in aufgelöster Form ausschließlich innerorts angeordnet werden durfte, missachteten lokale Behörden und Kommunen diese Vorgabe vielfach und ersetzten unter anderem auf Land- und Bundesstraßen Pfeilwegweiser durch die neuen Zeichen. Und das, obwohl ein einseitiger Tabellenwegweiser bei einem ausgewählten Pforzheimer Anbieter im Jahr 2008 in der preisgünstigsten Ausführung als Zwei-Millimeter-Flachverkehrszeichen 254,40 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 477,90 Euro) kostete und der entsprechende Preis bei einem Pfeilwegweiser nur 185,20 Euro (passende teuerste Alform-Ausführung: 359,50 Euro) ausmachte. Dieses Vorgehen wurde viele Jahre stillschweigend geduldet. Erst mit der Neufassung der StVO 2009/2013 wurden die Zeichen 435 und 436 als Abbildung im Verkehrszeichenkatalog nun deutlich als das gekennzeichnet, was sie sein sollen: Sie sind Teil eines Tabellenwegweisers in aufgelöster Form und nun ganz klar in die Zeichen 434-52 und 434-53 integriert, wobei nochmals auf die ausschließliche innerörtliche Nutzung hingewiesen wurde.

Sinnbilder nach § 39

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(1) Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)

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(2) Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)

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(3) Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 500)

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(4) Varianten der Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 (Nummern 501 bis 599)

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(5) Verkehrseinrichtungen nach § 43 (Nummern 600 bis 699)

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(6) Zusatzzeichen (ab Nummer 1000)

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Bei Einführung der Novelle von 1992 wurde zunächst oftmals noch die bisherige Bezeichnung „Zusatzschild“ beibehalten. In vielen Veröffentlichungen wurden die beiden Begriffe „Zusatzschild“ und „Zusatzzeichen“ als Synonyme in ein und denselben Texten verwendet. Erst nach und nach wechselte der Gesetzgeber auch im Gesetzestext das Wort „Zusatzschild“ mit dem Begriff „Zusatzzeichen“ aus.[25]

1000–1019: Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen

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1000: Richtungsangaben durch Pfeile

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1001: Länge einer Verbotsstrecke

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1002/1003: Hinweise auf den Verlauf von Vorfahrtstraßen

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1004/1005: Entfernungsangaben

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1006/1007: Hinweise auf Gefahren

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1008/1009: Hinweise auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung u. ä.

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1010/1011: sonstige Hinweise mit grafischen Symbolen

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1012/1013: sonstige Hinweise durch verbale Angaben

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1020–1039: Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen

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1020/1021: Personendarstellungen (auch verbal)

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1022/1023: Fahrzeugdarstellungen: Radfahrer, Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

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1024/1025: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge

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1026/1027: Taxi, Krankenfahrzeuge u. ä. „frei“ (verbale Angaben)

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1028/1029: sonstige Verkehrsteilnehmer „frei“ (verbale Angaben)

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1040–1059: Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen

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1040/1041: Zeitangaben: Stunden ohne Beschränkung auf Wochentage

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1042/1043: Zeitangaben: mit Beschränkung auf Wochentage

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1044/1045: Personendarstellungen

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1046/1047: Fahrzeugdarstellungen: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

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1048/1049: Fahrzeugdarstellungen: mehrspurige Fahrzeuge

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1050/1051: Fahrzeugdarstellungen: verbale Bezeichnungen von Fahrzeugen

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1054/1055: Fahrzeuge mit besonderer Ladung und sonstige Beschränkungen

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Ab 1060: Gruppe der besonderen Zeichen

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Ältere Verkehrszeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren

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In der Praxis blieben die meisten Verkehrszeichen in der Ausführung von vor 1992 auch über das Jahr 2013 hinaus gültig. In diesem Abschnitt werden Zeichen aufgeführt, die nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Ausführung im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren und bis 2013, dem Jahr der Einführung einer neuen Straßenverkehrs-Ordnung, rechtsungültig wurden.

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

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Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die von der Schildernovelle 1992 bis zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 vom Bundesministerium veröffentlicht wurden. Nicht alle davon sind jedoch in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen worden.

Am 24. April 1992 wurden im Verkehrsblatt neue Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) verkündet und am 30. April 1992 veröffentlicht.[28] In der gleichen Ausgabe des Verkehrsblattes wurden auch Richtlinien für die Umleitungsbeschilderung (RUB) veröffentlicht.[29]

Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO.[30] Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen.[31]

Nach dem Verbot von verbleitem Normalbenzin am 1. Februar 1988[32] wurde 1996 auch das Super-Benzin mit bleihaltigen Antiklopfmitteln aus dem Verkehr gezogen. Damit entfiel auch eine gesonderte Auszeichnung der Tankstellen mit dem Zeichen 361-51, das relativ zügig abgebaut wurde. Mit dem Zeichen verschwand auch das dazugehörige Symbol aus dem Verkehrszeichenkatalog.

In Heft 19/1997 des Verkehrsblatts wurde bekanntgegeben, dass die Angabe „2,8 t“ jeweils durch die Angabe „3,5 t“ zu ersetzen sei. Diese Änderung betraf unter anderem auch die Bestimmungen zu den entsprechenden Verkehrszeichen.[33]

Am 1. September 1997[34] trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.[35] Mit der als „Radfahrnovelle“ bekannt gewordenen Verordnung wurden folgende Verkehrszeichen und Zusatzzeichen in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen:

In Heft 21/1997 des Verkehrsblatts wurden für den 15. November 1997 neue Technische Lieferbedingungen für die Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung veröffentlicht.[38]

Am 15. November 1999 wurden neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) bekannt gegeben und am 31. Dezember 1999 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[39] Nachfolgend alle Symbole, die am 31. Dezember 1999 zur Beschilderung gehörten.

Am 28. Dezember 2000 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 1. Januar 2001 anzuwenden waren. Lediglich die Hinweisbeschilderung auf Autohöfe sollte ab dem 1. Februar 2001 erfolgen. Anschließend folgen alle Symbole, die am 1. Januar 2001 gültig waren.[43]

Am 14. Februar 2001 verkündete das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusätzliche grafische Symbole gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung der Autobahnen (RWBA 2000), die am 31. März 2001 im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden. Dabei wurden folgende Symbole auch für die eingeschränkte Nutzung auf Autobahnen eingeführt:[44]

Im Jahr 2001 wurden mit der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften drei neue Zeichen mit Varianten im Bundesgesetzblatt verordnet, die es ermöglichten, den Seitenstreifen auf Autobahnen zeitweilig befahrbar zu machen. Zudem wurde in dieser Änderungsverordnung einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 Rechnung getragen, das Zum Begriff des Bewohners und zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen ausgesprochen worden war. Demnach musste unter anderem bis zum 31. Dezember 2003 der Begriff „Anwohner“ durch das Wort „Bewohner“ ersetzt werden.[45] Diese Verordnung wurde am 1. Januar 2002 rechtsgültig.[46]

Das Zeichen „Mautpflichtige Strecke“ wurde am 31. Juli 2003 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[49] Das neue Zeichen war nach dieser Veröffentlichung noch nicht Bestandteil der StVO, solle jedoch mit der nächsten Änderung eingefügt werden.

Die Einführung der beiden neu verordneten Zeichen trat am 13. Oktober 2004 in Kraft. Ihre Veröffentlichung erfolgte am 15. November 2004 im Verkehrsblatt.[50]

Noch am 31. Dezember 2005 trat die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Dezember 2005 in Kraft. Durch sie wurden zwei neue Zusatzzeichen eingeführt. Das neu verordnete Zusatzzeichen „Durchgangsverkehr“ sollte in Kombination mit dem ebenfalls neuen Zusatzzeichen „12 t“ und Zeichen 253 den Durchgangsverkehr an belasteten Strecken innerhalb von Ortschaften und Städten auf Fahrzeuge unter dem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen beschränken.[51]

Am 1. April 2006 wurden mit der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt folgende Verkehrszeichen gültig:[52]

Die Einführung dieser Verkehrszeichen diente der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG.[55][56]

Am 27. April 2006 wurde den Autobahnrastanlagen und Autohöfen mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/2006 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Möglichkeit eingeräumt, auf einem Zusatzschild direkt unter der Ankündigungstafel einschließlich der Wiederholtafeln für Dienstleistungsangebote zu werben. Dabei dürfen nun bis zu vier Markenzeichen in ihrer rechtlich geschützten Form pro Zusatzschild abgebildet werden.[57]

Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[58] Es löste Zeichen 360-51 ab.

Am 27. Juni 2006 wurden zwei Zeichen für Gastankstellen verkündet und am 31. Juli 2006 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[60]

Am 31. Januar 2007 wurde durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine Ergänzung des Katalogs der Sinnbilder in Kapitel 5.7 der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000) um zwei weitere Zeichen verkündet und am 28. Februar 2007 veröffentlicht.[62]

Die im Bundesgesetzblatt am 10. Oktober 2006 festgelegte Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge trat am 1. März 2007 in Kraft.[63] Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt.

Des Weiteren wurden in derselben Verordnung Zusatzzeichen für Zeichen 270.1. erlassen.

Am 05. April 2007 wurde im Verkehrsblatt die Veröffentlichung eines weiteren neuen Zeichens für die RWB 2000 bekanntgegeben und am 15. Mai 2007 veröffentlicht.[65]

Am 5. November 2007 wurden Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie verkündet und am 30. November 2007 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[66]

2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht.

Am 7. August 2008 wurde die Einführung einer Erinnerungstafel als Hinweis auf die ehemalige innerdeutsche Grenze verkündet und am 30. August 2008 veröffentlicht.[67] Diese Tafel war als erster Preis eines Gestaltungswettbewerbs durch die im April 2008 tagende Verkehrsministerkonferenz bekanntgegeben worden.

Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)

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Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009[68] trat am 1. September 2009 in Kraft. Mit dieser Novelle wurden wesentliche Teile der Straßenverkehrs-Ordnung geändert, neue Verkehrszeichen benannt und andere Verkehrszeichen entfernt. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle in einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung vom Bundesministerium für Verkehr aus formellen Gründen für nichtig erklärt.[69] Formal entfaltete die Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung. Um dies zu tun, hätte sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Daher blieb die juristische Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[70] Trotz dieser Bedenken und der tatsächlichen Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[71][72] Etliche Gemeinden und Kommunen bedienten sich jedoch aus dem Fundus der neu eingeführten Verkehrszeichen.

Neue Bezeichnungen

Neue Nummern (Auswahl)

Neue Nummern und geänderte Bezeichnungen

Bereits vorhandene, nun in die StVO aufgenommene Zeichen

Geänderte Darstellungsform

Neue Zeichen