Bundesgesetzblatt (BGBl.) vom 23. Mai 1949 S. 1 mit dem GrundgesetzBGBl. 1990 I S. 1 im von 1980 bis 2022 verwendeten LayoutGebundene Sammlung des Bundesgesetzblatts im Bundeskanzleramt, 2012
Die Verkündung eines Gesetzes im Bundesgesetzblatt beendet das Gesetzgebungsverfahren. Sie ist eine formelle Voraussetzung für die Geltung des Gesetzes (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG). Wenn der Vertrauensschutz gewahrt wird, kann ein Gesetz ausnahmsweise auch rückwirkend gelten, also für einen Zeitraum vor seiner Verkündung.
Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden beim Zitieren von Fundstellen in römischen Ziffern angegeben, danach folgt ohne trennendes Komma die Seite.
Das Bundesgesetzblatt war zunächst nur für Ausgaben ab dem Jahr 1998 kostenfrei im Internet einsehbar, im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements standen alle Ausgaben seit 1949 zur Verfügung. Seit dem 22. April 2009 können alle Ausgaben kostenlos im Format PDF beim Bundesanzeiger Verlag eingesehen werden. Ein Ausdruck dieser Archivausgaben ist aber bis Ende 2022 nur mit einem kostenpflichtigen Abonnement möglich und erlaubt.
Einzige amtliche Ausgabe des Bundesgesetzblatts war bis Jahresende 2022 – anders als beim Amtsblatt der Europäischen Union seit 2013[2] – weiterhin die gedruckte Ausgabe.
Die Open Knowledge Foundation Deutschland (OKF) hatte im Dezember 2018 unter Inkaufnahme eines urheberrechtlichen Konflikts mit dem Bundesanzeiger Verlag ein eigenes Portal mit den Inhalten des Bundesgesetzblatts frei ins Internet gestellt.[3] Wenige Tage später erklärte die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes solle ab 2022 nur noch elektronisch erfolgen. Dazu werde ein Bürgerportal eingerichtet. Zunächst müsse jedoch das Grundgesetz geändert und der Vertrag mit DuMont gekündigt werden.[4]
Nachdem im Dezember 2022 der Bundestag[5] und der Bundesrat zugestimmt hatten, trat die Grundgesetzänderung am 24. Dezember 2022 in Kraft. Das neue Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz wurde am 28. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.[6] Am 4. Januar 2023 erschien die erste rein elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblatts mit einer Änderung der Baustellenverordnung.[7]
Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel Art. 129 des Grundgesetzes
BGBl. 2023, Teil I, Nr. 1: die erste rein elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblatts mit einem neuen Layout. Eine wesentliche Neuerung ist insbesondere der Wegfall der fortlaufenden Seitennummer.Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts nach § 31BVerfGG
Organisationserlasse des Bundeskanzlers gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung, zum Beispiel Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht (ISSN0341-1109).
Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.
Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in – von Ausnahmen abgesehen – vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten. Mittlerweile gibt es diese Unterreihe nur noch als E-Journal, womit auch keine ISSN mehr verfügbar ist.
Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.