Dies ist ein als exzellent ausgezeichneter Artikel.

Bundestagswahlrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. Juni 2015 um 10:32 Uhr durch Snoopy1964 (Diskussion | Beiträge) (Änderungen von 87.144.162.179 (Diskussion) auf die letzte Version von Aka zurückgesetzt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Bundestagswahlrecht regelt die Wahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Nach den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen ist die Wahl allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Das konkrete Wahlsystem wird hingegen durch ein einfaches Gesetz, das Bundeswahlgesetz, bestimmt. Viele Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes werden ihrerseits in der Bundeswahlordnung konkretisiert.

Personalisierte Verhältniswahl der Bundesrepublik Deutschland

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Wahlrechtsgrundsätze

Nach Art. 38 Abs. 1 GG werden „die Abgeordneten des Deutschen Bundestages […] in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“, und zwar für eine Wahlperiode von vier Jahren, Art. 39 Abs. 1 GG. Die fünf Wahlrechtsgrundsätze des Artikel 38 sind grundrechtsgleiche Rechte: Ihre Verletzung kann durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt werden.

Eine Wahl ist allgemein, wenn grundsätzlich jeder Staatsbürger an ihr teilnehmen kann. Jedoch bestimmt das Grundgesetz in Art. 38 Abs. 2 Altersgrenzen für das Wahlrecht zum Bundestag. Danach sind Deutsche ab Vollendung des 18. Lebensjahres aktiv wahlberechtigt und ab dem Alter, mit dem die Volljährigkeit eintritt, passiv wahlberechtigt. Das nicht im Grundgesetz, sondern durch ein einfaches Gesetz (BGB) festgelegte Volljährigkeitsalter liegt seit 1975 ebenfalls bei 18 Jahren.

Wahlplakate in Nürnberg, Bundestagswahl 1961

Das Wahlrecht ist deutschen Staatsbürgern und den in Deutschland niedergelassenen deutschstämmigen Flüchtlingen und Vertriebenen, den so genannten Statusdeutschen, vorbehalten. Denn das Volk, von dem nach Art. 20 Abs. 2 GG alle Staatsgewalt ausgeht, die es in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt, ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990[1] nur das deutsche Volk, das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland.

Eine Wahl ist unmittelbar, wenn der Wählerwille direkt das Wahlergebnis bestimmt. Eine Zwischenschaltung von Wahlmännern wie etwa bei der Wahl des US-Präsidenten ist damit unzulässig. Das Verfahren der Listenwahl hingegen ist mit dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl vereinbar.

Eine Wahl ist frei, wenn der Staat den Bürger nicht zu einer bestimmten inhaltlichen Wahlentscheidung verpflichtet; auch das freie Wahlvorschlagsrecht (passives Wahlrecht) fällt unter die Wahlfreiheit. Die Freiheit der Wahl würde aber nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch eine Wahlpflicht, sofern sie durch das Bundeswahlgesetz eingeführt würde, nicht verletzt. Unvereinbar mit diesem Wahlrechtsgrundsatz wäre jedoch etwa die Durchführung von Wahlwerbung auf Kosten des Staates. Allerdings darf die (parteipolitisch gebildete) Bundesregierung unter strikter Wahrung ihrer Neutralität Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

Eine Wahl ist geheim, wenn für niemanden nachprüfbar ist, wie sich ein Wähler entschieden hat. Das Bundestagswahlrecht sieht sogar vor, dass kein Wähler im Wahllokal seine Entscheidung bekannt machen darf. Problematisch ist die Briefwahl, die daher verfassungsrechtlich als Ausnahmefall gelten muss, da hier das Wahlgeheimnis nicht gesichert ist. Da aber ansonsten die als höherwertig betrachtete Allgemeinheit der Wahl beeinträchtigt würde, ist die Briefwahl mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar, sofern bestimmte Regeln (z. B. getrennter Briefumschlag mit der eigentlichen Stimmabgabe) eingehalten werden.

Eine Wahl ist gleich, wenn jeder Wähler grundsätzlich das gleiche Stimmgewicht besitzt. Das Bundesverfassungsgericht legt bei Verhältniswahl und Mehrheitswahl, die es beide in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet, unterschiedliche Maßstäbe an die Wahlgleichheit an. Bei Mehrheitswahl muss demnach lediglich die Zählwertgleichheit erfüllt werden, das heißt jede Stimme muss mindestens annähernd gleich viel zählen. Die Zählwertgleichheit ist beispielsweise verletzt, wenn in jedem Wahlkreis ein Abgeordneter gewählt wird und die Größe der Wahlkreise zu stark voneinander abweicht. Bei der Verhältniswahl wird zusätzlich die Einhaltung der Erfolgswertgleichheit verlangt, das heißt jede Stimme muss grundsätzlich gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung haben. Die Erfolgswertgleichheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So hat das Bundesverfassungsgericht die Einschränkung der Wahlgleichheit durch die derzeitige Sperrklausel im Bundestagswahlrecht von 5 % der Zweitstimmen oder drei Direktmandate für zulässig erachtet.[2] Eine Sperrklausel von mehr als 5 % wäre hingegen verfassungswidrig, es sei denn sie wäre durch besondere und zwingende Gründe gerechtfertigt.[3]

Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, jemanden zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Auch im Ausland lebende Deutsche, die diese Bedingungen mit Ausnahme der Dreimonatsfrist erfüllen, sind wahlberechtigt, wenn sie

  • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen einen Wohnsitz oder sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und dies weniger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.“

Verlegen aktiv wahlberechtigte Auslandsdeutsche ihren Wohnsitz nach Deutschland, gilt die Dreimonatsfrist nicht.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Deutsche,

Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht ist die Befugnis, gewählt zu werden. In den Bundestag wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher und mindestens 18 Jahre alt ist.

Nicht wählbar ist jedoch, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Nach § 45 des Strafgesetzbuches verliert, wer wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, damit für fünf Jahre seine Wählbarkeit. Bei anderen Verurteilungen wegen Straftaten kann das Gericht dem Verurteilten für zwei bis fünf Jahre die Wählbarkeit aberkennen, sofern das Gesetz diese Möglichkeit für die entsprechende Straftat ausdrücklich vorsieht.

Deutsche, die im Ausland leben, können auch dann wählbar sein, wenn sie das aktive Wahlrecht nicht besitzen.

Wahlorgane

Das wichtigste Wahlorgan ist der Bundeswahlleiter, der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht, dem Bundeswahlausschuss vorsitzt und vom Bundesministerium des Innern ernannt wird. In der Regel wird das Amt vom Leiter des Statistischen Bundesamtes wahrgenommen. Dem Bundeswahlleiter zur Seite stehen für jedes Bundesland der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für jeden Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss und für jeden Wahlbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand. Sie werden von der Landesregierung oder von einer von ihr bestimmten Stelle ernannt. Die übrigen Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom Wahlleiter berufen.

Die Wahlorgane sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und damit Organe eigener Art. Sie haben im weiteren Sinne die Stellung von Bundesbehörden. Als oberste staatliche Wahlbehörde ist das Bundesministerium des Innern für den Erlass der zur Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl erforderlichen Vorschriften der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung zuständig. Das Bundesministerium des Innern ist aber gegenüber den Wahlorganen nicht weisungsbefugt.

Bestimmung der Kandidaten

Vorschlagsrecht

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen, um Wahlvorschläge einreichen zu können, dem Bundeswahlleiter bis zum 97. Tag[4] vor dem Wahltag ihre Beteiligung an der Bundestagswahl angezeigt haben und vom Bundeswahlausschuss als Partei anerkannt worden sein. Wahlvorschläge müssen spätestens am 69. Tag[5] vor der Wahl eingereicht werden, und zwar Landeslisten beim Landeswahlleiter und Kreiswahlvorschläge beim Kreiswahlleiter. Im Falle einer Auflösung des Bundestages werden diese Fristen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern abgekürzt.[6]

Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl anzeigen müssen, benötigen außerdem Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge: Jeder Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises, jede Landesliste von mindestens 1 ‰ (Promille) der Wahlberechtigten des Landes, höchstens aber 2000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Der Kreiswahlvorschlag eines nicht für eine Partei auftretenden Bewerbers benötigt ebenfalls 200 Unterstützungsunterschriften. Parteien, die eine nationale Minderheit vertreten, benötigen keine Unterstützungsunterschriften. Jeder Wahlberechtigte darf nur jeweils einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen. Unterzeichnet ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge, so ist seine Unterschrift gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 Bundeswahlordnung (BWO) auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig; das gilt für Landeslisten entsprechend. Außerdem macht sich derjenige, der mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, laut der Anlage 21 zu § 39 Abs. 3 BWO nach § 108d i.V.m. § 107a StGB strafbar.

Kreiswahlvorschläge

Die Bewerber einer Partei werden in einer demokratischen und geheimen Wahl durch die Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis gewählt. Ebenfalls zulässig ist die Wahl des Bewerbers in einer Vertreterversammlung, die aus von den wahlberechtigten Parteimitgliedern in geheimer Wahl bestimmten Delegierten besteht. Aktiv vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Parteimitglied; der Vorgeschlagene muss nicht Parteimitglied sein. Seit der Bundestagswahl 2009 darf eine Partei keinen Bewerber mehr aufstellen, der (auch) einer anderen Partei angehört (Änderung des § 21 BWahlG). Über die Wahl des Kreiswahlvorschlages muss ein Protokoll geführt werden; es muss dem Kreiswahlleiter vorgelegt werden. Dieser prüft den Wahlvorschlag, benachrichtigt bei Feststellung von Mängeln die Vertrauensperson und fordert sie auf, Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Die meisten Mängel können nur bis zum Ablauf der Einreichsfrist behoben werden.

Der Kreiswahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter benennen, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlleiter berechtigt sind.

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame Erklärung der beiden Vertrauenspersonen oder durch Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgezogen werden. Durch Erklärung der beiden Vertrauenspersonen kann auch die vorgeschlagene Person ausgetauscht werden, nach Ablauf der Einreichsfrist aber nur dann, wenn der ursprünglich Vorgeschlagene verstorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat. Ist der Wahlvorschlag bereits zugelassen, so kann er weder zurückgezogen noch geändert werden.

Stirbt ein Direktkandidat vor dem Wahltermin, so wird die Wahl in dem Wahlkreis abgesagt. Spätestens sechs Wochen nach dem allgemeinen Wahltermin wird sie neu angesetzt (§ 43 BWahlG), damit die Partei des verstorbenen Direktkandidaten einen Ersatzkandidaten benennen kann. Sofern dies organisatorisch noch möglich ist, kann die Nachwahl auch gleichzeitig mit der Hauptwahl stattfinden. Die Nachwahl findet nach den gleichen Vorschriften statt wie die Hauptwahl; insbesondere können zwischen Haupt- und Nachwahl volljährig gewordene Deutsche nicht mitwählen.

Landeslisten

Nach dem Bundeswahlgesetz erfolgt die Aufstellung der Landeslisten grundsätzlich analog zur Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen. Zusätzlich ist festgelegt, dass die Reihenfolge der Bewerber der Landesliste in geheimer Wahl bestimmt werden muss.

Für die Benennung von Vertrauenspersonen und die Veränderung der Landesliste finden die Vorschriften für Kreiswahlvorschläge entsprechende Anwendung.

Wahlsystem

Beispiel: Stimmzettel des Wahlkreises 126 für die Wahl zum 17. Bundestag

Der Wähler hat zwei Stimmen. Das Bundestagswahlrecht unterscheidet die beiden Stimmen als Erststimme und Zweitstimme. Diese Begriffe kennzeichnen aber weder ein Rangverhältnis unter den Stimmen noch eine logische Abfolge bei einem korrekten Wahlvorgang. Irrtümlich bezeichneten in Umfragen ca. 63 % (2005) bis 70 % (2002) der Wahlberechtigten die Erststimme als wichtiger. Zutreffend ist, dass jede Stimme des Wählers eine eigene Funktion hat.

Erststimme

Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Direktkandidaten seines Wahlkreises, der sich dort für ein Direktmandat im Bundestag bewirbt. In jedem Wahlkreis ist der Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Die Erststimme dient der Personalisierung der Wahl. Da zurzeit 299 Wahlkreise existieren, werden 299 Mandate des Bundestages an die jeweils in den Kreisen gewählten Kandidaten vergeben. Allerdings bestimmt man mit der Erststimme nicht die Stärke der Parteien im Bundestag. Für jedes Direktmandat in einem Bundesland erhält die Partei dort grundsätzlich ein Listenmandat weniger.

Die Abgrenzung der Wahlkreise wird durch eine Anlage zum Bundeswahlgesetz festgelegt. Die Wahlkreisgrenzen dürfen Landesgrenzen nicht durchschneiden und die Zahl der Einwohner (ohne Berücksichtigung von Ausländern) darf um nicht mehr als 25 % vom Durchschnitt aller Wahlkreise abweichen.

Zweitstimme

Die Zweitstimme ist die maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung im Bundestag. Mit ihr wählt der Wähler eine Partei, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt werden. Alle 598 Proporzmandate werden nach ihren bundesweiten Zweitstimmenzahlen auf die Parteien verteilt, die bundesweit entweder mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen oder (über die Erststimme) mindestens drei Direktmandate erringen (siehe Sperrklausel). Die Sitzverteilung erfolgte seit der Bundestagswahl 1987 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Seit dem Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008[7] wird das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren angewendet.[8]

Der Anteil der Bundestagssitze einer Partei entspricht damit in etwa ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen. Verzerrungen entstehen durch die Sperrklausel. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG bleiben die Zweitstimmen der Wähler für die Sitzverteilung unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme für einen erfolgreichen Bewerber gestimmt haben, der entweder nicht von einer Partei aufgestellt wurde, die auch mit einer Landesliste kandidiert oder (dies gilt erst seit 2011) von einer Partei aufgestellt wurde, die an der Sperrklausel gescheitert ist. Mit dieser Regelung soll eine faktisch zweifache Einflussnahme dieser Wähler auf die Zusammensetzung des Bundestages verhindert werden.

Die PDS errang 2002 in Berlin zwei Direktmandate, scheiterte jedoch mit ihrem Zweitstimmenanteil von 4,0 % an der Sperrklausel. Die Zweitstimmen der Wähler dieser Direktkandidaten wurden trotzdem gewertet, da in diesem Fall beide direkt gewählten Mandatsträger einer Partei angehörten, die in dem betreffenden Bundesland eine Landesliste eingereicht hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 23. November 1988[9] auf die entsprechende Regelungslücke im Bundeswahlgesetz hingewiesen. Dem trug der Gesetzgeber 2011 Rechnung, indem künftig auch dann die Zweitstimme nicht zählt, wenn der Wähler mit der Erststimme den erfolgreichen Bewerber einer Partei wählte, die an der Sperrklausel gescheitert ist.

Stimmenthaltung, ungültige Stimmen

Das Bundestagswahlrecht kennt keine explizite Stimmenthaltung; eine fehlende Kennzeichnung auf dem Stimmzettel zählt als ungültige Stimme (getrennt nach Erst- und Zweitstimme).

Stimmen sind ungültig, wenn sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder nicht amtlich hergestellt ist. Bei Stimmzetteln, die für einen anderen Wahlkreis desselben Bundeslands gültig sind, ist seit der Bundestagswahl 2009 nur noch die Erststimme ungültig (Änderung des § 39 BWahlG).

Da das Bundeswahlgesetz nicht regelt, dass Stimmen ungültig sind, die in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise gekennzeichnet sind (etwa durch ein aufrecht stehendes Kreuz als Stimmabgabe oder wenn das Kreuz mit einer unüblichen Stiftfarbe gemacht wurde), sind diese Stimmen gültig. In der Praxis wird auch akzeptiert, wenn nicht die Spalte einer Partei bzw. eines Kandidaten gekennzeichnet wird, sondern stattdessen die Spalten aller anderen Parteien bzw. Bewerber gestrichen werden.[10] Bei der Briefwahl gibt es gemäß § 39 Abs. 4 BWahlG weitere Gründe für eine Ungültigkeit: Wenn der Stimmzettelumschlag leer ist, mehrere verschieden gekennzeichnete Stimmzettel enthält oder eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre (worunter auch Stimmzettelumschläge fallen, die in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den normalen abweichen), sind beide Stimmen ungültig. Ausdrücklich gültig bleiben dagegen gemäß § 39 Abs. 5 BWahlG die Stimmen von Wählern, die vor der Urnenwahl sterben oder ihr Wahlrecht verlieren.

Ungültige Stimmen haben auf die Sitzverteilung ebenso wenig Einfluss wie nicht abgegebene Stimmen.[11]

Bei der Parteienfinanzierung wirkt eine ungültige Stimme wie eine nicht abgegebene Stimme: Die Parteien erhalten für sie kein Geld. Nachdem aber die Parteienfinanzierung gedeckelt ist und der maximale Gesamtbetrag regelmäßig ausgeschöpft wird, ist der Unterschied zu gültigen Stimmen für an der Parteienfinanzierung teilnehmende Parteien in der Praxis gering. Tendenziell profitieren von weniger gültigen Stimmen die Parteien mit überdurchschnittlich hohem Spendenaufkommen (inklusiv Mitgliedsbeiträgen), weil dadurch mehr Geld für den Spendenbonus übrig bleibt.

Sperrklausel

Sperrklausel ist der Überbegriff für die Fünf-Prozent-Hürde und die Grundmandatsklausel.

Gemäß § 6 Abs. 3 BWahlG werden Bundestagsmandate über die Landesliste nur an Parteien vergeben, die mindestens 5 % der bundesweiten gültigen Zweitstimmen erreichen. Alternativ genügt es, wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate erringt (Grundmandats-, Direktmandats- oder Alternativklausel). In diesem Fall erhält sie trotzdem Proporzmandate entsprechend ihrer Zweitstimmenanzahl. Die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, werden beim Verhältnisausgleich (Verteilung der Proporzmandate) nicht berücksichtigt. Die Grundmandatsklausel bevorzugt unter den kleinen Parteien jene, deren Wählerschaft regional stark konzentriert ist, wie die PDS bei der Bundestagswahl 1994. Sie errang nur 4,39% der Zweitstimmen, aber vier Direktmandate in Berlin und erhielt 30 Sitze im Bundestag.

Die Sperrklausel soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern.

Parteien nationaler Minderheiten, wie etwa der SSW, der zuletzt 1961 an einer Bundestagswahl teilgenommen hat, sind von der Sperrklausel befreit. Als nationale Minderheit gelten nur angestammte Minderheiten wie Dänen und Sorben, nicht jedoch Zuwanderer wie z. B. Türken.

Sitzverteilung 1956 bis 2011

Wahlverfahren mit Ober- und Unterverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (bis 2005 verwendet)
Wahlverfahren mit Ober- und Unterverteilung nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren (2009 verwendet, danach verfassungswidrig)

Zunächst wurde von der Gesamtzahl von 598 Mandaten (bei den Wahlen 1957 und 1961 waren es 494 Sitze, bei den Wahlen 1965 bis 1987 496, bei den Wahlen 1990, 1994 und 1998 656 Sitze) die Anzahl der erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten (solche gab es nur bei der Bundestagswahl 1949) und erfolgreichen Direktkandidaten von Parteien abgezogen, die nicht als solche den Einzug in den Bundestag geschafft hatten (dies kam nur bei der Bundestagswahl 2002 vor), oder für die keine Landesliste in diesem Bundesland zugelassen worden war (diesen Fall gab es nie).

Die verbleibenden Sitze wurden entsprechend den bundesweiten Zweitstimmenergebnissen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren (bis 1985 nach D’Hondt-Verfahren, danach bis 2008 nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren) proportional auf die Parteien verteilt, die mindestens 5 % der Zweitstimmen bundesweit oder mindestens drei Direktmandate gewonnen hatten. Anschließend wurden die so ermittelte Mandatszahl jeder Partei nach demselben Verfahren entsprechend der Anzahl ihrer Zweitstimmen proportional auf die Landeslisten der Partei unterverteilt.

So ergab sich, wie viele Proporzmandate auf die einzelnen Parteien in jedem Land entfielen. War diese Zahl größer als die Zahl der von der Partei im Land errungenen Direktmandate, wurden der Partei die restlichen Sitze über ihre Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge zugeteilt, wobei Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis (egal in welchem Bundesland) direkt gewählt waren, übersprungen wurden.

Errang eine Partei in einem Land mehr Direktmandate als Proporzmandate, zogen trotzdem alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag ein. Die Differenz bezeichnet man als Überhangmandate; der Bundestag vergrößerte sich um deren Gesamtzahl. Ausgleichsmandate wurden nicht vergeben. Die Zahl der Überhangmandate war bis zur Wiedervereinigung gering (höchstens 5, mehrmals gab es gar keine), bei den Wahlen von 1990 bis 2009 schwankte sie zwischen 5 (2002) und 24 im Jahr 2009.

Reform der Sitzverteilung 2011

Bei dem seit 1956 geltende Sitzzuteilungsverfahren konnte negatives Stimmgewicht auftreten durch die Unterverteilung im Zusammenhang mit den Überhangmandaten.[12] Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 erklärte dies für verfassungswidrig: § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG verstießen gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, „soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.“ Dem Gesetzgeber wurde eine Änderung des Bundeswahlgesetzes bis zum 30. Juni 2011 aufgegeben.[13]

Eine nur von den Fraktionen von Union und FDP getragene Neuregelung trat erst am 3. Dezember 2011 in Kraft.[14] Danach wurden die Sitze im Bundestag im ersten Schritt auf die Länder und erst im zweiten Schritt innerhalb der Länder auf die Parteien verteilt, also genau umgekehrt wie bis dahin. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Länder sollte nach der Anzahl der Wähler in den Ländern erfolgen. Überhangmandate konnten wie bis dahin entstehen. Weitere Sitze konnten Parteien bei der sogenannten Reststimmenverwertung nach dem neu eingeführten § 6 Abs. 2a BWahlG erhalten. Deren Zahl sollte so berechnet werden: Die Zweitstimmen, die bei den Landeslisten einer Partei nicht zum Gewinn eines (zusätzlichen) Sitzes führten, wurden bundesweit addiert, durch die „im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl“ geteilt und zur ganzen Zahl abgerundet. Die zusätzlichen Sitze gingen an die Landeslisten mit den größten Stimmresten, jedoch vorrangig an die Landeslisten mit Überhangmandaten.[15] Da aus dem Gesetzestext nirgends hervorging, wie die „im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl“ zu berechnen war und außerdem nicht eindeutig war, wie die Stimmenreste zu berechnen sind, bestand hier erhebliche Unklarheit.

Gegen diese Änderungen haben beim Bundesverfassungsgericht 214 Abgeordnete der Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen abstrakte Normenkontrolle beantragt, 3063 von Prof. Matthias Rossi vertretene Beschwerdeführer gemeinsam Verfassungsbeschwerde erhoben und die Partei Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag im Organstreitverfahren anhängig gemacht.[16] In seinem am 25. Juli 2012 verkündeten Urteil erklärte das Bundesverfassungsgericht zentrale Bestimmungen der Sitzverteilung für nichtig, da sie gegen die Wahlrechtsgrundsätze Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Es wurde im Einzelnen folgendes beanstandet:[17]

  • Es kann weiterhin zu negativem Stimmgewicht kommen – und zwar „mindestens in etwa der gleichen Größenordnung“ wie im bisherigen Wahlrecht.
  • Die Anzahl der Überhangmandate kann „den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben“ und wurde auf eine „zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten“ (halbe Fraktionsstärke) begrenzt.
  • Die Reststimmenverwertung wurde für verfassungswidrig erklärt, da an ihr „nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken kann.“

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Gegensatz zum Urteil von 2008 keine Frist für eine Neuregelung, so dass es zunächst kein anwendbares Bundestagswahlrecht mehr gab.

Neben diesen umstrittenen Änderungen wurde eine Inkonsistenz beseitigt. Künftig zählen nicht nur die Zweitstimmen derjenigen Wähler nicht, die mit der Erststimme einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber wählen, der zwar von einer mit einer Landesliste im Land auftretenden Partei aufgestellt wurde, diese Partei aber an der Sperrklausel scheitert.

Sitzverteilung ab 2013

Im Oktober 2012 einigten sich Union, SPD, FDP und Grüne auf eine Neuregelung der Sitzverteilung, die am 21. Februar 2013 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 9. Mai 2013 in Kraft[18] getreten ist. Überhangmandate sollen demnach ausgeglichen und eine proportionale Sitzverteilung auf Bundesebene garantiert werden. Die Sitzverteilung erfolgt künftig so:[19]

  • Schritt 1: In jedem Wahlkreis ist (wie bisher) der Bewerber mit den meisten Erststimmen direkt gewählt.
  • Schritt 2: Bei der Verteilung der Sitze nach Zweitstimmen bleiben – wie bisher – die Parteien außer Betracht, die weder 5 % der gültigen Zweitstimmen bundesweit noch drei Direktmandate errungen haben (Sperrklausel gilt nicht für Parteien nationaler Minderheiten). Die Verteilung der Sitze nach Zweitstimmen erfolgt zunächst getrennt nach Ländern. 598 Sitze werden proportional zu ihrer Bevölkerungszahl (ohne Berücksichtigung von Ausländern) nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf die Länder verteilt. Die so errechnete Mandatszahl je Land wird gemäß ihren Zweitstimmen ebenfalls nach dem Sainte-Laguë-Verfahren proportional auf die Parteien verteilt. Hat eine Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr hiernach Sitze zustehen, wird die Sitzzahl der Partei auf die Zahl der von ihr gewonnenen Wahlkreise angehoben. Die Zahl der im Land vergebenen Sitze erhöht sich entsprechend.
  • Schritt 3: Für jede Partei wird die Zahl der in den einzelnen Ländern auf sie entfallenden Sitze (Schritt 2) bundesweit addiert. Die so berechnete Zahl bildet die Mindestsitzzahl der Partei.
  • Schritt 4: Auf Basis der auf sie bundesweit entfallenden Zweitstimmen werden die Sitze im Bundestag nach dem Sainte-Laguë-Verfahren proportional auf die Parteien verteilt, die die Sperrklausel überwunden haben. Hierbei wird die Sitzzahl so weit über 598 hinaus angehoben, bis jede Partei ihre Mindestsitzzahl erreicht hat.
  • Schritt 5: Die der Partei bundesweit zustehenden Sitze werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren auf ihre Landeslisten verteilt, jedoch erhält jede Landesliste mindestens so viele Sitze, wie die Partei im Land Wahlkreise gewonnen hat. Die Zahl der Sitze für die Landesliste kann kleiner sein als die zuvor auf der Basis der Sitzkontingente der Länder (Schritt 2) errechnete. Die Sitzverteilung aus Schritt 2 ist also lediglich ein rechnerischer Zwischenschritt.
  • Schritt 6: Ist die Zahl der Sitze für die Landesliste größer als die Zahl der von der Partei im Land errungenen Direktmandate, werden die verbleibenden Sitze (wie bisher) über die Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bereits im Wahlkreis gewählte Bewerber bleiben dabei außer Betracht.

In zwei praktisch selten bzw. nie vorkommenden Fällen ergeben sich (im Wesentlichen wie bisher) folgende Abweichungen von der beschriebenen Sitzverteilung:

  • Werden in Wahlkreisen Bewerber direkt gewählt, die nicht von einer Partei aufgestellt wurden, die entweder an der Sperrklausel scheiterte oder für die keine Landesliste im Bundesland zugelassen worden ist (seit 1949 kam dies nur bei der Bundestagswahl 2002 vor), sinkt die Zahl der Sitze, die in den einzelnen Ländern und auf Bundesebene auf die die Sperrklausel überspringenden Parteien zu verteilen sind, entsprechend. Die Zweitstimmen der Wähler, die ihre Erststimme einem solchen Bewerber gaben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt, sie werden aber bei der Berechnung der 5%-Hürde berücksichtigt.
  • Erhält eine Partei mehr als die Hälfte der Zweitstimmen, die auf alle bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien entfallen (diesen Fall gab es noch nie), aber nicht die absolute Mehrheit der Sitze im Bundestag, werden der Partei weitere Sitze zugeteilt, bis sie die absolute Mehrheit erreicht hat.

Das neue Zuteilungsverfahren kann zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestages führen. Wäre bei der Bundestagswahl 2009 mit diesem Verfahren gewählt worden, hätte der Bundestag 671 statt 622 Mitglieder gehabt.[20] Mit möglichen Überhangmandaten zusammenhängendes negatives Stimmgewicht kann nicht mehr auftreten, allerdings sind vergleichbare Effekte möglich. Bei der Bundestagswahl 2009 hätten bei Anwendung des neuen Zuteilungsverfahrens 8000 Zweitstimmen mehr für Die Linke in Hamburg zu einem Sitz weniger für diese Partei geführt.[21]

Wahlprüfung

Binnen zwei Monaten nach der Bundestagswahl kann von jedem Wähler die Wahlprüfung beantragt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages einen Einspruch ablehnen, wenn sich die Mandatsverteilung auch bei Annahme des Einspruches nicht ändern würde. Der Wahlprüfungsausschuss prüft nur die korrekte Anwendung des Bundeswahlgesetzes. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit desselben wird von ihm nicht festgestellt.

Wird der Einspruch vom Bundestag abgelehnt, so kann binnen weiterer zwei Monate beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden.

Ist der Einspruch erfolgreich, so endet die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds des Bundestages. Dieser kann gegen die Entscheidung seinerseits klagen.

Bislang war keine Wahlprüfungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages erfolgreich, auch wenn die Richter einem Beschwerdeführer in der Sache Recht gaben.

Einordnung des Bundestagswahlrechts

Stimmenauszählung, Bundestagswahl 1961

Der Bundestag wird nach einem personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Zuweilen wird dieses System auch als sog. Mischwahlsystem bezeichnet. Dies ist jedoch unsachgemäß, da in jedem Bundesland die errungenen Direktmandate einer Partei mit ihren auf Basis der Zweitstimmenanzahl errungenen Proporzmandaten verrechnet werden und die eventuelle Differenz mit Kandidaten der Landesliste aufgefüllt wird. Es handelt sich also um eine mit der Personenwahl verknüpfte Verhältniswahl. Als sogenanntes Mischwahlsystem hingegen kann das Grabenwahlsystem bezeichnet werden, bei dem eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten nach dem einen System und die restlichen unabhängig hiervon nach einem anderen System gewählt werden, ohne dass zwischen den beiden Systemen Mandatsverrechnungen vorgenommen werden.

Diskussion um die Einführung des Graben- oder des Mehrheitswahlrechts

Ende 1955 legte die CDU/CSU zusammen mit der Deutschen Partei den Entwurf eines Grabenwahlsystems vor, nachdem es 1953 schon einen ähnlichen Versuch gab. Danach hätten 60 % der Mandate durch das Mehrheitswahlrecht und nur noch 40 % durch Verhältniswahlrecht bestimmt werden sollen. Doch dieser Versuch Adenauers, die Abhängigkeit der CDU/CSU von der FDP zu beenden und die Wahlchancen der SPD zu mindern, scheiterte.

Zu Beginn der ersten Großen Koalition (1966–1969) gab es starke Strömungen innerhalb der Union und der SPD, vom Verhältniswahlrecht, das es seit 1949 gegeben hatte, abzugehen und bei folgenden Bundestagswahlen vielmehr das Mehrheitswahlrecht anzuwenden. Eine entsprechende Absicht wurde sogar im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Die FDP, der jedoch mit Einführung dieses Wahlrechts das Ende ihrer Existenz gedroht hätte, protestierte. Schließlich scheiterte das Mehrheitswahlrecht aber am Widerstand der SPD, die in seiner Einführung letztendlich keine Vergrößerung ihrer Machtchancen erkannte. Daraufhin trat Innenminister Paul Lücke (CDU) am 2. April 1968 von seinem Amt zurück. Seither hat es keine Versuche mehr gegeben, ein Mehrheitswahlrecht in Deutschland einzuführen.

Geschichte des Bundestagswahlrechts

Das zur Bundestagswahl 1949 geltende Wahlrecht wurde im Zeitablauf deutlich verändert. Da sich der Parlamentarische Rat nicht auf eine verfassungsrechtliche Festschreibung des Wahlsystems verständigen konnte, wurde das Bundeswahlgesetz von den Ministerpräsidenten der Länder erlassen. Das aktive Wahlrecht besaß, wer das 21. Lebensjahr, das passive Wahlrecht, wer das 25. Lebensjahr vollendet hatte.

Die gesetzliche Größe des Bundestages lag bei 400 Abgeordneten zuzüglich eventueller Überhangmandate. Das Bundesgebiet war in 242 Wahlkreise eingeteilt, in denen wie nach heutigem Recht je ein Direktkandidat nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl gewählt wurde. Aufgrund zweier Überhangmandate bestand der Bundestag aus 402 Abgeordneten.

Jedes Bundesland bildete ein eigenständiges Wahlgebiet; die Zahl der Vertreter eines Bundeslandes war also (abgesehen von Überhangmandaten) im Vorhinein festgelegt. Entsprechend galt auch die Fünf-Prozent-Hürde und die Grundmandatsklausel (bereits ein Direktmandat genügte zum Einzug in den Bundestag) jeweils nur landesweit.

Es gab ein Einstimmenwahlrecht. Mit dieser einen Stimme wählte der Wähler eine Landesparteiliste und gleichzeitig einen Direktkandidaten seines Wahlkreises, der von der entsprechenden Partei aufgestellt wurde. Der Wähler hatte somit nicht die Möglichkeit, Personen- bzw. Direktkandidatenstimme und Parteien- bzw. Listenstimme getrennt (unabhängig) voneinander abzugeben. Der Wähler eines unabhängigen Direktkandidaten hatte anders als beim heutigen Zweistimmensystem nicht die Möglichkeit eine Partei zu wählen, mit dem Risiko seine Stimme bei Erfolglosigkeit des Kandidaten verschenkt zu haben.

Im Falle des Ausscheidens eines Direktkandidaten aus dem Bundestag musste im Wahlkreis neu gewählt werden. Dies geschah 14 Mal.

Die Zuteilung der Proporzmandate erfolgte nach dem kleine Parteien benachteiligenden D’Hondt-Verfahren. Die Benachteiligung kleiner Parteien verschärfte sich erheblich durch die jeweils nur landesweite Sitzzuteilung.

Bundeswahlgesetz 1953

Zur Bundestagswahl 1953 wurde erstmals nach einem vom Bundestag selbst erlassenen Gesetz (Bundeswahlgesetz) gewählt. Dieses Gesetz enthielt einige bedeutende Neuerungen im Vergleich zum alten Wahlgesetz:

Das Zweistimmensystem mit der entsprechenden Möglichkeit des Stimmensplittings wurde eingeführt. Die Sperrklausel wurde nicht mehr getrennt für jedes Land angewandt, sondern bundesweit. Das hatte für kleine Parteien große Auswirkungen. Bei der Wahl 1957 beispielsweise hat der BHE mit 4,6 Prozent der Zweitstimmen die Fünf-Prozent-Hürde bundesweit nicht erreicht. Da er aber in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Hessen je mehr als fünf Prozent hatte, hätte er laut der alten Regelung von vor 1953 wenigstens für diese Länder Bundesabgeordnete gehabt. Umgekehrt erhielt die FDP 1957 bundesweit 7,7 Prozent der Zweitstimmen, in Bayern jedoch nur 4,6 Prozent. Gemäß der alten Regelung hätte sie also auf die Abgeordneten aus Bayern verzichten müssen.

Auf Parteien nationaler Minderheiten wurde die Sperrklausel nicht mehr angewandt; trotzdem gelang dem SSW kein Wiedereinzug. Die Anzahl der Proporzmandate erhöhte sich von 400 auf 484 – unter Beibehaltung der Anzahl der Wahlkreise von 242, so dass der Bundestag unter Außerachtlassung zusätzlicher Listenmandate infolge von Überhangmandaten seither paritätisch mit Direkt- und Listenmandaten besetzt ist. Die Anzahl der Berliner Abgeordneten erhöhte sich von 19 auf 22. Im Falle des Ausscheidens eines Direktkandidaten aus dem Bundestag musste von nun an im Wahlkreis nicht mehr neu gewählt werden, da der Nächstplatzierte auf der entsprechenden Landesliste nachrückte.

Bundeswahlgesetz 1956

Während die Wahlgesetze 1949 und 1953 jeweils nur für die kommende Bundestagswahl galten, wurde mit dem Bundeswahlgesetz von 1956 eine dauerhafte Regelung eingeführt. Wesentliche Änderungen gegenüber 1953 waren die Einführung der Briefwahl, die Erhöhung der Grundmandatsklausel auf drei Direktmandate (statt wie zuvor ein Direktmandat) und die Einführung einer Oberverteilung der Sitze auf Bundesebene. Diese auf Bundesebene errungenen Sitze wurden auf die Landeslisten der Parteien verteilt, was in Kombination mit den bereits zuvor möglichen Überhangmandaten zu einem negativen Stimmgewicht führen konnte. Die Zahl der Sitze (ohne Berücksichtigung der Berliner Abgeordneten ohne Stimmrecht) blieb zunächst bei 484 und wurde bei Eingliederung des Saarlandes am 1. Januar 1957 um zehn auf 494 erhöht.

Änderungen seit 1957

Seit dem Inkrafttreten ist das Bundeswahlgesetz vielfach geändert worden, wobei die meisten Änderungen untergeordnete technische Fragen wie Änderung von Fristen oder Anpassungen an andere Gesetze betrafen. Wesentliche Änderungen gab es außer der Neuregelung der Sitzverteilung wegen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts von 2008 und 2012 nicht. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt:

Wahlalter

Ursprünglich legte das Grundgesetz die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht auf 21 Jahre und für das passive Wahlrecht auf 25 Jahre fest. Durch eine Änderung von Art. 38 Abs. 2 GG wurde 1970 die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht auf 18 Jahre herabgesetzt und die für das passive Wahlrecht auf das Alter, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Damals erlangte man die Volljährigkeit mit 21 Jahren. Mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 BGB zum 1. Januar 1975 wurde das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre gesenkt, so dass aktives und passives Wahlrecht seit der Bundestagswahl 1976 altersmäßig zusammenfallen.

Auslandsdeutsche

Mehrfach geändert wurden die Bestimmungen über das aktive Wahlrecht für nicht in Deutschland lebende Deutsche, während sie das passive Wahlrecht seit 1956 stets besessen haben. Ursprünglich hatten nur Deutsche im Ausland das aktive Wahlrecht, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren und sich im Auftrag ihres Dienstherren im Ausland aufhielten sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. 1985 erhielten zusätzlich diejenigen im Ausland lebenden Deutschen das Wahlrecht, die seit dem 23. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten und entweder in einem Mitgliedsstaat des Europarates lebten oder seit ihrem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland weniger als 10 Jahre vergangen waren. 1998 wurde die Frist von 10 auf 25 Jahre verlängert. In 2008 entfiel diese 25-Jahre-Frist (Änderung des § 12 BWahlG). Diese Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht in einer am 4. Juli 2012 verkündeten Entscheidung für nichtig erklärt, sodass Auslandsdeutsche vorerst kein aktives Wahlrecht mehr hatten.[22] Die im Bundestag vertretenen Parteien einigten sich auf eine Neuregelung (Änderung des § 12 BWahlG), die am 3. Mai 2013 in Kraft getreten ist. Sie orientiert sich am Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind künftig jene im Ausland lebende Deutsche aktiv wahlberechtigt, die seit Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und dieser Aufenthalt weniger 25 Jahre zurückliegt oder die „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.[23]

Größe des Bundestages

1964 wurde die Abgeordnetenzahl um zwei auf 496 erhöht. Nach der Wiedervereinigung 1990 betrug die reguläre Zahl der Abgeordneten 656. 1996 wurde die Größe des Bundestages auf 598 gesenkt, diese Änderung trat jedoch erst Ende 1998 in Kraft, so dass die Verkleinerung erst mit der Bundestagswahl 2002 eintrat. Stets betrug die Zahl der Wahlkreise genau die Hälfte der regulären Mitgliederzahl.

Sitzverteilung

Die Bestimmungen zur Sitzverteilung wurden zwischen 1956 und 2011 so gut wie nicht geändert. Ausnahme war die Ersetzung des Sitzzuteilungsverfahrens nach D’Hondt durch das Hare-Niemeyer-Verfahren. Dieses wurde wiederum 2008 durch das Sainte-Laguë-Verfahren abgelöst.

Bei der Bundestagswahl 1990 galt eine abweichende Sperrklausel wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1990,[24] nach dem die Situation des gerade wiedervereinten Deutschlands einen besonderen Umstand darstelle, der eine Sperrklausel für das gesamte Wahlgebiet verfassungswidrig mache. Um in den Bundestag einzuziehen, müsse vielmehr genügen, dass eine Partei 5 % der Zweitstimmen entweder im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlins oder im neuen Bundesgebiet erreiche. Diese Regelung galt nur für die Bundestagswahl 1990.

Zu den wesentlichen Änderungen bei der Sitzverteilung ab 2011 siehe die Kapitel Reform der Sitzverteilung 2011 und Sitzverteilung ab 2013.

Ersetzung ausscheidender Abgeordneter

Grundsätzlich war es immer so, dass für einen ausscheidenden Abgeordneten ein Bewerber auf der Landesliste der Partei, für die der Ausscheidende gewählt wurde, in den Bundestag nachrückt. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1997 gab es jedoch dann eine Ausnahme, wenn ein direkt gewählter Abgeordneter ausschied und seine Partei im Bundesland Überhangmandate errungen hatte. In diesem Fall durfte fortan nicht mehr nachgerückt werden, solange die Partei noch Überhangmandate im Land hatte. Dadurch konnte der Bundestag im Laufe der Wahlperiode etwas kleiner werden. In der 16. Wahlperiode (2005–2009) sank die Zahl der Abgeordneten von 614 auf 611. Da ab der Bundestagswahl 2013 für Überhangmandate Ausgleichsmandate zugeteilt werden, fällt diese Ausnahme nach Ablauf der 17. Wahlperiode (2009-2013) fort.

Wahlvorschlagsrecht

Seit 1964 können Parteien, die für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, nur an der Wahl teilnehmen, wenn sie dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Gegen diese Feststellung gab es bis einschließlich der Bundestagswahl 2009 keinen Rechtsbehelf außer im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl. Nach einer 2012 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes[25] und des Bundeswahlgesetzes[26] können Parteien, denen das Wahlvorschlagsrecht vom Bundeswahlausschuss nicht zuerkannt wurde, hiergegen schon vor der Wahl beim Bundesverfassungsgericht klagen.

Bewerber anderer Parteien

Parteien dürfen seit einer am 21. März 2008 in Kraft getretenen Änderung des Bundeswahlgesetzes keine Bewerber mehr aufstellen, die einer anderen Partei angehören; dies hat u. a. zur Folge, dass Personen, die in mehreren Parteien Mitglied sind, nicht mehr für eine Partei kandidieren können. Anlass für diese Änderung war die Kandidatur vieler WASG-Mitglieder auf den Listen der Linkspartei.PDS bei der Bundestagswahl 2005.

Siehe auch

Literatur

  • Erhard H. M. Lange: Wahlrecht und Innenpolitik. Entstehungsgeschichte und Analyse der Wahlgesetzgebung und Wahlrechtsdiskussion im westlichen Nachkriegsdeutschland 1945–1956. Hain, Meisenheim am Glan 1975, ISBN 3-445-01152-4
  • Helmut Nicolaus: Grundmandatsklausel, Überhangmandate & Föderalismus, fünf Studien. Manutius-Verlag, Heidelberg 1996, ISBN 3-925678-66-2
  • Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. 4. Aufl., Leske und Budrich, Opladen 2004, ISBN 3-8100-3867-9
  • Wolfgang Schreiber: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar zum Bundeswahlgesetz, unter Einbeziehung des Wahlprüfungsgesetzes, des Wahlstatistikgesetzes, der Bundeswahlordnung, der Bundeswahlgeräteverordnung und sonstiger wahlrechtlicher Nebenvorschriften. Heymann, Köln 2002 (7. Aufl.), ISBN 3-452-25141-1
  • Karl-Heinz Seifert: Bundeswahlrecht. Wahlrechtsartikel des Grundgesetzes, Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung und wahlrechtliche Nebengesetze. Vahlen, München 1976 (3. Aufl.), ISBN 3-8006-0596-1

Weblinks

Wiktionary: Bundestagswahlrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht I. Abgerufen am 25. Juli 2012.
  2. BVerfGE 6, 84
  3. BVerfGE 1, 208
  4. seit Änderung des § 18 BWahlG in 2012
  5. seit Änderung des § 19 BWahlG in 2012
  6. so geschehen vor der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag
  7. BGBl. I S. 394
  8. Der Bundeswahlleiter: Einführung der Berechnungsmethode Sainte-Laguë/Schepers für die Verteilung der Sitze bei Bundestags- und Europawahl, Stand: November 2010 (PDF; 121 kB)
  9. BVerfGE 79, 161 – Stimmensplitting Einzelbewerber
  10. Stadt Gera, Wahlbüro: Bundestagswahl 2013 - Gültige/ungültige Stimmabgaben - Beispiele (PDF; 1,4 MB).
  11. Wahlrechtslexikon auf www.wahlrecht.de
  12. Paradoxien des Bundestags-Wahlsystems
  13. BVerfGE, 2 BvC 1/07 vom 3. Juli 2008. In: Bundesverfassungsgericht. 3. Juli 2008, abgerufen am 26. Juli 2012.
  14. Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
  15. Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (PDF; 309 kB)
  16. http://www.mehr-demokratie.de/wahlrecht-klage.html
  17. BVerfG, Urteil über die Verfassungsbeschwerde gegen das 19. BWahlGÄndG, 2 BvF 3/11 vom 25. Juli 2012, Absatz-Nr. 95, abgerufen am 26. Juli 2012.
  18. Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
  19. DIP: Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
  20. Universität Augsburg, Institut für Mathematik: Berechnung von Anzahlen mit Zuteilungsmethoden im Internet (BAZI)
  21. Innenausschuss des Bundestages, Ausschussdrucksache 17(4)624 C (PDF; 314 kB)
  22. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012 (2 BvC 1/11)
  23. Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 17/11820 (PDF; 126 kB)
  24. BVerfGE 82
  25. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
  26. Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen