Diskussion:Alien Tort Claims Act

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Verbesserungs- und Ergänzungshinweise[Quelltext bearbeiten]

Folgende HInweise möchte ich zu dem Artikel geben:

1. Schon die Benennung als "Alien Tort Claims Act" im Gegensatz zu "Alien Tort Statute" wird teilweise als Präjudiz dahingehend verstanden, dass der Verwender ersteren Begriffs die Vorschrift auch als Anspruchsgrundlage ansieht, was jüngst in der Entscheidung Sosa v. Alvarez vom Supreme Court ausdrücklich zurückgewiesen wurde.

2. Unabhängig von der Erwägung unter 1. sollte der Hinweis erfolgen, dass es sich beim ATCA (ATS) in erster Linie um eine die Zuständigkeit von Bundesgerichten regelnde Norm handelt. Hierduch wird also in erster Linie eine zu den Staatengerichten konkurrierende Zuständigkeit der Bundesgerichte der USA geschaffen.

3. Der ATCA (ATS) verlangt einen Verstoß nicht gegen "Völkerrecht" oder einen "Staatsvertrag", sondern gegen Völkergewohnheitsrecht ("law of nations") oder einen völkerrechtlichen Vertrag ("treaty").

4. Was bedeutet "erfolgreich konstruiert" im zweiten Absatz?

5. "... war ursprünglich wohl als zusätzlicher Schutz für US-Bürger im Ausland gedacht ...". Das ist falsch. Ursprünglicher Zweck des ATCA war die Umsetzung von völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten der noch jungen USA am Ende des 18. Jahrhunderts. Diese Pflichten umfassten z.B. den Schutz ausländischer Diplomaten in den USA, wie etwa der Marbois-Zwischenfall zeigt, welcher maßgeblich zur Entstehung des ATCA beigetragen hat. Dass US-Bürger vom ATCA nicht profitieren können ergibt sich schon daraus, dass nur "aliens", also Ausländer den ATS nutzbar machen können. US-Bürger können sich hingegen auf den Torture Victims Protection Act (TVPA) stützen, der allerdings erst in den 1990er Jahren erlassen wurde.

6. Aufmerksamkeit erlangte der ATCA (ATS) bereits Anfang der 1980er mit der bahnbrechenden Entscheidung in der Sache Filártiga und durch eine Vielzahl von Folgeentscheidungen.

7. Die Klage der Herero gegen die BRD wurde ausdrücklich nicht auf den ATCA (ATS) gestützt, sondern - hinsichtlich der Zuständigkeit - auf den Foreign Sovereign Immunities Act (FSIA). Lediglich die Klage der Herero gegen die Deutsche Bank und die Woermann Linie basierten - hinsichtlich der Zuständigkeit - auf dem ATCA (ATS).

8. Es ist darauf hinzuweisen, dass es keinen völkerrechtlichen Rechtssatz gibt, nach dem das Weltrechtsprinzip im Zivilrecht verboten wäre oder nur beschränkt bestünde. Anders ist dies im Strafrecht. Daher ist das Bestehen eines ATS völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Ob er politisch zu beantstanden ist, ist eine andere Frage. Da diese Vorschrift allerdings tatsächlich zum weltweiten Schutz von Menschenrechten beitragen kann und schon beigetragen hat, stellt sich eher die Frage, warum andere Staaten in ihren Rechtsordnugnen solche Zuständigkeiten nicht regeln.

9. Vielleicht wäre die Aufnahme des Wortlautes des ATCA (ATS) in den Artikel sinnvoll: 28 USC § 1350: "The district courts shall have original jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States."

Schönen Gruß, Eicker --(nicht signierter Beitrag von 213.7.103.110 (Diskussion) 19:28, 5. Aug. 2005)

zu 5.) Since 1980, courts have interpreted this statute to allow foreign citizens to seek remedies in U.S. courts for human-rights violations for conduct committed outside the United States.
Richtig - TVPA - Trafficking Victims Protection Art ? (nicht signierter Beitrag von 80.228.187.133 (Diskussion) 09:57, 21. Dez. 2013 (CET))[Beantworten]


Gibt es Quellen hierfür: "z. B. Klagen gegen Deutschland durch die Hereros in Namibia (später eingestellt), gegen die Schweiz wegen des von Juden eingezogenen Goldes und gegen deutsche Konzerne wie Daimler-Chrysler wegen der Unterstützung der Apartheid in Südafrika eingereicht." ? (nicht signierter Beitrag von 192.124.250.5 (Diskussion) 15:34, 4. Mär. 2014 (CET))[Beantworten]