Diskussion:Amtsermittlungsgrundsatz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Begriffsdefinitionen[Quelltext bearbeiten]

Ich habe als Laie den Verdacht, Amtsermittlungsgrundsatz und Inquisitionsmaxime beschreiben juristisch die selben Sachverhalte. Genauso geht es mir bei Beibringungsgrundsatz und Dispositionsmaxime. Falls dies wirklich so ist, sollten die jeweiligen Artikel vereinigt werden. --Luberon 19:48, 27. Apr 2006 (CEST)

In der Tat: Die Artikel Amtsermittlungsgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime und Offizialmaxime [Nachtrag: und wohl auch Inquisitionsverfahren Jordi 15:53, 11. Jun 2006 (CEST)] sollten unbedingt vereinigt werden. Dazu evtl. auch der Artikel Ex officio, der aber mE bestehen bleiben kann, da er den lateinischen Ausdruck als solchen behandelt und seine verschiedenen Bedeutungen auch in anderen Gebieten streift. Ebenso sollten natürlich auch Beibringungsgrundsatz, Dispositionsmaxime und Parteiprozess zu einem Artikel vereinigt werden.
Jordi 15:22, 11. Jun 2006 (CEST)
Zum weiteren Verlauf der Redundanzdiskussion siehe Diskussion:Inquisitionsmaxime. --Jordi 00:41, 8. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]
Nein!! Offizialprinzip und Amtsermittlungsgrundsatz bzw. Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz sind unterschiedliche Verfahrensgrundsätze! Der Gegensatz zwischen Offizial- und Dispositionsmaxime betrifft die Herrschaft über den Streitgegenstand, der Gegensatz zwischen Untersuchungs(=Amtsermittlungs)- und Beibringungsgrundsatz die Beweiserhebung. Im Zivilprozess gelten (grundsätzlich, es gibt Ausnahmen z.B. im Familienrecht) Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz, im Strafprozess Offizialprinzip und Untersuchungsgrundsatz, im Verwaltungsprozess Dispositionsmaxime und Untersuchungsgrundsatz.
Trotzdem wäre es wohl sinnvoll, die genannten Artikel zu vereinigen, und zwar unter dem Lemma "Verfahrensgrundsätze". Die Begriffe lassen sich jeweils nur in Abgrenzung zu den anderen verstehen und anschaulich darstellen.--79.254.198.250 19:57, 2. Mär. 2011 (CET) Der Beitrag ist von mir, hatte vergessen mich anzumelden.--Kybing 20:02, 2. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Herr des Verfahrens[Quelltext bearbeiten]

Dies ist der (wohl) einzige Artikel bei Wikipedia, in dem dieser Begriff vorkommt. Ich vermute mal, er ist juristisch nicht unbedeutend. Ich glaube daher, er hat einen eigenen Artikel verdient. --Luberon 19:48, 27. Apr 2006 (CEST)

Ich habe in Staatsanwalt und Staatsanwaltschaft „Herr(in) des Ermittlungsverfahrens“ auf Herr des Verfahrens verlinkt. Wenn jemand mal den Artikel schreibt, möge er bitte die entsprechenden Weiterleitungen nicht vergessen. -- Wolfgang Kopp 14:35, 7. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Herr des Verfahrens muss aber nicht unbedingt die Staatsanwaltschaft sein. Gerade wenn die Dispositionsmaxime gilt (sagt man das so?), ist dies ja wohl nicht der Fall. --Luberon 15:02, 7. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Die beiden Artikel stellen im Moment hauptsächlich die Situation in Deutschland dar (sind beide als deutschlandlastig gekennzeichnet). In Deutschland ist die StA Herrin des Ermittlungsverfahrens. Das ist natürlich nur ein Aspekt des Themas „Herr des Verfahrens“. Auch in Deutschland wird beispielsweise nach Erhebung der Anklage das Strafgericht Herr des Verfahrens, die Rolle (sog. Verfahrensherrschaft) geht also von der StA auf das Gericht über. (Wäre Verfahrensherrschaft nicht sogar vielleicht das bessere Lemma für den Artikel, mit Weiterleitung von Herr des Verfahrens etc.?) -- Wolfgang Kopp 15:29, 7. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Da ich kein Fachmann bin, klinke ich mich hier aus, hätte aber immer noch gerne eine Erklärung... --Luberon 21:28, 7. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]