Diskussion:Anbindestall

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Verbreitung und rechtliche Normen[Quelltext bearbeiten]

Dieser Teil ist komplett falsch. Er bezieht sich höchstens auf anerkannte Biobetriebe und auch da sind die Angaben nicht überall korrekt!--217.237.103.193 21:03, 26. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

wer sagt das? --W!B: 00:57, 27. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Schau mal hier: http://www.lfl.bayern.de/publikationen/daten/informationen/p_37433.pdf
Kleine Bio-Milchviehbetriebe; Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung)

Oder hier:
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1313655/rpk33_oekolandbau_merkblatt_anbindehaltung_kleinbetrieb.pdf
Merkblätter für die Umweltgerechte Landbewirtschaftung, Ökologischer Landbau, Nr. 28, Juni 2010, Anbindehaltung von Rindern im ökologischen Landbau
Dort findest du die Mindestmaße und Vorgaben für die Gestaltung von Anbindeplätzen für Rinder und auch die Vorgaben für die Gestaltung und Bewirtschaftung des Freigeländes.
Zitat: "Kleinbetriebsregelung - Ausnahmen gemäß Art. 39 der Durchführungsverordnung (aufgrund klimabedingter, geografischer oder struktureller Beschränkungen):

Die EU hat für die Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben eine Ausnahmemöglichkeit offen gelassen, die ohne zeitliche Befristung, d.h. über den 31.12.2013 hinaus gilt. Durch Antragstellung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden."

Und weiter: "Folgende Ausnahmen können in der Tierhaltung auf Antrag erteilt bzw. verlängert werden:

Ausnahme von dem Verbot, Rinder in Anbindung zu halten, sofern die Rinder in einem Stallgebäude untergebracht sind, das vor dem 24.08.2000 errichtet wurde:
Voraussetzung ist, dass für regelmäßigen Auslauf, z.B. Weidegang während der Vegetationszeit (Sommerweidegang), gesorgt wird und die Tiere in Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der tiergerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden (Durchführungsverordnung, Art. 95, Abs. 1)"

--Flackie (Diskussion) 16:00, 8. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]

Wegen der oben genannten erbsenzählerei (das lt. EU-Recht die anbindehaltung vielleicht noch länger tolleriert würde wie das die jeweiligen landesgesetze vorsehen) halte ich den ÜA-Bausten für unnötig. Der gabze Artikel sollte allerdings in die richtung umgebaut werden, das die Anbindehaltung eine seit jahrhunderten übliche form der Tierhaltung war (vielleicht sogar ein verwes auf Hunde) und heute praktisch von der Laufstallhaltung abgeslöst wurde. mfg --V ¿ 22:20, 26. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Meiner Meinung nach sollte der Absatz über den Einsatz von Kuhtrainern in diesem Artikel gelöscht werden. In Deutschland sind Kuhtrainer laut Tierschutzgesetzes § 3 Nummer 11 grundsätzlich verboten.
Siehe auch: Kuhtrainer

soweit erledigt. --V ¿ 22:20, 26. Okt. 2013 (CEST)[Beantworten]

Oder zumindest sollte der Absatz so umgeschrieben werden, dass auf den ersten Blick daraus hervorgeht, dass diese Geräte verboten sind! (nicht signierter Beitrag von Flackie (Diskussion | Beiträge) 16:10, 8. Aug. 2012 (CEST)) [Beantworten]