Diskussion:Arbeitnehmerfreizügigkeit

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Aktuelle Regelungen der EU-27[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel gibt die aktuelle Situation für Bulgaren und Rumänen wieder: www.eurativ.com (en) 217.86.40.28 20:11, 15. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Kapitel IV: Einschränkungen[Quelltext bearbeiten]

In diesem Kapitel steht lapidar: "Für Angehörige der neuen Mitgliedsstaaten der EU-Erweiterung 2004 (ohne Malta und Zypern) besteht die Möglichkeit der Einschränkung dieses Rechts nach der sog. „2 plus 3 plus 2“-Regelung". Die ersten zwei Jahre sind bereits abgelaufen, die nächsten drei Jahre enden Mai 2009. Was ist danach? Ist eine dritte Verlängerung geplant? Wenn nicht, ist die Wirtschaft Ostdeutschlands (ohne weiteren Arbeitskräftebedarf) auf eine große Migration aus den MOELs vorbereitet und wenn ja wie? Sollte eine dritte Verlängerung geplant sein, welche Vorbereitungen übt bereits heute die Wirtschaft aus? Gibt es bereits konkrete Schätzungen der Migrationszahlen? Gibt es dafür einen Fonds? -- Leptokurtosis999 20:13, 18. Jun. 2007 (CEST) Die Übergangsregelung mit Dauer von 7 Jahren ist in dem Artikel nur die Mitgliedsstaaten der EU-Erweiterung 2004 bezogen. Was ist mit der EU-Erweiterung 2007 (Rum, Bulg). Gibt es hier eine Übergangsregelung? (Poldi2020) (nicht signierter Beitrag von 85.181.6.232 (Diskussion | Beiträge) 00:51, 18. Dez. 2009 (CET)) [Beantworten]

Hallo, interessiert mich auch brennend, hat aber lange keiner beantwortet. Mich würde vor allem interessieren, welche Auswirkungen die Einführung eines deutschen Mindestlohnes am 30.4.2011 hätte. Wäre dies eine geeignete Schutzmöglichkeit? Viel Zeit bleibt nicht mehr. Danke für Ihr Wissen

Arbeitnehmerfreizügigkeit[Quelltext bearbeiten]

Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt es nicht nur in der EU, sondern zb auch in ähnlicher Form zwischen Neuseeland und Australien

"In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Es fehlt eine Angabe der Arbeitnehmerfreizügigkeitsbeschränkungen für Angehörige der neuen Mitgliedsstaaten der EU-Erweiterung 2007. --00:07, 27. Aug. 2010 (CEST)"

In der Tat - da sollte sich ein Kenner der Materie mal ranmachen. (Mitkriegen werden es alle spätestens am Tag der Arbeit 2011 :-))

Der deutsche Arbeitsmarkt wird am 1. Mai 2011 für Arbeitnehmer aus den acht osteuropäischen EU-Beitrittsländern geöffnet. Das war ein Kernpunkt der Agenda 2010, beschlossen in Lissabon 2000 ff als AGENDA 2010 (EU) - Beschäftigungspolitische Leitlinien der EU mit späteren Erweiterungen. Bis Ende 2010 sollte der deutsche Arbeitsmarkt als (West-)Europäisches Grenzgebiet dafür vorbereitet werden, d.h. u.a. ein Niedriglohnbereich fest etabliert werden - S. Kanzler Schröder: wir haben ihn etabliert, d.h. die EU-Vorgaben erfüllt.

http://www.welt.de/print/die_welt/wirtschaft/article11205429/Mindestlohn-in-der-Zeitarbeit-soll-vor-Mai-2011-kommen.html

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) sprach sich jetzt erneut für eine Lohnuntergrenze in der Branche aus. "Die Zeit drängt: Wir brauchen eine Lösung vor Mai 2011, dem Beginn der EU-Freizügigkeit", sagte von der Leyen der "Braunschweiger Zeitung". "Wir möchten verhindern, dass über ausländische Tarifverträge Lohndumping zu uns transportiert wird." Der deutsche Arbeitsmarkt wird am 1. Mai 2011 für Arbeitnehmer aus den acht osteuropäischen EU-Beitrittsländern geöffnet.

Sonst gelten nämlich - nach der sog. Bolkenstein-Richtlinie? - der Lohn und die Bedingungen des Herkunftslandes:

"Im Mai des kommenden Jahres könne ein deutsches Zeitarbeitsunternehmen eine Filiale in Polen aufmachen und dort deutsche Arbeitnehmer zu einem polnischen Tariflohn von 4,80 Euro die Stunde einstellen - und anschließend in Deutschland einsetzen."


(Aus: Link nicht erlaubt:)

(ab 1. Mai 2010) gilt auch für jene Mitgliedstaaten, die erst 2004 neu in die EU eintraten, die so genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zu dieser späten Beitrittsgruppe gehören Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern und Malta.

Den letzten Schritt in Richtung Europa zu tun, also die Arbeitnehmerfreizügikeit auch in den jüngsten Beitrittsstaaten gelten zu lassen, davor hat sich Deutschland lange gescheut. Möglich war dies 2004 für Malta und Zypern, sie wurden von der sogenannten Übergangseinschränkung ausgenommen. Im Falle der anderen acht neuen schränkten die 15 ursprünglichen EU-Mitglieder diese Freizügigkeit noch weitere sieben Jahre mit jeweils eigenen, nationalen Bestimmungen ein.

Im Mai 2011 endet nun allerdings diese Übergangsfrist.


Im Übrigen gilt auch in vielen Fällen unausgesprochen Freizügigkeit für "HartzIV-Empfänger" -so ein Bundessozialgerichtsurteil vom Oktober 2010- AZ.: B 14 AS 23/10 R

(Aus: Link nicht erlaubt:)

einerseits wird in den Hartz IV Regelungen bestimmt, dass Zuwanderer nach 9 Monaten keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn sie sich nur zur Jobsuche in Deutschland aufhalten. Auf der anderen Seite haben sich im Fürsorgeabkommen von 1953 einige europäische Staaten dazu verpflichtet, den Staatsangehörigen der Unterzeichner die selben sozialen Leistungen zur Verfügung zustellen, wie den eigenen Bürgern. Bedingung ist, dass sich Ausländer jeweils legal in den Unterzeichnerstaaten aufhalten. Insgesamt hatten 19 Länder in Euro unterzeichnet.

Zu den Unterzeichnerstaaten des Fürsorgeabkommen gehören: Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, Großbritannien sowie die Türkei, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Malta und Estland. Nach diesem Urteil haben Ausländer aus diesen Ländern einen Anspruch auf Hartz IV Leistungen.


Vgl.: Wolfgang Richter, Irina Vellay (Hg.)

Workfare - ein Standortfaktor für Europa? Nationale Umsetzungen der Lissabon-Strategie

Dokumentation der Tagung am 19. September 2008 in Dortmund:

http://www.harald-thome.de/media/files/Heft-3-Workfare-in-EU.optimiert.pdf ( PDF-Datei )

Daraus:

"Vor dem Beginn der EU-Kampagne hatte Erwerbstätigkeit in den Mitgliedsstaaten einen anderen Inhalt, eine andere Sicherheit und Perspektive und gesellschaftlich ein anderes Ansehen, als es heute mit Erwerbstätigkeit verbunden wird. „Lissabon“- systematisch wurde und wird für immer mehr Menschen aus Arbeit, die mehr als die bare Existenz sichert, ein Job, der dauerhafte Armut bedeutet. Aus eigener Lebensplanung ist das Abgeschobensein in Maßnahmen und Gelegenheiten, aus Anerkennung Missachtung, aus Solidarität Spaltung, aus Teilhabe Überflüssigkeit geworden."


"Zwischen 2002 und 2005 lautete der legitimierende Diskurs der Lissabon-Strategie, dass jeder Job, auch Zeitarbeit oder Niedriglohnarbeit, einen Weg aus dem sozialen Ausschluss und Armut heraus darstelle. Allerdings ließ sich dies angesichts der Fakten zunehmend schlechter rechtfertigen, die schließlich belegten, dass Zeitarbeit häufig als 'Drehtür' fungierte, die viel eher zurück in die Arbeitslosigkeit führte als zu einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis; und dass die Kluft zwischen durchschnittlichen Einkommen und Niedrigstlöhnen stetig größer wurde, weil Leute, die auf den Arbeitsmarkt zurückkehrten, massenhaft Jobs auf der untersten Stufe der Leiter annehmen mussten (EC 2001, Kapitel 4)."


"Die ursprüngliche Lissabon- Strategie aus dem Jahr 2000 war von US-Amerikanischen Modellen eines „easy hire, easy fire“-Arbeitsmarkts beeinflusst („leicht anzuheuern, leicht zu feuern“). In einem Dokument der EU-Kommission wurde 1998 noch eine Senkung der Löhne für ungelernte Arbeit um 20-30% gefordert, wie sie in den 1980er Jahren in den USA durchgesetzt wurde, und eine entsprechende Senkung der Arbeitgeber-Leistungen, um so die Beschäftigungsanreize aufrechtzuerhalten (EC, 1998). Die Umfassenden wirtschaftspolitischen Richtlinien von 2003 (EC 2003) forderten niedrigere Löhne am untersten Ende der Einkommensverteilung, um auf diese Weise die Arbeitslosen in Arbeit zu bringen („to price the unemployed into work“)."


"Unglücklicherweise betont die Lissabon-Strategie die Erwünschtheit von Arbeitsmobilität, um so die Versorgung mit Arbeitskraft in ganz Europa zu verbessern (EC, 2005b), während zugleich die sozialen Konsequenzen von Mobilität negiert werden. Die Idee, die Arbeit zu den Arbeitenden zu bringen, die bis in die frühen 1990er Jahre hinein sowohl in der nationalen Regionalpolitik sowie in der Arbeit des EU-Strukturfonds eine maßgebliche Rolle spielte, wird nun zugunsten der Arbeitsmobilität heruntergespielt. Während jedoch Arbeitssuchende wegziehen, werden die Gemeinden zurückgelassen.." (ohne Benutzername signierter Beitrag von 77.176.221.165 (Diskussion) )

Ausweitung der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit[Quelltext bearbeiten]

Berlin/Deutschland: Für EU-Arbeitnehmer aus den osteuropäischen Ländern Polen, Estland, Lettland, Litauen, Tschechien, Slowakei und Ungarn besteht ab 1. Mai 2011 Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland.

In anderen EU-Ländern wie Frankreich, Irland, Vereinigtes Königreich oder Schweden (in Spanien und in Portugal seit 2004) gilt dies bereits schon und nunmehr gilt Arbeitnehmerfreizügigkeit auch aus diesen Ländern innerhalb Deutschlands. Diese Öffnung des Arbeitsmarktes in Deutschland gilt aber noch nicht für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien. In gleicher Weise dürfte dies auch für Österreich nunmehr dann gelten. 188.118.167.138 21:09, 22. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 07:37, 22. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Studenten als „Prae-Arbeitnehmer“[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht

"Des Weiteren sind auch Studenten als „Prae-Arbeitnehmer“ als solche in ständiger Rechtsprechung des EuGH anerkannt, da diese sich in der Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden."

Hierfür wird keine Quelle geliefert, ich persönlich meine auch das genaue Gegenteil immer gelernt und gelesen zu haben. Ich werde mich selber noch mal schlau machen, indessen halte ich die Aussage für potenziell falsch, jedenfalls aber nicht für belegt.

--Determin (Diskussion) 11:34, 9. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]


Edit: Ich zitiere: "Die Beschäftigung zur Berufsausbildung ist eine Arbeitnehmertätigkeit, ein STudium hingegen nicht". (EuGH, Slg 2008, I 5939, Rn. 32 ff.; Becker in Ehrlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Auflage 2014, § 9, Rn. 11.)

--Determin (Diskussion) 11:38, 9. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]