Diskussion:Ausweispflicht

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Keine Mitführpflicht?[Quelltext bearbeiten]

Wie kommt ihr darauf, dass in Deutschland keine Mitführpflicht besteht? Die zuständigen Ämter teilten dass sehr wohl der Ausweis immer mit sich zu führen wäre.

nein, der Artikel ist schon konrekt, es existiert kein Gesetzt, dass eine Mitführung vorschreibt. Anders ist dies z.B. den Führerschein, den muss man mitführen, wenn man ein Fahrzeug lenkt (IANAL) --DaB. 15:33, 25. Sep 2005 (CEST)
auf meine explizite Anfrage beim Einwohnermeldeamt, ob ich meinen Ausweis ständig mitzuführen habe oder ob es reicht wenn ich ihn zuhause verwahre, wurde mir bestätigt dass ich den Personalausweis nicht ständig mitzuführen habe. Sufferah 21:45, 20. Feb 2006 (CET)

Für in Deutschland lebende Ausländer gilt evtl. eine andere Regelung, insbesonders eine Mitführpflicht des Aufenthaltstitels. Muss aber noch geprüft werden - kennt sich da wer aus? --84.151.252.67 12:54, 30. Sep 2006 (CEST)

Für EU-Bürger und Isländer, Norweger und Schweizer, die in Deutschland ansässig sind, gilt die gleiche Regelung wie für Deutsche: Pass oder Personalausweis besitzen und auf Verlangen vorlegen ist Pflicht, immer mitführen müssen sie ihn aber nicht. Aufenthaltstitel benötigen sie keinen (Freizügigkeit). Wie es mit Nicht-EU-Ausländern aussieht, weiß ich leider nicht. 84.147.186.98 19:12, 11. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]

Dass Ausweispflicht nicht gleich Mitführpflicht ist, sollte nach all den Jahren nicht mehr angezweifelt werden, es ist ja auch in der Unterscheidung der Formulierung völlig einleuchtend. Wenn man allerdings im Rahmen einer "allgemeinen kontrolle" von Polizisten gebeten wird, sich auszuweisen(passiert jungen Männern mit dunklen sportlichen Klamotten und einem Rucksack nach Einbruch der Dämmerung öfter, soviel zum "Riecher" der Vollzugsbeamten)hat man offensichtlich weniger Stress wenn man einen Ausweis parat hat. Eine Identitätsfeststellung ohne ein gültiges Ausweisdokument ist nunmal nur schwer möglich. Und wenn man dann auf einen Polizisten trifft,der es besonders genau nimmt, und der sich nicht auf die von einem "Ausweislosen" getroffenen Aussagen zur eigenen Identität verläßt, ist man erstmal eine Weile beschäftigt; Zeit,die man bestimmt lieber mit etwas Sinnvollem verbringen möchte. Und so werden auch weiterhin die allermeisten Bürger,trotz des Wissens,dass es keine Mitführpflicht gibt,einen Ausweis stets mit sich führen. Just in case, sozusagen.

ich kenne nichts Sinnvolleres als das Prozedere bürgerlichen Rechts, denn das ist auch mein Recht (Regieanweisung: 20% Ironie, 80% Pathos). Ich frage mich, wenn man seinen Ausweis vorzeigen soll, kann man dazu auch nach Hause gehen und ihn holen, evt in Begleitung, oder geht es dann immer in die andere Richtung zur Polizeiwache? Die Nicht-Mitführpflicht halte ich für eine glanzvolle Gelegenheit für Zivilcourage. Michael Janssen 18:48, 16. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das ist eine heikle juristische Frage, denn wenn kein Grund für eine Straftat oder ähnlichem vorliegt, wäre es unverhälnismäßig, wenn man auf die Polizeiwache gezwungen würde, nur weil man seinen Ausweis vergessen hat. Andererseits besteht nunmal die Pflicht, sich auszuweisen, und wie sollte die Polzei dies praktikabel anders durchsetzen, wenn die sich auszuweisende Person verschwindet? Ich habe es jedenfalls noch nie darauf ankommen lassen; die Zeit, die dabei mitunter drauf ginge, wäre es mir auch nicht wert. Für Näheres zum Thema siehe auch Identitätsfeststellung (Recht).--Section6 01:53, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Großes Chaos durch ungenaue Begriffe! Die Ausweispflicht bedeutet in Deutschland die Pflicht zum Besitz eine Personalausweises, Besitz nicht Gebrauch. Eigentümer bleibt die BRD. Die Pflicht zum Besitz des eigenen Ausweises bedeutet inbesondere, daß der Besitz und damit die physische Herrschaft über die Sache nicht von anderen ausgeübt werden darf. Es besteht keine Pflicht sich auszuweisen und schon gar keine Pflicht sich jederzeit ausweisen zu können. Das sind große Unterschiede, man achte genau auf meine Worte. Es besteht aber eine Pflicht gegenüber dazu berechtigten Behörden nach Aufforderung richtige und vollständige Angaben zur Person zu machen. Die Richtigkeit der Angaben muß man aber nicht auch noch selbst bewiesen. Das ist wieder etwas anderes und kann auf jede geeignete Weise erfolgen (Brief, Formular, Führerschein, Visitenkarte, mündliche Aussage oder aber durch Vorlage des Personalausweis). Ob die nachfragende Behörde einer einfachen Aussage oder einer Visitenkarte oder einem vorgelegten Perso abschließend vertraut steht auf einem anderen Blatt. Es kann nicht einmal verlangt werden, schon gar nicht pauschal und ultimativ, daß sich jemand mit einem Personalausweis ausweist - es ist aber das praktischeste, weil diesem Dokument am meisten vertraut wird (zu Recht oder nicht). Man ist jedoch verpflichtet in zumutbarer Zeit den Besitz eines Persos zu beweisen, das heißt, daß man das übergebene Eigentum der BRD gewissenhaft aufbewahrt und seiner Besitzpflicht nachkommt. Dieser Beweis muß jedoch eher gegenüber dem Meldeamt angetreten werden als einem Streifenpolizisten bei einer akuten Stichprobenkontrolle.

Praktisch besteht jedoch eine Mitführ- und Vorlegepflicht, gegen die zu verstoßen zwar keinesfalls rechts- oder ordnungswidrig ist sondern mit Schikanen und anderen Nachteilen sanktioniert wird. Wer in ein "Ereignis" verwickelt ist und nicht sofort seinen Perso präsentieren kann gerät automatisch in den Verdacht auch sonst wenigstens unzuverlässig zu sein. Polizisten werden sich mehr mit der unzureichend belegten Identität eines Zeugen beschäftigen als mit dem "Ereignis", dem Opfer oder dem Täter. Praktisch muß jeder, der zur persönlichen Auskunft verpflichtet ist, auch sofort den abschließenden Beweis antreten, daß seine Angaben richtig sind. Wer den Perso nicht locker sitzen hat wird diskriminiert, er hat Schwierigkeiten bei der Bank, der Post, der Telefongesellschaft oder der Bahn.

CBa--79.219.243.55 03:37, 10. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Mir scheint § 1 PAuswG Abs. 1 einigermaßen deutlich:

„Deutsche ... sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen ... Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.“

Zusätzlich sind Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Waffengesetz im Artikel als Einzelnachweise verlinkt.
Schöne Grüße. --Holgado 17:24, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Konsequenzen?[Quelltext bearbeiten]

Welche Konsequenzen hat es, wenn man als deutscher Staatsbürger weder einen gültigen Perso noch Reisepass hat? -- SuperFLoh 14:19, 2. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet einen Personalausweis zu besitzen. Wer für sich keinen Personalausweis ausstellen läßt, dem droht eine Geldbuße von 5 bis Tausend Euro. Das gilt nicht für Personen, welche einen gültigen Reisepaß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. fsh --84.57.12.11 14:40, 2. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]
Gibt es eine Quelle für die Höhe der Geldbuße? – 91.4.62.185 03:33, 24. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]
Also die Spanne zwischen 5 Euro und 1000 Euro ist doch schon sehr groß. Gibt es eine Quelle die genau sagt was man als Geldbusse, beziehungsweise im Einwohnermeldeamt mit einer Versäumnisgebühr, bei Neubeantragung bezahlen muss wenn man keinen gültigen Personalausweis vorzeigen kann? Irgendwo müsste doch stehen wie viel bezahlt werden muss wenn der Personalausweis gerade erst oder schon Jahre abgelaufen ist. --Chuck die Bohne 12:41, 29. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]
Nach § 32 der aktuellen Fassung des Gesetzes über Personalausweise kann ein Verstoß gegen die Ausweispflicht mit einem Bußgeld bis zu 5000 € geahndet werden. Zu der Versäumnisgebühr beim Meldeamt hab ich bisher leider nichts gefunden; ich vermute, dass es sich dabei um eine Art Schnellverfahren des Bußgeldes handelt. Mindesthöhe eines Bußgeldes ist 5 € (Buße_(Verwaltungsrecht)#Situation_in_Deutschland). --Holgado 15:54, 3. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Irgendwo müsste doch genau stehen wie viel jemand zahlen muss wenn er von der Polizei angehalten wird und keinen oder einen abgelaufenen Ausweis hat. Ein Richter kann sich ja nicht das Bußgeld ausdenken und willkürlich festlegen wie viel jemand bezahlen muss. Im Gesetz steht das ein Verstoß geahndet werden "kann", muss also nicht. Hier in Deutschland ist doch alles in irgendeiner Vorschrift geregelt, hier geht doch kein Mitarbeiter in einem Amt selbständig auf Toilette wenn er nicht irgendwie eine Vorschrift zu beachten hat die das regelt. Ist hier noch nie jemand ohne gültigem Personalausweis oder Reisepass angehalten worden? --Chuck die Bohne 16:42, 3. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Wer von der Polizei angehalten wird und einen gültigen Personalausweis hat, diesen nur eben nicht mitführt, zahlt überhaupt kein Bußgeld, weil er keine Ordnungswidrigkeit begangen hat - es gibt kein Gesetz, das das Mitführen unter Androhung eines Bußgeldes (oder gar eines strafrechtlichen Tatbestandes) vorschreibt. Wer überhaupt keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 32 Personalausweisgesetz mit Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet werden kann. SchnitteUK (Diskussion) 23:51, 9. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

(k)eine Ausweispflicht in Österreich?[Quelltext bearbeiten]

"Staaten ohne eine Ausweispflicht sind beispielsweise Österreich [...]"

"In Österreich gibt es eine Ausweispflicht."

Ja was nun? Durch den Kontext scheint es mir, als fehle im zweiten Satz nur ein k, aber als Uninformierter möchte ich nicht im Artikel rumpfuschen. 128.197.11.30 16:44, 8. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Hab es ausgebessert. Da fehlt offensichtlich einfach nur das k. --jodo 16:30, 12. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Zum einen steht, dass in Österreich keine Ausweispflich herrscht, - zum anderen, dass man ständig geeignete Dokumente bei sich tragen soll um sich gegenüber Behörden ausweisen zu können (wegen dem Schengenabkommen). Wie kann Beides gleichzeitig richtig sein? Gibt's da ein Gesetz das das beschreibt? Zep 22:49, 23. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Mitführungspflicht seit dem 01.01.2009 gemäß §2a SchwarzArbG[Quelltext bearbeiten]

Ich wollte nicht gleich den Artikel ändern (IANAL), aber es gibt in Deutschland seit dem 01.01.2009 eine Mitführungspflicht von 'Ausweispapieren' gemäß §2a SchwarzArbG:

§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

1. im Baugewerbe,

2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

3. im Personenbeförderungsgewerbe,

4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

5. im Schaustellergewerbe,

6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

7. im Gebäudereinigungsgewerbe,

8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

9. in der Fleischwirtschaft.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.


Das Nichtmitführen ist für diese Gruppe von Personen eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro belegt werden (§8 SchwarzArbG):

§ 8 Bußgeldvorschriften

[...]

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

[...]

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.


LG, Giallo.


Laut Ausweisgesetz besteht die Ausweispflicht ab dem 16. Geburtstag. Für jeden Grenzübertritt braucht man aber anscheinend schon ab Geburt einen Pass. Ob dafür ein Kinderausweis reicht, das ist etwas unklar. Sollte man auf die abweichende Passpflicht hinweisen? --Traut 17:26, 28. Mär. 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Ding heisst mittlerweile "Kinderreisepass", damit sollte zumindest die Begrifflichkeit klar sein, es ist ein Pass. Das man ab Geburt ein Lichtbild in selbigen haben muss, halte ich jedoch für, naja, Praxisfremd. --Chriz1978 (Diskussion) 20:33, 21. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Ich zitiere "Lange Zeit hatte eine solche Regelung dort als nicht durchsetzbar gegolten, da die Erinnerung an die deutsche Besatzungszeit, während der das letzte Mal Mitführpflicht herrschte, noch frisch war."

Dar war wohl jemand nicht ganz so "frisch" im Kopf... Kommen euch 50 Jahre etwa so vor, als wär's erst gestern gewesen?

Erstaunlich, dass da noch niemand der hier anwesenden Pedanten drauf eingegangen ist.

-- 188.104.237.49 16:29, 18. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Inwiefern? 50 Jahre sind nicht viel Zeit, das sind doch nur grob zwei Generationen. 190.222.156.65 22:22, 23. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]

keine Pflicht zu gültigem Ausweis[Quelltext bearbeiten]

Die Regelungen zur Ausweispflicht in der BRD besagen nicht, dass der Ausweis GÜLTIG sein muss. Bitte streichen! (nicht signierter Beitrag von 86.32.117.71 (Diskussion) 23:33, 26. Aug. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Das ist doch Wortklauberei. Sobald alle Pässe ungültig sind, wird daraus automatisch eine Ordnungswidrigkeit. -- Haeber (Disk.); 00:36, 27. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Wortklauberei ist keine Begründung dafür, dass in der Wikipedia das Wort GÜLTIG vollkommen unreflektiert zu der Gesetzeslage hinzugedichtet werden darf. In keinem Fall wird die Ausweisplicht als solche verletzt, wenn der Ausweis abgelaufen ist. (nicht signierter Beitrag von 128.131.194.41 (Diskussion) 09:41, 27. Aug. 2010 (CEST)) [Beantworten]
Das ist tatsächlich eine interessante Frage, wie es sich nun tatsächlich damit verhält. --Komischn 13:31, 27. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ein ungültiger Ausweis ist ein Ding, das nicht als Ausweis gilt. Genau das besagt das Wort ungültig, oder? --Holgado 15:57, 3. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
So einfach ist das auch wieder nicht, denn im deutschen Personalausweisgesetz steht ja nichts von gültigem Personalausweis. Mehr dazu wurde hier mal diskutiert. --Komischn 16:31, 3. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
Hmm, dort wird mit einem „Mindestmaß an gesetzgeberischer Sorgfalt“ argumentiert, aber ebenso gut könnte man mit einem „verständigen Leser“ argumentieren. Gültigkeit besagt, dass etwas anerkannt wird. Wenn ein Ausweis nicht gültig ist, dann muss er also nicht anerkannt werden. Was könnte denn sonst damit gemeint sein, dass ein Ausweis ungültig sein kann (§ 28)? --Holgado 17:25, 3. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]
  • Ein Ausweis ist nur dann ein Ausweis wenn er gültig ist bzw von einem Prüfenden für gültig gehalten oder erklärt wird. Im Falle des Perso ist die Gültigkeit zusätzlich durch die Laufzeit und durch die Forderung nach der absoluten Richtigkeit der Angaben definiert.
  • Ein gültiger Ausweis ist ein Pleonasmus.
  • Dieser Pleonasmus ist jedoch zulässig, wenn man die Existenz des Ausweisdokument von der Ausweisfunktion trennt. Man spricht ja auch von Falschgeld und gültigen Fahrscheinen.
  • Der Begriff "gültiger Ausweis" hat einen erklärenden Wert insbesondere in Abgrenzung zum "nicht mehr gültigen Ausweis". Wikipedia ist keine Abschrift von Gesetzestexten sondern eine Enzyklopädie. Wenn die Richtigkeit der Aussage unter solchen umgangssprachlichen Varianten nicht leidet oder unzulässig verändert wird, so ist es zu begrüßen, daß auch einfaches Volk den Text verstehen kann. Es gibt zu viele Wikipediaartikel, die aus abgeschriebenen, zusammenhangsfreien Lehrbuchfdefinitionen in exotischem Fachjargon bestehen und nur von Leuten verstanden werden, die es auch schon vorher wußten.

CBa--79.219.243.55 03:37, 10. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Das muss hier unbedingt thematisiert werden. Bei der Leichenschau im Altenheim ist die Gültigkeit völlig egal. Beim Postidentverfahren hatte ich große Schwierigkeiten, weil mein Bundespersonalausweis abgelaufen war. Erst mein noch gültiger Reisepass brachte mich weiter. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 21:35, 9. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

Nationale Regelung in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel erwähnt zur nationalen Regelung in Deutschland:

„In Deutschland kann die Ausweispflicht sowohl durch den Personalausweis als auch durch den Reisepass oder Passersatz erfüllt werden.“

Ein Blick auf § 1, 2 PAuswG offenbart:

„Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.“

§ 1 PAuswG

„Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis.“

§ 2 PAuswG

Daraus ziehe ich folgende Schlussfolgerung:

In Deutschland kann die Ausweispflicht sowohl durch den Personalausweis als auch durch den vorläufige Personalausweis erfüllt werden.

-- Danilo Bürger 02:02, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]


Und § 1 Absatz 2 Satz 3 lautet:

„Personen, die einen gültigen Pass ... besitzen, können die Ausweispflicht ... auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen.“

Dass auch der vorläufige Ausweis/Pass dieselbe Funktion hat, muss meiner Meinung nach nicht eigens erwähnt werden. --Holgado 03:47, 10. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Also beide haben recht - und auch nicht... Der Artikel und die Diskussion ist unscharf, weil verkürzt, oberflächlich und verallgemeinernd.

§1(2) Personalausweisgesetz gestattet das Ausweisen mit einem Paß gemäß §1(2) Paßgesetz nur Personen mit einer besonderen Meldepflicht, zB Seeleuten und anderen, die vom regelmäßigen Unterhalt eines festen Hauptwohnsitzes mit ladungfähiger Adresse zum Eintrag in den Personalausweis befreit sind oder aus entschuldbaren Gründen keinen Wohnsitz unterhalten können. Alle anderen Deutschen im Sinne des Gesetzes brauchen einen (vorläufigen) Personalausweis mit gültiger Adresse. Es besteht keine Option, sich die Gebühren für den Perso nach eigenem Ermessen zu sparen. Nur bei Personen, bei denen die Angabe einer ladungsfähigen Adresse entbehrlich, irreführend, unzutreffend oder einfach nur unmöglich ist stellt der Reisepaß ein vollständiges Ausweisdokument im Sinne des PAuswG dar.

CBa--79.219.243.55 23:15, 9. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Das sehe ich anders. §1(2) ergänzt (1) um eine Aufzählung verschiedener Personengruppen:
  • Satz 1: Die Ausweispflicht gilt auch für Personen ...
  • Satz 2: Sie gilt nicht für Personen ...
  • Satz 3: Personen, die einen Pass besitzen, ... (siehe oben).
Der Ausweispflicht genügt man als Deutscher mit einem Pass genauso wie mit einem Perso. --Holgado 17:24, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]
Nachtrag: Was meinst du eigentlich mit: „aus entschuldbaren Gründen keinen Wohnsitz unterhalten können“? Wenn man beschließt, auf der Straße zu leben, dann kann man das einfach tun. Man unterliegt dann weiterhin der Meldepflicht, das heißt, man muss in der Gemeinde gemeldet sein, in der man sich überwiegend aufhält, aber eine Adresse wird dann nicht in den Perso eingetragen. (Vom Eintrag einer Adresse wird man aber nicht „befreit“, denn dazu besteht gar keine Pflicht.) Einen Grund, noch dazu einen „entschuldbaren“, muss man nirgendwo angeben. Wir leben in einem freien Land ;-) --Holgado 23:43, 14. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Die Briten werden die Ausweispflicht nicht einführen, siehe dort. Deshalb ist die ohnehin fragwürdige kunjunktivische Koppelung an diese Aktion gegenstandslos. Falls Irland keine eigenen Anstrengungen zur Ausweispflicht unternimmt, sollte der ganze Satz über dieses ungelegte Ei gestrichen werden.

CBa--79.219.243.55 04:17, 10. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Ohne Kommentar[Quelltext bearbeiten]

[1]

Lesen, staunen, Kopf schütteln. --Lkl21:02, 19. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]


   Immernoch nichts passiert...--88.153.27.190 07:49, 30. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Was soll denn passieren?--91.64.74.121 18:18, 30. Jan. 2012 (CET)[Beantworten]

Es wundert mich, dass es keine grundsätzliche Kritik an der Fortsetzung eines eindeutigen Nazi-Gesetzes gibt. (nicht signierter Beitrag von 79.227.144.68 (Diskussion) 10:23, 26. Jul 2012 (CEST))

Es gibt eine Menge Gesetze aus der Zeit des Dritten Reiches, die noch in Kraft sind. Dass ein Gesetz aus besagter Zeit stammt, ist für sich allein genommen noch kein Grund für "grundsätzliche Kritik". SchnitteUK (Diskussion) 11:44, 24. Dez. 2013 (CET)[Beantworten]

"Es wundert mich, dass es keine grundsätzliche Kritik an der Fortsetzung eines eindeutigen Nazi-Gesetzes gibt."

Wenn man danach ginge, müßte man die gesamte heutige Tier- und Naturschutzordnung rauswerfen. Stammt in seinen Grundlagen alles aus jener Zeit. 190.222.156.65 22:24, 23. Jul. 2016 (CEST)[Beantworten]

Pflicht für eigene Staatsbürger/im Inland[Quelltext bearbeiten]

zu meiner Fassung des Einleitungssatzes

Ausweispflicht bezeichnet die in Deutschland und einigen anderen Ländern bestehende Verpflichtung der eigenen Staatsbürger, auch im Inland einen gültigen Ausweis zu besitzen und auf Verlangen einer dazu berechtigten Behörde vorzulegen.

Diese wurde von Holgado mit dem Hinweis "nicht nur eigene Staatsbürger" wieder geändert. Ich zweifle jedoch, ob er damit richtig liegt oder mit der Kürzung nicht sogar die Aussage des Einleitungssatzes verwässert wird. Das deutsche Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet in § 1 ausdrücklich nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Für Ausländer in Deutschland gilt Passpflicht aus § 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG. Auch mit Blick auf EU-Richtlinien (deutsche Umsetzung im FreizügG/EU) bleibt es in den Einzelstaaten grundsätzlich weiterhin bei der Passpflicht für Ausländer für grenzüberschreitende Reisen. Man hat sich lediglich geeinigt, dass Personalausweise anderer Mitgliedsstaates als Passersatz anerkannt werden (siehe § 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - so dass man sagen könnte, von der ansonsten geltenden Passpflicht bleibt als kleineres Übel eine Ausweispflicht übrig. Das ist doch aber ein Sonderfall, der nicht im Einleitungssatz eine Rolle spielen, sondern im Artikel genauer erläutert werden sollte. Wenn es keine weiteren ähnlichen Ausnahmen (Mercosur? oder in Asien?) oder Regelungen in einem der anderen Staaten mit Ausweispflicht gibt, welche nicht lediglich die eigenen Staatbürger berücksichtigen, würde ich gern zu meiner Version der Einleitung zurückkehren und einen EU-Abschnitt einfügen. --Martin Be (Diskussion) 19:52, 5. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Hallo Martin Be, ein Pass ist ja ebenfalls ein Ausweis ... ich würde die Passpflicht deshalb als Sonderfall der Ausweispflicht betrachten, nämlich als Ausweispflicht für Ausländer. Deswegen wird (zumindest im Abschnitt Deutschland) auch auf die Regelungen für EU-Bürger und Ausländer hingewiesen ... --Holgado (Diskussion) 11:15, 6. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Anders formuliert: Ausweispflicht bezeichnet zunächst und allgemein die Pflicht, sich ausweisen zu können. Für Deutsche wird diese Pflicht im PAuswG geregelt, für Ausländer in den genannten anderen Gesetzen. --Holgado (Diskussion) 11:32, 6. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Und ein weiterer Nachtrag: Man könnte in der Einleitung vielleicht darauf hinweisen, dass das Wort häufig mit verkürzter Bedeutung verwendet wird, als Kurzform für Ausweispflicht für Inländer. Das Wort aber schon im ersten Satz in dieser verkürzten Form zu verwenden, also diese Kurzform als Definition auszugeben, halte ich für eine unglückliche Idee.
Deinen Zusatz „auch im Inland“ halte ich übrigens für missverständlich, denn kein deutsches Gesetz schreibt einem Deutschen vor, sich im Ausland ausweisen zu können, oder? Das schreiben einem nur ausländische Gesetze vor. Es geht bei der Ausweispflicht immer ums Inland, einschließlich der Grenzübertritte, aber nie um ausländisches Hoheitsgebiet. Auch bei EU-Regelungen, Schengen etc. gehts nur um das Inland der Vertragsstaaten ... aber eben nicht nur um eigene Staatsbürger im Inland ... Sehe ich das falsch? --Holgado (Diskussion) 13:52, 6. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Hallo Holgado, ich wollte nicht als Krümelsucher erscheinen, als ich Passpflicht von Ausweispflicht strenger getrennt habe. Sicherlich, auf den ersten Blick ist jedes Identitätsdokument irgendwie Ausweis (ob Pass, Personalausweis, oder auch die weitere Form des Identitätsausweis in Österreich). Also erscheint die Passpflicht nur als Spezialfall der allgemeineren Ausweispflicht ... Bildet diese Darstellung die Sache aber sinnvoll ab? Oder betrachten wir das aus rein deutschem Winkel? Ist nicht die Passpflicht die allgemein gebräuchliche und viel ältere Form - für Ausländer, an den Grenzen - zur Kontrolle, um möglichst keine Unruhestifter oder Spione ins eigene Hinterland zu lassen?
Im Niederland-Abschnitt wird deutlich, dass der Personalausweis eine deutsche Erfindung der NAZI-Zeit gewesen ist, um zunächst Juden, dann die Bewohner eroberter Gebiete und zuletzt ausnahmlos jeden und überall genauso kontrollieren zu können, wie es zunächst nur für die unbekannten Fremden an der Grenze vorgesehen war. Siehe auch Artikel Personalausweis. Mir erscheint vor diesem Hintergrund die Lage eher umgekehrt. Nicht im allgemeinen großen Topf Ausweispflicht liegt der Spezialfall Passpflicht, sondern zur weltweit üblichen Passpflicht hat sich Deutschland ein Sondertöpfchen gebaut und über 50 Jahre später haben die Niederländer es ganz vorsichtig (die Polizei hat dort keine Kontrollberechtigung) nachgeahm. Ist überhaupt noch eine weitere Nation mit aufgesprungen? Kein Beweis, aber Indiz: Es gibt den Artikel nur in sehr kleiner Auswahl von Sprachen. In manchen Ländern, ausdrücklich erwähnt im Artikel die Schweiz und USA, fürchtet man bei Einführung einer Ausweispflicht den Überwachungsstaat - folgerichtigt gibt es in vielen Ländern erst gar kein vergleichbares Dokument, geschweige den eine Pflicht, sich sowas anzuschaffen und gar noch alle paar Jahre dafür ganz besonders Kontrolleti-taugliche Fotos zu machen (sorry, für den zugegebenermaßen sehr überspitzten Begriff). Ich will das auch nicht so darstellen, dass man mich hinsichtlich POV ermahnen muss. Die Idee hat ja sicherlich auch ihr Gutes, ggf schon beim nächsten Fußballspiel mit anschließender Straßenschlacht von Hooligans. Aber in meinen Augen macht die Klarstellung "eigene Staatsbürger - statt wie üblich nur Fremde", "überall im Inland - statt nur beim Reisen über eine Grenze" doch einigen Sinn. Selbst wenn - Sonderfall zum Sonderfall - man über die Europa-Schiene zuletzt bewirkt hat, dass unter besonderen Umständen nun plötzlich doch wieder eine Erleichterung daraus geworden ist. Man spart den Pass, aber nocheinmal die Frage ... wieder der deutsche Winkel, weil wir den Perso ja zufällig sowieso schon haben? --Martin Be (Diskussion) 20:28, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Hallo Martin Be, es geht hier um die Bedeutung der Wörter und du denkst meiner Meinung nach zu sehr an „Personalausweis“, wenn du „Ausweispflicht“ hörst. Was du als Passpflicht bezeichnest, ist die Pflicht, an der Grenze einen Ausweis (Pass, Perso, Identitätskarte etc.) vorlegen zu können, also die Ausweispflicht beim Grenzübertritt.
Auch in meinen Augen ist der Artikel deutschlandlastig und missverständlich, aber auf andere Art. Schau dir z. B. die Wortwahl im Schweizer Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) an, Artikel 89 und 90. Das heißt doch: Für Ausländer besteht in der Schweiz eine Ausweispflicht. Die im Artikel verlinkte Fußnote zur Schweiz deutet Ähnliches an, denn in der Antwort auf admin.ch steht: „Für Schweizer Bürger(!) besteht in der Schweiz keine Ausweispflicht.“ Gedanklich darf man hier ergänzen: Für Bürger anderer Staaten aber schon. Wie gesagt: Häufig wird das Wort eingeschränkt verwendet, häufig ist nur die Ausweispflicht für Inländer gemeint. Aber als Definition sollte man diese eingeschränkte Version nicht verwenden, finde ich. --Holgado (Diskussion) 01:00, 8. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Hmm, das Thema ist wohl nicht ganz so einfach, wie ich zunächst dachte. Allerdings hilft die Wortverwendung als Argument nur bedingt weiter. Die langjährige Gewöhnung an die Existenz dieser Pflicht in Deutschland hat sicherlich Einfluss auf die Sprache gehabt. Auch die Schweiz ist kein besonders geeigneter Beleg - soweit sie in dieser Hinsicht kein neutraler Boden gewesen ist. Die Einführung deren Identitätskarte (Schweiz) war bezeichnenderweise 1940 (!) Auch wenn man vor einer Verpflichtung aller Schweizer zum Besitz bisher noch zurückgeschreckt ist, die Idee auch im Inland bei Bedarf Personalien feststellen zu können, ist zeitnah angekommen. Ganz abgesehen davon hat sich die Schweiz (wenn auch als Nichtmitglied) mittels Staatsvertrag der oben schon genannten EU-Sondersituation angeschlossen und muss sich von daher in der Formulierung des Themas zwangsläufig an der (bundes-)deutsch geprägten EU-Richtlinie orientieren ... Mir scheint, es ist Geschacksache, ob man in der Einleitung trennscharf auf Ausweispflicht/Personalausweis (im Unterschied zum Pass - so mein versuch) und dann im weiteren Verlauf des Artikels auf allgemeinere Verwendung des Begriffs Ausweis eingeht. Oder ob man die Definition allgemeiner belässt und dann Details erläutert. Die Diskussion zeigt, dass trennscharfe Einleitung, ohne den Artikel passend zu ergänzen, eher Irritation als Verbesserung bringt. Ok, also vorerst besser lassen, bis sich jemand des einen oder anderen Weges mal ernsthaft annimmt. --Martin Be (Diskussion) 21:07, 9. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Ich habe die Einleitung mal ausgebaut und hoffe, die Sache wird dadurch klarer. --Holgado (Diskussion) 01:54, 10. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Ausbau der Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Um Missverständnisse zu vermeiden (siehe zB die Diskussion mit Martin Be, Pflicht für eigene Staatsbürger/im Inland), habe ich die Einleitung mal ergänzt und ausgebaut. Zunächst einmal ist „Ausweispflicht“ ja ein unspezifisches zusammengesetztes Wort, dessen Bedeutung sich einfach aus den beiden Bestandteilen ergibt. In jeder Videothek herrscht Ausweispflicht, denn ohne Kundenausweis darf man normalerweise keinen Film ausleihen ... Dass der Artikelfokus weiterhin auf den staatsbürgerlichen Ausweispapieren liegt, soll damit aber nicht infrage gestellt werden. --Holgado (Diskussion) 01:54, 10. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Link Nr.5 Deutschlandradio Berlin[Quelltext bearbeiten]

Hallo, der Link Nr. 5 Deutschlandradio Berlin ist anscheinend nicht (mehr) erreichbar. mfg Rolito (nicht signierter Beitrag von Rolito55 (Diskussion | Beiträge) 00:14, 23. Jan. 2014 (CET))[Beantworten]

Übersicht international[Quelltext bearbeiten]

Wegen der Flüchtlingssituation wollte ich mich informieren, in welchen Ländern auf der Erde eine Ausweispflicht besteht, und wo eine Mitführpflicht. Leider wird da nur beispielhaft Deutschland genannt. Da Ausweis- und Mitführpflicht weltweit anscheinend die Ausnahme sind, wäre eine Whitelist ja ausreichend, um die Situation weltweit darzustellen. Könnte das nicht jemand mit Zugang zu diesen Infos noch ausbauen und vervollständigen? Bzw. wo kann man solche Infos bekommen? --2A02:8109:9A40:1778:980D:4075:662B:3C71 10:26, 5. Feb. 2016 (CET)[Beantworten]

Nationale Regelungen für Österreich hat keine Quellen[Quelltext bearbeiten]

Der Absatz zur Situation in Österreich ist komplett unbelegt und teilweise falsch. Ich geh mal Satz für Satz durch:

"In Österreich besteht für österreichische Staatsbürger keine Ausweispflicht." - Ohne Quelle und leider habe ich auch keine Rechtsgrundlage gefunden - was sinnvoll scheint, wenn es keine A. gibt - aber den Satz "Wenn kein amtlicher Lichtbildausweis vorhanden ist, bedarf es einer Identitätszeugin/eines Identitätszeugen." [2] würde ich so deuten, dass man als Staatsbürger keinen wie auch immer gearteten Ausweis besitzen muss. Gibts da weitere Quellen?

Ich würde danach sowas wie "Österreichische Staatsbürger (Staatsbürger) bedürfen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz)" §2 PassG einfügen. Da gibts ein paar Ausnahmen noch im Pragraphen, aber prinzipiell ergibt sich durch den ersten Satz zumindest für Reisende unabhängig von den Bestimmungen im Zielland in der Praxis soetwas wie eine Pass-/Ausweispflicht.

"Fremde müssen, im Gegensatz zu österreichischen Staatsbürgern, stets einen Ausweis bei sich tragen und bei einer Identitätsfeststellung vorzeigen." - Das ist falsch. §32 (2) FPG "Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann." - in der Regel binnen einer Stunde. Das ist erstmal aber für den Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes. §35 FPG und §35 SPG regeln die Identitätsfeststellung. Da steht nur etwas von (2) "Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen." Wenn der Beamte dem Befragten vor Ort seine Angaben glaubt, braucht die betreffene Person im Zweifel nichtmal ein Reisedokument vorzuzeigen. Mag sein, dass es da noch Dienstvorschriften in der Polizei gibt, die genauer regeln, was die "dem Anlass gebotene Verlässlichkeit" ist. Ob man die Geduld der Beamten testen will, steht auf einem anderen Blatt ;-)

"Im gesamten Schengen-Gebiet – und somit auch in Österreich – muss man jedoch „seine Identität der Behörde durch geeignete Dokumente nachweisen können“. Wer ein Kraftfahrzeug lenkt, muss einen Lichtbildausweis mitführen, auch wenn kein Führerschein notwendig ist." - beide Sätze sind unbelegt. Woher stammt das wörtliche Zitat? Ich nehme mal an von hier [3]? Das mit dem Kraftfahreug finde ich auch nur mit etwas Phantasie. §14 (1) FSG verlangt einen "amtlichen Lichtbildausweis" nur im Falle eines vorläufigen Führerscheins. Laut [4] wieder rum ist ein Führerschein "teilweise" ein amtlicher Lichtbildausweis. Zumindest die Formulierung dieses Satzes ist unschön. --213.240.88.180 23:06, 27. Mär. 2018 (CEST)[Beantworten]

Ich kann im Artikeltext keine Fehler erkennen. Wenn etwas NICHT vorgeschrieben ist, so gibt es dafür naturgemäß KEINE gesetzliche Regelung/Rechtsgrundlage und Beleg/Quellenangabe ist entsprechend schwierig. Zum besseren Verständnis der Aussage "In Österreich besteht für österreichische Staatsbürger keine Ausweispflicht." helfen evtl. ausführlichere Erläuterungen wie z.B. hier: Amtliche Ausweise in Österreich auf der Seite auslaender.de. Zur Mitführpflicht und Schengen auf der gleichen Website Mitführpflicht eines amtlichen Lichtbildausweises und Ausweispflicht. Gruß, --Martin Be (Diskussion) 19:51, 28. Mär. 2018 (CEST)[Beantworten]
Die auf deiner nichtamtlichen Quelle "auslaender.at - Magazin für MigrantInnen" zitierte, angeblich schengenbedingte Mitführpflicht gilt nicht für Staatsbürger. Da die Wiederlegung einer nicht vorhandenen, nicht amtlich belegten aber behaupteten Pflicht schwer zu führen ist, hier der beste greifbare Nachrichtenartikel:

«Die Frage, ob für Österreicher in Österreich eine Ausweispflicht besteht, beantwortete Polizeijurist Florian Greil kurz und bündig: „In Österreich gibt es für Österreicher keine allgemeine Ausweispflicht.“ Als Österreicher muss man damit weder Personalausweis, Pass oder ein anderes Dokument mitführen, das die Identität bestätigt. Ausgenommen sind etwa Lenker eines Kraftfahrzeugs, so Greil: „Es kann sich aus den einzelnen Materiengesetzen, wie zum Beispiel dem Führerscheingesetz, die Verpflichtung ergeben, dass Dokumente vorzuweisen sind.“» https://tirol.orf.at/news/stories/2871428/ Ich bin seit Geburt österreichischer Staatsbürger, kenne unsere Verwaltung recht gut, habe noch nie in Berechtigungsprüfungen oder Medien etwas entgegenlautendes gehört und erlaube mir daher, nach bestem Wissen und Gewissen die meiner Ansicht nach ausreichend widerlegte Behauptung bis auf weiteres direkt aus dem Artikel zu entfernen. --84.112.103.140 15:35, 19. Mär. 2019 (CET)[Beantworten]

Aber sicherlich gibt es noch reichlich Luft zum Verbessern, z.B. durch eine besser verständliche Formulierung oder um näher an Gesetzestexte heranzurücken. Bastel doch einfach mal eine Alternative. --Martin Be (Diskussion) 00:28, 29. Mär. 2018 (CEST)[Beantworten]

Befreiung von der Ausweispflicht[Quelltext bearbeiten]

Bei der Leichenschau im Altenheim brauche ich zur Identitätsprüfung einen Lichtbildausweis, aber auch um alle Vornamen, den Geburtsnamen und den Geburtsort abschreiben zu können. Dabei ist die Gültigkeit völlig egal. Für Kinderheim- und Pflegeheim-Bewohner gibt es das Rechtsinstitut der Befreiung von der Ausweispflicht. Auf Verlangen stellt das Einwohnermeldeamt ein entsprechendes Dokument kostenlos aus. Das muss hier thematisiert werden. Gilt das auch für Ausländer und Staatenlose? Gibt es Altersgrenzen? Gilt das auch für die Kurzzeitpflege oder für zu Hause lebende Schwerbehinderte? - Bei der Google-Suche erhält man entsprechende Antragsformulare, zum Beispiel für Mannheim einen "Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht" auch für Betreute oder Körperbehinderte. Jeder, der sich "aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht mehr in der Öffentlichkeit bewegen kann", kann das sogar selbst für sich beantragen. Gibt es einen behördlichen Ermessensspielraum für die Entscheidung? Geistige und seelische Behinderungen sind in Mannheim übrigens explizit ausgenommen. In Mannheim muss man beim Selbstantrag übrigens ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 21:28, 9. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

So ziemlich alle Fragen werden hier bzw. in §1 PAuswG beantwortet.--Chianti (Diskussion) 22:06, 9. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Ja, das gilt für Erlangen, sollte aber bei Wikipedia allgemein erklärt werden. In Erlangen, nicht aber in Mannheim, dürfen auch geistig Behinderte einen Antrag stellen. Die Entscheidungsgrundlagen des Bürgeramtes bleiben im Dunklen. Da hilft auch das Personalausweisgesetz nicht weiter. In Mannheim muss man beim Beantragen einen gültigen Ausweis vorlegen, in Erlangen reicht ein abgelaufener aus. Ganz ohne Ausweis, wie das Gesetz es will, geht es weder da noch dort. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 22:10, 9. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Ich habe soeben einen entsprechenden Absatz eingebaut. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 05:04, 10. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Bist du sicher, dass für die Leichenschau ungültige Ausweisdokumente ausreichen, wie es jetzt im Artikel steht? Ein Ausweisdokument ist zum Beispiel dann ungültig, wenn es gefälscht ist.
Außerdem ist mir unklar, warum die Leichenschau hier erwähnenswert sein soll. Es gibt ja unzählige Situationen, in denen man keine gültigen Papiere braucht.
Für Ausländer in Deutschland gibt es für die Befreiung von der Ausweispflicht keine besonderen Regelungen. Klarer wäre die Formulierung, dass sie nicht von der Ausweispflicht befreit werden können. Irritierend wäre aber auch dann noch, dass die Ausweispflicht, die im Rest es Absatzes behandelt wird, ja sowieso nur für Deutsche gilt. --91.65.125.96 22:33, 11. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Sicher bin ich mir leider überhaupt nicht. Das Wort ungültig hat viele Bedeutungen. Als Stempelaufdruck auf abgelaufenen Ausweisen oder Pässen ist es jedoch eindeutig. Keine Behörde würde einen gefälschten Ausweis ungültig stempeln und dem Besitzer wieder aushändigen. Das mit den Ausländern werde ich präzisieren, obwohl es in der Tat nicht in diesen Absatz gehört. Welche Situationen gibt es denn noch, wo ein Ausweis verlangt wird, der abgelaufen sein kann, außer beim Neuantrag? Vermutlich wird ein Lichtbildausweis nicht nur durch Zeitablauf, sondern zusätzlich auch durch den Tod des Inhabers ungültig?--Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 00:27, 12. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

Wann wird ein Personalausweis ungültig?

  • 1. Ablauf der Gültigkeit
  • 2. Tod des Inhabers
  • 3. Die ausstellende Behörde erklärt ihn für ungültig, zum Beispiel weil
  • a) falsche oder falsch gewordene Informationen korrigiert werden
  • b) er zum Beispiel durch Kochwäsche unbrauchbar wurde
  • c) bei Kindern die Eltern das wünschen?

Was kann man mit einem durch Zeitablauf ungültig gewordenen Ausweis anfangen?

  • 1. einen neuen beantragen
  • 2. seine Identität zumindest glaubhaft machen
  • 3. ungültig stempeln lassen und als Andenken aufbewahren
  • 4. für die Leichenschau aufheben. Dort muss der Arzt die Identität des Toten nachweisen mit drei Möglichkeiten (eigene Kenntnis des Toten, Personalausweis/Reisepass, Angaben Angehöriger oder Dritter). Hier wäre jeder Ausweis durch Todeseintritt ungültig geworden.
  • 5. Gibt es noch weitere Einsatzgebiete, wo nach einem amtlichen Lichtbildausweis unabhängig von der Gültigkeit gefragt wird? Ist der Begriff gültiger Personalweis wirklich ein Pleonasmus? Das Hinterlegungsverbot nach § 1 Absatz 1 gilt nur für gültige Ausweise. Ungültige darf man also als Pfand wofür auch immer benutzen?

Das sollten die Juristen doch mal kompetent abklären. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 08:22, 12. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

Das Wort „ungültig“ hat nicht allzu viele verschiedene Bedeutungen, allerdings gibt es viele Merkmale, die einen Perso ungültig machen, gesetzliche Regelung: § 28 PAuswG. Du meinst mit „ungültig“ in den meisten Fällen abgelaufen, also: ehemals gültige Personalausweise und/oder Pässe, die ausschließlich durch Zeitablauf ungültig geworden sind. Ein Perso, der nicht länger als ein Jahr abgelaufen ist, wird zB von vielen Staaten als Reisedokument anerkannt (Link zur Bundespolizei). In dem Wort „anerkannt“ steckt vielleicht noch ein Hinweis: Es mag viele Situationen geben, in denen abgelaufene Dokumente von der zuständigen Person (ausnahmsweise) anerkannt werden oder wo (kürzlich) abgelaufene Dokumente für den jeweiligen Zweck durchaus brauchbar sind. Daraus nun aber zu schließen, dass in diesen Situationen „die Gültigkeit völlig egal“ ist oder „unabhängig von der Gültigkeit“ entschieden wird, das ist weit übertrieben. Vermutlich wäre ein seit 50 Jahren abgelaufener Ausweis auch bei der Leichenschau nicht mehr besonders brauchbar (außer zB als Hinweis bei einer ebenso alten Leiche ...).
PS Wenn jemand stirbt, dann gibts zwar keinen mehr, der sich legitimerweise mit dem Perso ausweisen kann, aber ungültig wird der Perso als solcher meiner Meinung nach dadurch nicht.
PPS Die aktuellen Persos (nPA) darf man, soweit ich weiß, nicht mehr als Andenken behalten, sondern sie sollen eingezogen werden, wenn man einen neuen beantragt. --Holgado (Diskussion) 12:37, 15. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Leider sind Deine Ausführungen teilweise auch Spekulationen ohne Quelle. Mein Absatz über die Befreiung wurde etwa zur Hälfte wegen fehlender Quellen gelöscht. Ein Satz beruhte auf dem Gesetzestext des Personalausweisgesetzes. Den Rest habe ich mir aus den Internetauftritten der einzelnen Gemeinden zusammengesucht. Dort wird die aktuelle Rechtspraxis angegeben. Dafür gibt es aber wohl keine Verordnungstexte oder Richtlinien, sondern eben nur die (wohl in der Tat nicht zitierfähigen) Privatmeinungen der einzelnen Kommunen. Mein Wohnort erwähnt das Problem überhaupt nicht; die Aufsichtsbehörde ist auch nicht interessiert. Bei der Leichenschau reicht mir selbstverständlich auch ein seit 50 Jahren abgelaufener Lichtbildausweis. Ich benötige ihn für den Mädchennamen, alle Vornamen und den Geburtsort. An der Identität der Leiche habe ich selten Zweifel. Da muss ich den Angehörigen oder dem Heimpersonal schon glauben. Bei fehlendem Ausweis könnte ich auch eigene Kenntnis oder Angaben Dritter ankreuzen. Bei der Gesichtskontrolle würde mir auch ein gültiger Ausweis wenig helfen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 08:49, 16. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Auf der Diskussionsseite schreibe ich meine Meinung. In einen WP-Artikel gehört aber eben nur, was sich seriös belegen lässt, das solltest du doch eigentlich schon lange wissen ... --Holgado (Diskussion) 10:19, 16. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]
Ja, das ist das Problem. Die Informationen der Kommunen sind gewiss seriös, aber hier nicht zitierbar. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 15:35, 16. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]