Diskussion:Baugenehmigung

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Baubewilligung[Quelltext bearbeiten]

Zunächst mal: Schön, dass in der "Baustelle" wikipedia nun auch das Baurecht verstärkt Berücksichtigung findet. Beim Lesen (und Schreiben) mehrerer Beiträge ist mir aufgefallen, dass es hinsichtlich des Sprachgebrauchs offenbar einige Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich gibt (und sehr wahrscheinlich auch zur Schweiz, nur hat sich bisher niemand des eidgenössischen Baurechts angenommen). Zum Beispiel scheint mir der Begriff "Baubewilligung" in Deutschland recht unüblich zu sein; das damit Gemeinte wird Baugenehmigung genannt (obwohl es sich, streng genommen, um eine Bauerlaubnis handelt. Aber das ist noch mal ein Sonderproblem, das hier keine Rolle spielen soll.).

Man könnte auf zwei Arten damit umgehen:

Entweder dem Artikel "Baubewilligung" einen Satz voranstellen: Der Begriff ist in Österreich gebräuchlich; für das deutsche Recht siehe "Baugenehmigung", und das redirect vom Stichwort "Baugenehmigung" auflösen. Ich würde dann einen Artikel "Baugenehmigung" schreiben und darauf hinweisen dass das gleiche in Österreich "Baubewilligung" heisst.

Oder das redirect belassen; dann sollte der bestehende Artikel aber einen vorangestellten Satz zur Erläuterung der begrifflichen Unterschiede erhalten und einen separaten Abschnitt über das deutsche Recht (den beizusteuern ich bereit wäre).

Meine persönliche Präferenz geht zur ersten Variante, schon weil redirects möglichst vermieden werden sollten. ---StephanK 08:56, 8. Mär 2004 (CET)

Der Teil zum Deutschen Baugenehmigungsverfahren enthält noch sehr viele Begriffe, die meiner Ansicht nach aus dem Österreichischen Raum kommen, zumindest aber nicht mit der mir bekannten BayBO übereinstimmen und da gehe ich mal davon aus, daß aufgrund der Musterbauordnung sich die Abweichungen innerhalb Deutschlands in Grenzen halten. Versuche mal die Sachen anzupassen.


Im Abschnitt "Verfahren" sollte nicht nur der Baufreigabeschein, sondern auch https://de.wikipedia.org/wiki/Baustellenschild_(Deutschland) angesprochen werden. 83.243.48.52 12:46, 6. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Begründung für Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Betrifft diese Version: Laut Einleitung werden im Baugenehmigungsverfahren spezielle Vorschriften geprüft, ob man tatsächlich bauen darf richtet sich hingegen nach allgemeinen Vorschriften. Kann einer erläutern, was die speziellen und die allgemeinen Vorschriften charakterisiert? --Siehe-auch-Löscher 09:25, 2. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Allgemeine Vorschriften sind z.B. der Flächennutzungsplan (auf einem Acker darf ich nicht bauen, auch wenn ich keine Bauvorschrift mißachte), spezielle Vorschrift ist. z.B. der Bebeauungsplan (mein Bauvorhaben muß dem Bebauungsplan entsprechen, also z.B. Wohnhaus in Wohngebiet und nicht Flughafen in Wohngebiet). Es ist aber wirklich sehr verquast ausgedrückt und so für Laien des Verwaltungsrechts nicht verstehbar. Weissbier 12:55, 2. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Ein Beispiel wäre interessant. Um bei Deinem zu bleiben, könnte es passieren, dass ich eine Baugenehmigung für einen Acker bekomme, weil im Baugenehmigungsverfahren der Flächennutzungsplan nicht geprüft wird? --Siehe-auch-Löscher 14:25, 2. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Die Einleitung ist so allgemein vormuliert, weil die Bauordnungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind. In Bayern z.B. wird im Baugenehmigungsverfahren (= Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung), außer bei Sonderbauten, im wesentlichen nur die Übereinstimmung des baulichen Vorhabens mit der Bauleitplanung der Gemeinde geprüft (Art.59 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BayBO i.V.m. §§29 bis 38 BauGB, v.a. Art und Maß der baulichen Nutzung). Stimmt das bauliche Vorhaben mit der gemeindlichen Bauleitplanung überein, erteilt die untere Baubehörde (Baugenehmigungsbehörde) die Baugenehmigung (Art.68 Abs.1 Satz 1 BayBO). Um die Einhaltung sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. Abstandflächen zum Nachbarn, Sanitäre Anlagen, Blitzschutzanlagen usw.) hat sich der Bauherr eigenverantwortlich zu kümmern. Verstößt er gegen die Vorschriften, wird er i.d.R. dennoch eine Baugenehmigung erhalten. Der Bauherr riskiert aber, daß das Baupolizeiamt (Bauordnungsamt) einschreitet. @ Siehe-auch-Löscher: Der Flächennutzungsplan wird grundsätzlich nicht geprüft. Der Flächennutzungsplan spielt nur eine indirekte Rolle bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nicht beplanter Grundstücke (z.B. im unbeplanten Außenbereich, §35 Abs.3 Nr.1 BauGB). Die untere Baubehörde prüft den Bebauungsplan. Ist Dein Grundstück z.B. als reines Wohngebiet durch die Gemeinde beplant worden, darfst Du darauf keine Industrieanlage errichtet (§30 Ab.2 BauGB, §§1 Abs.3, Abs.2 Nr.2, 3 BauNVO). Bezüglich eines entsprechenden Bauantrags wird die Baubehörde keine Baugenehmigung erteilen (Art.68 Abs.1 Satz 1 BayBO). Errichtest Du aber ein Wohnhaus, welches das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung nicht überschreitet (Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl usw.), wirst Du eine Baugenehmigung bekommen. Baust Du Dein Wohnhaus zu nahe an Nachbars Grundstück, hat das mit der Baugenehmigung nichts zu tun. Du mußt aber damit rechnen, daß das Bauamt gegen Dich vorgehent (z.B. Baueinstellungsverfügung nach Art.75 BayBO, Abrißverfügung nach Art.76 BayBO) --Sebastian Huber 18:03, 2. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Danke, ich hab nun mal die Einleitung etwas umformuliert. --Siehe-auch-Löscher 18:35, 2. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Die ersten drei Abschnitte sind reines beamtendeutsch... und für den Durchschnittsleser eines Lexikons sprachlich nicht zu verstehen (obgleich dieses inhaltlich leicht möglich wäre). --Schopi68 22:05, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Ist nach 7..10 Jahren noch nicht wirklich viel besser.
Daher hab' ich jetzt erst mal den Baustein 'Allgemeinverständlichkeit' gesetzt.
--arilou (Diskussion) 11:30, 2. Mär. 2018 (CET)[Beantworten]

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Verklausulierte und teilweise nicht vollständige Sätze. Liest sich wie Behördendeutsch. (nicht signierter Beitrag von 194.95.59.130 (Diskussion) 14:40, 21. Jan. 2011 (CET)) [Beantworten]

Kritik am Sprachgebrauch[Quelltext bearbeiten]

Für Nicht-Juristen ist der Sprachgebrauch dieses Artikels sehr verbesserungs- bzw. vereinfachungsbedürftig. Es wäre schön, wenn sich jemand "vom Fach" mit einer "einfacheren Schreibe" finden würde.

Beispiel aus dem Artikel" : "Hat der Bauherr gegen bestimmte bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften (z. B. mit Zustimmung der Gemeinde nach §§31 Abs.1, 31 Abs.2 BauGB) verstoßen und kann die Baubehörde im Einzelfall von der Beachtung dieser Vorschriften absehen, ist für den Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auch zu prüfen, inwieweit sich das Entschließungsermessen der Baubehörde (bzw. der Gemeinde) auf Null reduziert hat."

Nachdem es sich bei diesem Artikel ja nicht um einen Beitrag "von Experten für Experten" handeln sollte...Was zum Henker ist "Entschließungsermessen" ? Das Gegenteil von Beschließungsermessen ? Falls ja, hilft das auch nicht weiter....Danke ! (nicht signierter Beitrag von 193.103.207.10 (Diskussion) 14:57, 14. Sep. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Erst mal ist die Sprache hier Juristendeutsch, nicht "Beamtendeutsch". Zweitens sollte man erwarten, dass diejenigen, die hier solche Einwände gegen die Sprache eines Artikels vorbringen, selbst der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind bzw. sich ausreichend Mühe beim Formulieren geben. Das vermisse ich hier teilweise. Drittens sind sich die Kritiker offenbar nicht darüber im Klaren, wie schwer es ist, komplizierte juristische Sachverhalte allgemeinverständlich zu formulieren. Ich könnte das hier, im konkreten Fall, jedenfalls nicht so ohne Weiteres. Vielleicht findet sich ja ein Menschheitsbeglücker, der bereit und in der Lage ist, zum Beispiel auf der Grundlage von allgemeinverständlichen Ratgebern (k.A., was es da gibt, es gibt sicher Einiges à la "Baurecht für Bauherren", "Baurecht für Dummies" etc.) eine allgemeinverständliche Einführung in das Thema zu erstellen. Falls, ja falls sich jemand findet, immerhin ist das hier ein Freiwilligenprojekt. Meckern ist einfach und Wünsche äußern kostet nix, ist ja auch legitim. Die Nachfrage ist ja vielleicht auch da, falls ein Baulustiger ausgerechnet in der deutschsprachigen Wikipedia nachlesen will, ob er das bauen darf). Ob es auf der Angebotsseite eine Entsprechung gibt, ist die große Frage. Ich gebe zu, dass der Artikel in seiner jetzigen sprachlichen Form schon für einen Jurastudenten im 1. oder 2. Semester eine Herausforderung darstellen würde (der müsste allerdings auch mit dem Kl.-B. gepudert sein, wenn er sich seine Kenntnisse ausgerechnet hier holen will und nicht im Lehrbuch) . Aber immerhin scheint er korrekt zu sein und das ist ja auch schon mal was. Und, nebenbei, ob große Schilder oder Plaketten wie "unverständlich" hier Abhilfe schaffen werden, möchte ich stark bezweifeln. Danke für's Zuhören. --Cabanero42 (Diskussion) 07:53, 14. Aug. 2020 (CEST)[Beantworten]
Seit 2011 hier schon vieles besser geworden. Den Satz mit dem "Entschließungsermessen auf Null reduziert" gibt es nicht mehr (und nebenbei war das kein Juristendeutsch, sondern eine entgleiste blumige Formulierung). Man kann trotzdem noch vor allem Sätze entschachteln und viele redundante Stückchen rauswerfen ... können wir ja nach und nach machen. So schwer ist das nicht. --Haraldmmueller (Diskussion) 08:57, 14. Aug. 2020 (CEST)[Beantworten]

Rechtsschutz des Bürgers gegen Nichterteilung: Zweiter Teil passt nicht zur Überschrift[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Rechtsschutz des Bürgers gegen Nichterteilung" passt der zweite Abschnitt nicht zur Überschrift, da er primär die Möglichkeiten behandelt, die ein Nachbar hat, der sich gegen eine bereits erteilte Baugenehmigung wehren will. Entweder müsste die Überschrift angepasst werden zu "Rechtsschutz des Bürgers", oder für den zweiten Absatz müsste eine neue Überschrift eingefügt werden: "Rechtsschutz der Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung" (nicht signierter Beitrag von 91.221.58.27 (Diskussion) 10:10, 9. Feb. 2015 (CET))[Beantworten]

Wann braucht man sie überhaupt?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht nicht, wann man diese Baugenehmigung überhaupt braucht. Braucht man sie, wenn man das Badezimmer renoviert? Braucht man sie, wenn man den Keller ausbaut? --2.246.118.169 14:05, 24. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Für Umbau-Maßnahmen kann man grob sagen: Alles, was das äußere Erscheinungsbild ändert (Fenster, Haustür, Dach, Balkon), braucht eine Genehmigung. Alles, was man innen macht (Wände versetzen, Türen versetzen, Bad ans andere Ende des Hauses verlegen), braucht keine. (Das heißt nicht, dass man innen bauen darf, wie man will - z.B. müssen wohl fensterlose Innenräume 2 Ausgänge haben, die Statik muss gewahrt bleiben, ...)
Ausnahme für 'innen' ist wohl, wenn eine Nutzungsumwidmung stattfindet - also Keller-Nebenraum zu Wohnraum, Ladengeschäft zu Wohnraum, u.ä.
Alles nur meine Meinung, keine Rechtsauskunft!
--arilou (Diskussion) 12:16, 12. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
PS: Einen Keller zu Wohnraum zu machen, ist oft schwierig. Selten hat man die für Wohnraum vorgeschriebene Geschosshöhe, und dann muss die Bodenplatte von unten Wärme-isoliert sein. Ist erst das Erdgeschoss Wohnraum, darf man an der Kellerdecke isolieren...

Baustellenschild[Quelltext bearbeiten]

siehe auch Baustellenschild --2003:CA:9F00:DAAE:38B7:BC31:F2D9:4A28 20:31, 8. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]