Diskussion:DB-Killer

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Begriff "Geldstrafe"[Quelltext bearbeiten]

Vorgesehen ist laut Tatbestandskatalog ist hierfür nur ein Verwarnungsgeld von etwa 30 Euro vorgesehen. Eine Geldstrafe ist nur für Straftaten im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens anzusetzen, nicht jedoch für Ordnungswidrigkeiten.

--188.72.102.158 12:35, 9. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Zweifel an Richtigkeit von Textstelle:[Quelltext bearbeiten]

Gibt es eine Quelle die die folgende im Text enthaltene Aussage belegt ? Ich habe da Zweifel das die Aussage zutreffend ist.: "Eine Sicherstellung des Motorrades ist somit nicht mehr zulässig, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist."--92.208.242.159 02:38, 24. Apr. 2016 (CEST)[Beantworten]

Begriff "Aufgabe"[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "Die Aufgabe besteht darin, die Lärmemission durch Erhöhung des Staudrucks unter den gesetzlichen Grenzwert zu drücken." Diese Aufgabe haben andere Bauteile des Auspuffs natürlich auch. Es ist nicht so, daß allein der dB-Killer bewirkt, daß der Grenzwert eingehalten wird.

Begriff "Sportschalldämpfer"[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "durch die oft leichte Montierbarkeit des dB-Killers können die ansonsten zu lauten Sportschalldämpfer auch im Straßenverkehr betrieben werden." Dies Formulierung ist äußerst unglücklich. Sportschalldämpfer dürfen niemals im Straßenverkehr betriebn werden. Das dürfen nur zugelassene (nicht manipulierte) Schalldämpfer.

Bild gefunden[Quelltext bearbeiten]

Ich kan hier nicht bearbeiten, aber habe ein bild hochgeladen: DB-Killer.JPG. --Piero (Diskussion) 21:42, 17. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]