Diskussion:Deutsche Gemeindeordnung

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Wäre der Titel nicht besser "Reichsdeutsche Gemeindeordnung" oder "Gemeindeordnung im deutschen Reich". Dann könnte der Artikel "Gemendeordnung" besser "Deutsche Gemeindeordnung" heissen - denn es handelt sich ja definitiv nur um die deutsche.

Gruß K@rl

Der Ausdruck Deutsche Gemeindeordnung (DGO) als offizielle Bezeichnung der ab 1935 gültigen Gemeindeverfassung in Deutschland ist ein feststehender Fachausdruck, dessen Änderung nur zur Verwirrung führen würde. Besser wäre es dann wohl, die Überschrift Gemeindeordnung in
  • Gemeindeordnungen in Deutschland oder
  • Gemeindeverfassungen in Deutschland
zu ändern.
Rolf48 20:33, 2. Jun 2004 (CEST)
okay versteh ich, wäre sicher eine gute Lösung (wäre auch sicher leichter, die Links zu ändern) - kannst du das verschieben? Ich kann nicht beurteilen, welcher Titel treffender ist. gruß K@rl 21:53, 2. Jun 2004 (CEST)

Bürgermeister[Quelltext bearbeiten]

Gibt es eigentlich Erkenntnisse darüber, ob nach erlass der Gemeindeordnung auch Nicht-Parteimitglieder zu Bürgermeistern berufen wurden oder lief das alles streng nach Parteilinie ? Joschkajaeger 11:08, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

ich trau mich mal dir zu antworten. zum zeitpunkt des inkraftreten des gesetzes passierte personell fast gar nichts (mehr). spd- und kpd-bürgermeister setzten die braunen gleich nach dem 30.01.1933 ab. das waren aber prozentual und auch zahlenmäßig nicht viele, denn die regierten vor 1933 fast nur in städten und viele von denen wurden nicht mal abgesetzt, sondern bereits aufgrund der nsdap-stimmzuwächse vor 1933 von der bevölkerung abgewählt, d.h. bei den kommunalwahlen vor 1933 wurden vielerorts bereits nsdap-bürgermeister oder parteilose gewählt. 1933 gab es rund 53.000 gemeinden, heute übrigens rund 11.000 Gemeinden, rund 40.000 waren damals reine landgemeinden. hinsichtlich eines personalwechsels passierte dort weder 1933 noch 1935 sehr viel. zu weimarer zeiten gab es auf dem lande kaum einen kpd- oder spd-gemeindevorsteher. viele waren bereits in der nsdap, die mehrzahl der bürgermeister war pateienlos. daran änderte sich auch nach der einführung der deutschen geeindeordnung nichts. Auch nicht uninteressant: viele der bereits vor 1933 parteilosen blieben bei den braunen im amt und in der bundesrepublik. alles nachzulesen z.b. bei hansmartin schwarzmaier, handbuch der baden-württembergischen geschichte; oder reinhold weber und hans-Georg wehling, geschichte baden-württembergs (geh da gleich auf seite 97), oder daniela münkel, Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag (gleich ab seite 155, lohnt sich aber vollständig zu lesen). das sind alles keine „braun angehauchten“ autoren, die bücher findest du auch alle mit vorschau oder komplett unter google books.--Karlruhe ohne s (Diskussion) 23:20, 9. Feb. 2016 (CET)[Beantworten]

Einseitige Darstellung?[Quelltext bearbeiten]

Sollte der Artikel vielleicht ein wenig überarbeitet und vor allem mehr bequellt werden? Für mein Verständnis sind die getroffenen Aussagen in diesem Artikel nicht annähernd ausreichend belegt. Insbesondere bei Sätzen wie „Abstimmungen fanden nicht statt.“ sollte eine Quelle genannt werden. Das ist so nämlich falsch bzw. sehr einseitig dargestellt.

Zu beachten: Die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrecht der DGO 1935 bilden noch heute die Grundlage für die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer. [1] Für Historiker wie Martin Broszat u.a. stellt die DGO eine „Reform von Rang“ dar. Mit Inkrafttreten der DGO vom 30.01.1935 wurden rund 30 landesrechtliche Kommunalverfassungsgesetze abgelöst. Damit schuf der Gesetzgeber zum ersten mal eine reichseinheitliche Regelung. [2] Das finden viele klasse, damals wie heute. Aber: Damals wie heute finden das die Gemeinden nicht klasse!

Wer sich mit Kommunalpolitik auskennt, der weiß, das damit endgültig die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen zugunsten zentralistischer Regelungen abgeschafft wurde. Nach dem Krieg haben die Gemeinden ihr volles Selbstverwaltungsrecht von vor 1935 jedoch nicht wieder erhalten, - seitdem gelten die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer. Und diese Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer bauen auf die DGO 1935 auf, selbstverständlich mit Änderungen (siehe hier gleich oben rot markiert: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35.htm). Vollständig aufgehoben ist sie nur in NRW und Niedersachsen (seit 1955).

  1. Tobias Faber: Gesellschaftsrechtliche Bindungen für Aufsichtsratsmitglieder von kommunalen Eigengesellschaften im Spannungsfeld zum hessischen Kommunalverfassungsrecht. Lang Verlag 2010
  2. Gernhard Gotto: Nationalsozialistische Kommunalpolitik: administrative Normalität und Systemstabilisierung durch die Augsburger Stadtverwaltung 1933-1945; Oldenbourg Verlag, 2006

--KommunalesDorf (Diskussion) 22:18, 30. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Geregelt wurde erstmals das Verhältnis zwischen Regierung und Gemeinden: Natürlich wurden die Bürgermeister nicht demokratisch gewählt. Das waren damals keine Demokraten. Bereits zur Weimarer Zeit lehnten 12 der 15 wählbaren Parteien eine demokratische Ordnung ab. An den Aufgaben des Bürgermeister ändert sich aufgrund von Wahlen nichts; der Bürgermeister ist auch heute nichts anderes als ein Erfüllungsgehilfe des Staates:

1935: „Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften. Sie verwalten sich selbst unter eigener Verantwortung. Ihr Wirken muß im Einklang mit den Gesetzen und den Zielen der Staatsführung stehen.“

Heute: „Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden. Zu den Aufgaben der Bürgermeister/innen gehört an erster Stelle, die Gesetze auszuführen.“

Bzgl. Amtszeit änderte sich bei den meisten Gemeinden auch nichts. 80% der Gemeinden sind wie heute < 10.000 Einwohner. 6 Jahre waren es bereits vor 1935 und sind es heute. In vielen deutschen Städten (nicht Gemeinden) währte die Amtsperiode bis 1906 lebenslänglich, danach i.d.R. zehn Jahre.--Katzenklappe (Diskussion) 10:39, 31. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Ich habe den Satz „Frauen waren nicht mehr zugelassen.“ entfernt. Die Begründung ist nicht belegt; einen derartigen Satz finde ich in dem Gestz nicht. Nur in Städten gab es Ratsherren, die seit Jahrhunderten nur Männer waren. Beiratsmitglieder konnten auch Frauen werden. Gerade die Beiräte waren die einzigen Gremien in denen sich Frauen im nationalsozialistischen Staat aktiv an der Gemeindepolitik beteiligen konnten; vgl. Dietrich Denecke: Goettingen: 1866-1989; Vandenhoeck & Ruprecht, 1999; Seite 203.--Janina Kallmann (Diskussion) 16:39, 31. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Generell galten bereits in der Weimarer Republik reichsrechtliche Bestimmungen. Mit den Erzberger‘schen Finanzreformen von 1920 hatte die traditionelle Unabhängigkeit der Gemeinden ein Ende. Damit wurde die kommunale Selbstverwaltung stark eingeschränkt. Zwar blieb den Gemeinden die Grund- und Gewerbesteuer, aber die vorherige dreistufige föderalistische Steuerverteilung wurde zugunsten einer zentralistischen Alimentierung aufgegeben. Folglich entstand bei den Kommunen ein starkes Bedürfnis nach direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Reichsgesetzgeber. Viele ländliche Gemeinden wollten wieder mehr Mitbestimmung und den Status Quo von 1918. Die Nazis versprachen bereits 1920 in ihrem Programm eine Stärkung des Bauerntums und erzielten in ländlichen Regionen riesige Stimmgewinne. Letztlich kehrten sich ihre Erwartungen ins komplette Gegenteil. Statt mehr Mitbestimmung bekamen sie noch mehr Zentralismus. Beispielsweise gerieten in Schleswig-Holstein dann fast alle früheren Landvolk-Aktivisten in Konflikt mit den Nazis. Die Engländer und Franzosen versuchten dann in ihren Besatzungszonen ihr Kommunalsystem zu etablieren. Dessen ungeachtet kehrten nach Gründung der Bundesrepublik die meisten (westdeutschen) Bundesländer zum System der deutschen Gemeindeordnung von 1935 zurück. In den US-amerikanisch besetzten Gebieten blieb sie von vorn herein (mit wenigen Änderungen) in Kraft. Novelliert wurden die Gemeindeverfassungen in allen Bundesländern erst in den 1990er Jahren (1998 als letztes Schleswig-Holstein). Grundlage ist seitdem zwar nicht mehr die DGO von 1935, jedoch bauen inhaltliche alle darauf auf. Abweichungen zwischen den Gemeindeordnungen der Länder gibt es fast nur bei Wahlzeiten und den Kompetenzen der jeweiligen (Ober-)Bürgermeister. Siehe dazu auch Gemeindeordnungen in Deutschland. Ähnlich wie in Deutschland vor 1918 ist unverändert das französische Gemeindesystem durch sowohl politisch wie auch funktional starke Kommunen gekennzeichnet. Damit besitzen die französischen Gemeinden im Unterschied zu den deutschen in jedem Fall mehr Mitbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechte.--Dr.Ralfson (Diskussion) 10:44, 1. Feb. 2016 (CET)[Beantworten]

Ich habe den Satzteil „..daher wurden auch demokratische Elemente wie Wahlen zum Amt des Bürgermeisters oder Abstimmungen im Gemeinde- bzw. Stadtrat abgeschafft...“ entfernt, da absoluter Quatsch und zu erheblichen Missverständnissen führen kann. Jegliche demokratische Elemente (insbesondere Wahlen und Parteien) wurden bereits am 24.03.1933 durch das Ermächtigungsgesetz abgeschafft und manifestiert und nicht erst 1935.--Mineralsaskia (Diskussion) 23:18, 16. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

Grundsätzlich ist der ganze Artikel irreführend. Primär ging es in diesem Gesetz nicht um die Abschaffung von Wahlen oder Abstimmungsrechten. Das sieht Mineralsaskia vollkommen richtig. Das wurde schon 1933 abgeschafft und muss im Zusammenhang mit der DGO 1935 nicht nochmals so wie hier hervorgehoben werden. Das war nicht Sinn und Zweck des Gesetzes. Es ging um etwas anderes, die Schaffung einheitlicher Regelungen. Bereits beim Einleitungssatz sollte man vorsichtig sein, eben weil diese zentralistischen Regelungen auf Länderebene auch heute einheitlich sind.--RheinRot (Diskussion) 14:21, 21. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]
Bernhard Gotto vom Institut für Zeitgeschichte hat sich intensiv mit der DGO befasst. Seine Studie ist für die Interpretation des NS-Herrschaftssystems von eminenter Bedeutung (FAZ 4.10.2006). Er geht der Frage nach, wann es überhaupt die oftmals beschworene kommunale Selbstverwaltung in Deutschland jemals gegeben haben soll: „vor der DGO nicht, durch sie nicht, nach 1939 nicht, und vor 1933 auch nur in eingeschränktem Maße“. Ergebnis aus der Studie, wörtlich: „Der Irrglaube, dass erst die finsteren Machenschaften der Nationalsozialisten die heile Welt von friedlich-autonomen Schalten und Walten der Kommunen brutal zerstört hätten, überschätzt das Gewicht der DGO.“ (Gotto, Nationalsozialistische Kommunalpolitik, Oldenbourg Verlag 2006l, Seite 81). Springender Punkt ist der Hinweis von Mineralsaskia. Gesetzlich wurden demokratische Elemente durch die Ermächtigungsgesetze abgeschafft und nicht erst durch die DGO, mit welcher erstmals das Verhältnis Gemeinde ./. Staat geregelt und das bisher zersplitterte Kommunalrecht vereinheitlicht wurde.--Waschsuse (Diskussion) 10:49, 22. Apr. 2016 (CEST)[Beantworten]