Diskussion:Dispens

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Offener Widerspruch:[Quelltext bearbeiten]

Befreiung von einem Ehehindernis durch die übergeordnete Kirchenbehörde, dem bischöflichen Offizialat, z.B. eine Heiratserlaubnis für eine Heirat unter Blutsverwandten

zu

Ehehindernis: Blutsverwandtschaft ([...]es gibt aber eine gesonderte Bestimmung, die eine Dispens hiervon ausschließt). kelsaka 10:59, 10. Jan 2006 (CET)

Ist kein Widerspruch, da das Ehehindernis der Blutsverwandtschaft sowohl die (in der Tat nicht dispensfähigen) Fälle der Verwandtschaft in gerader Linie (c. 1091 § 1) als auch die Seitenlinien (Geschwister, Kusinen und Cousins und deren Kinder) bis zum 4. Grad (c. 1091 § 2) einschließt, bei denen das Ehehindernis ab dem 3. Grad (c. 1091 § 4) kein göttliches Recht mehr darstellt, weshalb durchaus davon dispensiert werden kann. Allerdings ist das Ehehindernis der Blutsverwandtschaft nur eines von vielen und in der Praxis beispielsweise weniger relevant als das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. -- Jordi 16:27, 17. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Zölibat und Dispens[Quelltext bearbeiten]

Auch wenn D. ein allgemeiner kirchenrechtlicher Begriff ist, sollte da doch ein eigener Abschnitt rein, der die Lösung des Zölibatversprechens beim Heiratswunsch katholischer Priester betrifft. Wie ist das formale Vorgehen? Wie lange dauert es normalerweise, bis die D. erteilt wird? Usw. Vgl. hier: "Erfahrungen mit der Dispens". --Delabarquera (Diskussion) 16:02, 15. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]

Da scheint ein inhaltliches Mißverständnis vorzuliegen − vom Zölibatsversprechen kann nur und in besonderen Fällen vorher dispensiert werden, nicht im Nachhinein, dies führt der Artikel sinngemäß auch aus. Bei dem von dir angegebenen Fall bittet indes ein Ordenspriester um Dispens von seinen priesterlichen Verpflichtungen insgesamt (und womöglich von den bei der Ordensprofeß abgelegten Gelübden ebenfalls, dazu müßte man mehr wissen als dort angegeben). Der Artikel, den du suchst, heißt Laisierung.--Turris Davidica (Diskussion) 13:50, 16. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Dank für den Hinweis! (Ich stelle anheim, bei der Dispens doch einen Verweis auf die Laisierung einzuarbeiten. Ich glaube nicht, dass es nur mir so geht mit dem 'Suchen an falscher Stelle'.) --Delabarquera (Diskussion) 20:43, 20. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Auch gut, man spräche, um das obenstehende zusammenzufassen, dann vielleicht nach Möglichkeit von der „Dispens von den Weiheverpflichtungen“. Auch bietet sich an, ggf. um die Dispensen derjenigen Ordensleute zu ergänzen, die beim Heiligen Stuhl darum ersuchen müssen.--Turris Davidica (Diskussion) 09:25, 21. Mär. 2017 (CET)[Beantworten]
Die Auskunft war so nicht ganz richtig, die von diesem Priester vor Jahren erbetene Dispens von der Zölibatsverpflichtung ist nicht notwendigerweise mit der Laisierung verbunden, sondern ein separater Rechtsvorgang. Offenbar war es hier so, dass der Priester laisiert, aber dennoch nicht vom Zölibat freigestellt wurde (was wie gesagt möglich und insbesondere in Dimissionsfällen sogar üblich ist), obwohl er dies beantragt hatte. Wie dieser Fall genau aussieht, lässt sich anhand des offenen Briefes aber nicht komplett erschließen.
Hier im Artikel Dispens muss eine solche Freistellung vom Zölibat aber m.E. tatsächlich nicht gesondert abgehandelt werden, da es nur eine Dispensierung von vielen ist, die einem ausscheidenden Priester im Rahmen der Laisierung gewährt werden, wenn auch eine gesondert entschiedene.--Jordi (Diskussion) 23:43, 25. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]

Systematik kirchlichen Verwaltungshandelns[Quelltext bearbeiten]

Die etwas unübersichtliche Systematik kirchlichen Verwaltungshandelns ist ja hier und anderswo sehr anschaulich dargestellt. Eine eigene Seite dafür finde ich auf Anhieb nicht. Ich fände es aber lohnenswert. Vorschlag für ein Lemma:

Verwaltungshandeln (kanonisches Recht).
--Karl-Hagemann (Diskussion) 12:45, 17. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Baurechtlicher Dispens[Quelltext bearbeiten]

Der baurechtliche Dispens gehört in eigenen Artikel. Er hat mit dem kanonischen Recht rein gar nichts zu tun und wird hier nicht angemessen dargestellt. R2Dine (Diskussion) 22:35, 25. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]

Gegen einen eigenen Hauptartikel Baudispens habe ich keine Einwände, falls das Thema genug für einen Artikel hergibt. Das ändert nichts daran, dass es hier in diesem Artikel um Dispens als solches geht und die Verwendung des Ausdrucks im staatlichen Recht da natürlich ebenso drunter fällt wie die kanonische Dispens und problemlos mit dargestellt werden kann.--Jordi (Diskussion) 23:27, 25. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
Das Thema gibt sogar wesentlich mehr her als bisher im Artikel steht. Außerdem hattest Du ja selbst geschrieben, dass der Begriff im Baurecht, jedenfalls in den Gesetzestexten, so nicht mehr gebräuchlich ist. Grüße, R2Dine (Diskussion) 08:25, 26. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]
Nunja, ich habe das ehrlich gesagt nicht selbst rausgefunden und in den Artikel eingebracht, sondern nur die bereits im Artikel vorhandenen Infos anderer aufgenommen, redaktionell überholt und geordnet. Die Tendenz, den Begriff als obsolet hinzustellen, hat mehrfach in ihrer Schärfe gewechselt, zuletzt hat sie durch deine Ergänzungen jetzt wieder etwas abgenommen. Da habe ich keine bestimmte Präferenz, sondern einfach das von anderen Belegte sinngemäß und richtig zu referieren versucht. Ein Problem sehe ich dabei nicht. Natürlich kann es einen Hauptartikel zur Baudispens geben, wenn den jmd. schreibt. Hier kommt dann ein Hauptartikelverweis hin und fertig. Nur völlig herausnehmen soll man das Thema hier wie gesagt nicht, weil der Artikel Dispens als solches behandelt, und dazu gehört eben auch die Verwendung des Rechtsbegriffs außerhalb des kanonischen Rechts.--Jordi (Diskussion) 11:53, 26. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]