Diskussion:Drittsendelizenz

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Nach § 31 Abs. 5 Satz 2 RStV hat der Hauptprogrammveranstalters dem Fensterprogrammveranstalter „eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen“. Das heißt doch auf Deutsch, dass der Hauptprogrammverstanstalter das Fensterprogramm bezahlen soll, der Fensterprogrammveranstalter also wirklich nur – Zitat aus dem Artikel – „die volle inhaltliche Verantwortung“ trägt.

Oder würde unter Ermöglichung einer Finanzierung auch die Vermittlung eines günstigen Darlehns fallen? --84.130.238.92 23:08, 17. Apr. 2012 (CEST)[Beantworten]