Diskussion:Eintragung

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Ein paar Hinweise[Quelltext bearbeiten]

Ich habe gerade nicht viel Zeit, daher nur kurz einige Hinweise, ohne dass ich alles durchgesehen habe.

  • Ich weiß nicht, ob es eine gute Idee ist, alle verschiedenen Eintragungen in einem Artikel zu behandeln, sie sind doch sehr unterschiedlich in ihren Wirkungen.
  • Das ganze FGG gibt es nicht mehr, siehe jetzt FamFG. § 12 FGG ist jetzt wohl § 26 FamFG.

--DiRit 19:18, 22. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

  • Zu Verfahren in Registersachen siehe § 374 ff FamFG (§§ 381, 382 zu Entscheidung über Eintragungsantrag und Beschwerdemöglichkeit), Beschwerde § 58 FamFG, Rechtsbeschwerde § 79 FamFG, Zuständigkeit wohl § 119 GVG (OLG).
  • Amtspflichtsverletzung des Registerrichters führt jedoch nicht zur Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 2 BGB: Das ist missverständlich, es findet Staatshaftung nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB statt. Siehe zum Verschuldensmaßstab BGH NJW 2007, 224.

--DiRit 16:11, 24. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

Zu §§ 891,892, 893 sollten die Ausführungen noch etwas korrigiert werden. Gegenwärtig steht im Artikel:

Die Verkehrssicherheit gebietet es, dass die in Registern eingetragenen Rechtsverhältnisse und Tatsachen als (widerlegbar) richtig gelten und dem Beweis des ersten Anscheins unterliegen. Am stärksten ausgeprägt ist der in § 892 BGB geregelte öffentliche Glaube des Grundbuchs. Hier wird aber nicht der lediglich Einsichtnehmende geschützt, sondern nur derjenige, der ein Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt. Er darf (widerlegbar) davon ausgehen, dass der Grundbuchinhalt als richtig gilt. Das Gesetz stellt hierfür eine widerlegbare Grundbuchvermutung auf, wonach eingetragene Rechte bestehen und gelöschte nicht bestehen (§ 891 BGB). Ist jedoch ein Widerspruch eingetragen oder der Erwerber hat Kenntnis von der Unrichtigkeit, gilt dies nicht.

§ 891 ist ein Fall der Vermutung. Das ist eine gesetzliche Beweislastregelung (kein Fall des Beweises des ersten Anscheins; bei diesem genügt zur Widerlegung bereits die Darlegung der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes). Die Widerlegung der Vermutung erfordert vollen Gegenbeweis (Palandt 70. Aufl. § 891 Rdn 8). Wieder etwas anderes ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB. Zugunsten des Erwerbers eines Rechts wird hier nicht vermutet, sondert fingiert ("gilt ... als richtig"), und zwar unwiderlegbar (Palandt § 892 Rdn.1), es sei denn, es ist ein Widerspruch eingetragen oder dem Erwerber ist die Unrichtigkeit bekannt (was der Gegner des Erwerbers beweisen muss). --DiRit 19:33, 24. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

hallo DiRit, ich teile Deine Rechtsauffassung und habe die notwendigen Änderungen oder Klarstellungen vorgenommen. Da der Begriff Eintragung hier die verschiedenen Wirkungsweisen in den unterschiedlichen Registern erklärt, halte ich die Zusammenfassung unter einem einheitlichen Lemma für gerechtfertigt. Viele Grüße:--Wowo2008 11:47, 26. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

Deklaratorische Eintragungen im Grundbuch[Quelltext bearbeiten]

Die Beahuptung, deklaratorische Eintragungen im Grundbuch gebe es nicht, dürfte falsch sein. Die Anwachsung nach § 738 BGB ist ein solcher Fall, der eine deklaratorische Eintragung (Berichtigung)erfordert. Auch § 873 BGB sagt ja aus, dass die Rechtsänderung im Grundbuch erforderlich ist "soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt".

Wie kann der Passus in Wiki korrigiert werden? (nicht signierter Beitrag von 47.66.139.209 (Diskussion) 17:32, 13. Apr. 2014 (CEST))[Beantworten]