Diskussion:Entwurfsplanung

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hinweis auf einen Fehler: In dem im Artikel erwähnten § 15 HOAI ist nach der Novellierung der HOAI im Jahr 2009 die Zahlung (Fälligkeit des Honorars) geregelt. --- (nicht signierter Beitrag von 88.153.26.31 (Diskussion) 21:22, 9. Feb. 2012 (CET)) [Beantworten]

Die Schilderung der Grundleistungen ist aus § 73 HOAI entnommen und daher aus dem sehr speziellen Leistungsbild für die technische Ausrüstung. Der Artikeltext erwähnt eingangs die Planung von Bauwerken. Insoweit würde sich eher anbieten, das Leistungsbild für die Objektplanung von Gebäuden (§ 15 HOAI) wiederzugeben. Sinnvoll wäre in jedem Fall, zu erwähnen, dass es für verschiedene Arten von Planungen (z.B. Gebäude, Ingenierbauwerke, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) verschiedene Leistungsbilder gibt. --wau > 19:09, 30. Mär 2005 (CEST)

Beschreibung für Bauindustrie[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel beschreibt die Entwurfsplanungfür die Bauindustrie. Entwurfsplanung gibt es aber zum Beispiel auch im Anlagenbau. Vielleicht sollte man auch auf andere Bereiche eingehen. Die HOAI gilt nur für den "Bereich Bau". --Hicks21 (Diskussion) 10:58, 29. Jun. 2016 (CEST)[Beantworten]

Ich habe mal die technische Ausrüstung / den Anlagenbau und Tragwerk hinzugefügt. Bei den Kostengruppen Herrichten, Kunstwerke etc. ist mir nicht bekannt, inwiefern eine LP 3 besteht. --LetztesSagen (Diskussion) 00:19, 20. Jan. 2024 (CET)[Beantworten]