Diskussion:Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen

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Beamte, Universitätsprofessoren...[Quelltext bearbeiten]

...und Richter ? Auch, oder ? (vgl. die lange übliche Trennung nach A und B, R und C-Gruppen in der Besoldung) - danke. --Oenie 07:52, 22. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]

Grammatikfehler[Quelltext bearbeiten]

Ich behebe mal den Grammatikfehler im Einleitungssatz. Da stimmt das Genus Verbi/die Diathese nicht. --Ursus Maior (Diskussion) 10:04, 6. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Einleitungssatz[Quelltext bearbeiten]

Der Einleitungssatz ist in dieser Form falsch, denn er suggeriert, dass nur ehemalige NS-Belastete in diese Personengruppe gehörten. Richtig aber ist, dass alle beschäftigungslosen Staatsdiener in diese Gruppe gehörten. Das waren u.a. Beamte und Richter aus den Vertreibungsgebieten, Berufssoldaten und Beamte, die in Bereichen tätig waren, die infolge Kriegauswirkungen nicht mehr benötigt wurden, hat also mit NS-Belastungen nur bedingt zu tun. --Ekkehart Baals (Diskussion) 15:05, 23. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Schräges Lemma[Quelltext bearbeiten]

Sollte unter den Titel des Gesetzes verschoben werden.--Antemister (Diskussion) 18:52, 7. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]

Als ich mich um den Artikel gekümmert habe, fand ich dieses merkwürdige Lemma schon vor. Wenn Du die Versionsgeschichte anschaust, dann siehst Du, was da früher so drin stand - genau wie das Lemma. Man könnte es 131er-Gesetz nennen, das war damals gebräuchlich oder hast Du andere Vorschläge? Aber bitte nicht den vollständigen Namen. --Ekkehart Baals (Diskussion) 22:12, 7. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]
Ja doch, den vollstänidigen Namen, wir haben ja auch Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz. Gibt es denn keinen Kurztitel?--Antemister (Diskussion) 22:33, 7. Mär. 2015 (CET)[Beantworten]
Nein, bei der Aufhebung des Gesetzes wurde der Langtitel verwendet, weil es keinen amtlichen Kurztitel gibt. Mit der Verschiebung auf den amtlichen Titel ist das Lemma nicht länger „schräg“, auch wenn die Einleitung noch etwas Überarbeitung verdient. Übrigens ist Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz nicht der vollständige amtliche Kurztitel, aber im Vordergrund steht wohl dort trotz Infobox Gesetz die Länge des verwendeten Wortes. Aktenstapel (Diskussion) 11:13, 13. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]
Im Organigramm der Senatsinnenverwaltung von Berlin gab es früher mal das Referat "G 131" --Ekkehart Baals (Diskussion) 12:52, 13. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Der Fragebogen des Military Government of Germany für die amerikanische Zone und den amerikanischen Sektor von Berlin vom 1. Januar 1946 umfasste 133 Fragen. Auf Grundlage der ausgefüllten Fragebögen wurde eine Einstufung als Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Nichtbelastete vorgenommen.

Ich habe die Fußnote nach hierher verschoben, da sie zum Thema Entnazifizierung gehört. Dort vermisse ich das Thema jedoch. Wo findet man den Fragebogen? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 11:39, 28. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Der Fragebogen liegt beispielsweise unter http://www.landesarchiv-bw.de/stal/spk/Fragebogen06.jpg, allerdings sind es dort nur 131 Fragen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 11:42, 28. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

aufgehoben aber bearbeitet wird es immer noch?[Quelltext bearbeiten]

die bearbeitung nimmt wohl der zoll vor [1] gruß --Z thomas Thomas 11:49, 7. Dez. 2016 (CET)[Beantworten]

Richtig. Neuanträge etc. sind logischerweise nicht mehr möglich, aber einige Rest-Versorgungsfälle sind wohl noch vorhanden. Es wäre mal interessant, wie viele das noch sind. --Ekkehart Baals (Diskussion) 15:33, 7. Dez. 2016 (CET)[Beantworten]

Lina Heydrich[Quelltext bearbeiten]

Hier heißt es: "Es wurde beispielsweise Reinhard Heydrichs Witwe Lina Heydrich wegen der Beteiligung ihres Mannes an der Endlösung der Judenfrage eine beamtenrechtliche Versorgung nach dem G 131 versagt." - Im Artikel zur Heydrich-Witwe heißt es, dass diese eben doch beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erstritten habe, weil seine Tötung im Rahmen von Kriegshandlungen die Unwürdigkeitsklausel verdrängte.--2A02:908:F85:4000:7014:EA3C:476C:9A64 09:13, 16. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

Dann empfehle ich, die Diskussion:Reinhard Heydrich Dir zu Gemüte zu führen. Solange fake-news aus ideologischen Gründen hier allerhöchstes Wohlwollen genießen, wird dieser Widerspruch bleiben. --Ekkehart Baals (Diskussion) 10:25, 16. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
Im Dritten Reich hat die Heydrich-Familie eine beamtenrechtliche Versorgung erhalten, nach Kriegsende und nach dem G 131 gerade nicht. Die von Lina Heydrich in der Bundesrepublik erstittenen Ansprüche waren gerade keine nach Beamtenrecht, sondern solche nach allgemeinem Entschädigungsrecht für Kriegsopfer (Bundesversorgungsgesetz). Das ist ein großer Unterschied. Bitte die Artikel sorgfältig lesen. R2Dine (Diskussion) 10:50, 16. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
P.S. Das Bundesversorgungsgesetz als soziales Entschädigungsrecht hat nichts mit Beamtenversorgung (Alimentaion) zu tun. Vielleicht hat diese Ähnlichkeit in der Bezeichnung für manches Missverständnis gesorgt. R2Dine (Diskussion) 15:18, 18. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
Bei dem Urheber dieses "Missverständnisses" unterstelle ich mal Vorsatz. --Ekkehart Baals (Diskussion) 15:31, 18. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
Der Satz zu Heydrichs Witwe gehört m. E. überhaupt nicht in den Artikel, denn dieser behandelt abstrakt die gesetzliche Regelung und keine Einzelfälle. --Lexberlin (Diskussion) 01:54, 30. Okt. 2022 (CEST)[Beantworten]
Zum Artikel gehören auch (prominente) Anwendungsfälle, für die das Gesetz schließlich erlassen worden war. R2Dine (Diskussion) 07:30, 30. Okt. 2022 (CET)[Beantworten]
Ich habe in den Artikeln Franz Schlegelberger, Wilhelm Stuckart und Marion Freisler detailliert zu den jeweiligen Einzelfällen ausgeführt. Prominent sind diese Personen als geschäftsführender Minister, Staatssekretäre bzw. Witwe eines solchen usw. auch. Und viele weitere Prominente hat das NS-Regime in zwölf Jahren hervorgebracht. Sie alle in diesem Artikel aufzuführen, würde seine Struktur sprengen; nur einen einzigen Einzelfall zu nennen, ist aber m. E. ebenso verfehlt. Allgemeine Darstellungen und Personenartikel sollten strikt voneinander getrennt werden. Ganz allgemein kommt man in Wikipedia zu sehr vom Hölzchen aufs Stöckchen. --Lexberlin (Diskussion) 16:02, 30. Okt. 2022 (CET)[Beantworten]
Und jetzt ist das Ergebnis dieses angeblich so wichtigen Beispielsfalls, dass Benutzer:Karl3 meint, auch noch die Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz aufführen zu müssen. So kommt man vom Hölzchen aufs Stöckchen - ein Wikipedia-Grundübel. Nochmals: Ich plädiere dafür, diesen Artikel auf allgemeine Ausführungen zum Gesetz zu beschränken. --Lexberlin (Diskussion) 16:55, 13. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]
@R2Dine Du hattest oben (16. Feb. 2017) völlig zutreffend ausgeführt, nämlich dass der Fall Heydrich ein solcher nach dem BVG ist, nicht nach dem G 131. Es kommt hinzu, dass diese Leistungen eine Kriegseinwirkung voraussetzen, was die Sozialgerichte hier - höchst umstritten - annahmen. Diese Voraussetzung wird gerade bei Schreibtischtätern selten vorgelegen haben. Freisler war diesbezüglich - auch für die Witwe - ein "Glücksfall". Ansonsten aber war das BVG keine regelmäßige Ausweichmöglichkeit. Nach wie vor schlage ich vor, den gesamten Satz zum Einzelfall Heydrich zu streichen. Bleibst Du - auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Erweiterung - bei Deinem Widerspruch? --Lexberlin (Diskussion) 13:42, 2. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]
Ich sehe hier keinen Änderungsbedarf und finde den Satz zu Heydrich unschädlich. Dass das BVG eine "Ausweichmöglichkeit" gewesen sein soll, entnehme ich dem Satz auch nicht. Die Erwähnung Heydrichs im Zusammenhang mit Personen, die durch besonders intensive Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtshandlungen belastet waren, ist doch nicht zu beanstanden. Grüße, R2Dine (Diskussion) 14:12, 2. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]
Ich schließe mich dem an und fände es völlig in Ordnung die Witwen von Freisler und Heydrich als Beispiele für die unterschiedliche Handhabung durch die Gerichte zu erwähnen. Denn zu einer Rechtsnorm kann immer auch die Rechtsanwendung dargestellt werden. Das abstrakte Gesetz steht ja nicht für sich alleine, im Ergebnis kommt es auf die Rechtsfolgen an. Grüße --h-stt !? 00:13, 7. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]
Um die Anwendung des hier dargestellten G 131 durch Gerichte ging es dabei überhaupt nicht. Beide haben Leistungen nach einem anderen Gesetz, dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Auch diesbezüglich handelte es sich nicht um "Beispiele für die unterschiedliche Handhabung durch die Gerichte". Witwe Heydrich klagte mit Erfolg gegen die Ablehnung durch die Verwaltung, Witwe Freisler brauchte nicht zu klagen. Es tut mir leid, aber der Beitrag zeugt nicht von Durchdringung der Materie. --Lexberlin (Diskussion) 00:36, 7. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

Ansichten Weinkauffs[Quelltext bearbeiten]

Zitat 1: "Im Gegensatz dazu stand die Auffassung des Bundesgerichtshofs, namentlich seines Präsidenten Hermann Weinkauff, wonach der Wechsel der Staatsform das gegenüber dem Staat bestehende Beamtenverhältnis nicht berühren könne und von einem Fortbestand der Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus auszugehen sei."
Zitat 2: "Die im nationalsozialistischen Staat begründeten oder umgestalteten Beamtenverhältnisse waren ihrem Wesen nach jedoch nicht geeignet, die nationalsozialistische Staatsform zu überdauern."

Ich verstehe diesen Satz nicht und ich befürchte, dass es so manchem historisch nicht besonders bzw. in diesem Fall speziell Bewanderten ebenso gehen dürfte. Was sind (immer im Verhältnis zu Satz 1 betrachtet) "im nationalsozialistischen Staat begründete oder umgestaltete Beamtenverhältnisse? Was war ihr "Wesen" und warum sind sie nicht geeignet, die nationalsozialistische Staatsform zu überdauern - wenn doch Satz 1 das genau Gegenteil auszusagen scheint? --OnlyMe (Diskussion) 23:27, 12. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Nur kurz (ich schreibe bei Gelegenheit eine Erläuterung in den Artikel): Der im NS-Staat bei Berufung in das Beamtenverhältnis (Begründung) oder im Fall einer Beförderung und dergleichen (Umgestaltung) zu leistende Treueeid auf die Person Adolf Hitlers ist mit seinem Tod am 30. April 1945 hinfällig geworden. Ein auf das Führerprinzip eingeschworener Beamter kann nicht in einem demokratischen Rechtsstaat wie der Bundesrepublik zum Wohl der Allgemeinheit tätig sein (so das Verständnis des Bundesverfassungsgerichts). Diese Leute wollte man nicht "automatisch" auch in der Bundesrepublik als Beamte mit allen Versorgungsansprüchen haben. Demgegenüber meint Weinkauff, "der Staat", zu dem der Beamte in einem Dienst- und Treuverhältnis steht, bestehe unabhängig von einer bestimmten Staatsform. Trotz des Untergangs der totalitären NS-Diktatur 1945 hätten die Beamtenverhältnisse fortbestanden. Weinkauff leugnet damit im Ergebnis, dass der Beamtenapparat im NS-Staat nur dazu da war, eben jene totalitäre NS-Diktatur umzusetzen, etwa mittels Gestapo, Polizei, Reichssicherheitshauptamt oder auch Lehrern, die die nationalsozialistische Ideologie (z.B. NS-Rassenlehre) zu unterrichten hatten. Grüße, R2Dine (Diskussion) 01:12, 13. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Danke für die Erläuterung. Inhaltlich hatte ich mir das auch in etwa so gedacht. Es ging mir allein um die Formulierung, da ich den oben zitierten Satz 2 anhand des Fließtextes Weinkauff zugeschrieben hatte und eben nicht dem BVerfG. Da du das ja auch im Artikel geändert und klargestellt hast, ist der Sinn jetzt eindeutig und der Kontrast aufgelöst. Danke dafür. --OnlyMe (Diskussion) 15:02, 13. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Stimmt, das war missverständlich formuliert :) R2Dine (Diskussion) 16:04, 13. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]

Manche der Kontroversen zwischen BVerfG und BGH lassen sich u.U. auch damit erklären, dass die erste Besetzung des BVerfG "weitgehend aus Emigranten oder Deutschen, die sich innerhalb Deutschlands dem Nationalsozialismus verweigert hatten", bestand. "Ganz im Gegensatz zum BGH, ..." Vgl. v. Paczensky: "Recht im Nationalsozialismus” - ein (subjektiver) Tagungsbericht (NJW 1996, 1395-1397) --Karl 3 (Diskussion) 13:20, 12. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Der Artikelgegenstand ist aber nicht die personelle Besetzung von Gerichten, auch nicht das Verhältnis BGH/BVerfG, nicht die Person Weinkauff, sondern das G 131 und Art. 131 GG. Die Vorlage des BGH - Großer Senat für Zivilsachen - hat das BVerfG als unzulässig(!) zurückgewiesen. Deutlicher geht es nicht. --Lexberlin (Diskussion) 17:06, 13. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Entnazifizierung und G 131[Quelltext bearbeiten]

"Die Regelung der Ansprüche der ... nach der Entnazifizierung entlassenen Beamten aus den Westzonen, war die vordringliche beamtenrechtliche Streitfrage der 1950er Jahre."

Diese Aussage ist zumindest missverständlich. Es dürfte kaum Beamte gegeben haben, die nach (!) der Entnazifizierung aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden - eher war das Gegenteil der Fall. Die hoch Eingestuften waren - wie alle anderen auch - bereits draußen, die niedrig Eingestuften kamen aufgrund der Entnazifizierung eher wieder rein.

Ich will das kurz anhand der Praxis in der amerikanischen Besatzungszone erläutern: Nach der Errichtung des Besatzungsregimes mussten alle Beschäftigten im öD einen Fragebogen mit Fragen u.a. nach der Mitgliedschaft in NS-Organisationen ausfüllen. Wer Mitglied einer spezifisch nazistischen Organisation war (NSDAP, SA, SS) wurde aus dem Dienst entlassen. Dies geschah durch eine Anordnung der US-Militärregierung gegenüber der Dientsbehörde des Beamten. Die Entlassung erfolgte unverzüglich, d. h., sobald die Entlassungsorder bei der Dienststelle eingegangen war, wurde der Beamte zur Personalabteilung bestellt, die Anordnung wurde ihm eröffnet und er musste sofort nach Hause gehen. Insgesamt zogen sich diese Verfahren freilich bis Ende 1945 hin, denn die Arbeitskapazitäten der Militärregierung zur Auswertung der Fragebogen waren begrenzt.

Unabhängig hiervon war das Entnazifizierungsverfahren, das aufgrund des Befreiungsgesetzes durchgeführt wurde und dem sich alle Mitglieder von NS-Organisationen, nicht nur Beamte und Arbeitnehmer des öD, unterwerfen mussten. In diesem Verfahren erfolgte die Einstufung in einer der Kategorien 1 (Hauptschuldige) bis 5 (Entlastete) und ggf. die Verhängung von sogenannten Sühnemaßnahmen. Es war nun so: Nur in den Kategorien 1 und 2 (Belastete) trat allein aufgrund der Einstufung eine dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ein. In Kategorie 3 (Minderbelastete) konnte dies als Sühnemaßnahme befristet verhängt werden. In Kategorie 4 (Mitläufer) konnte (!) als Sühnemaßnahme zur Ruhe gesetzt oder herabgestuft werden, aber nicht zwingend, sondern nach dem Ermessen der Spruchkammer. In Kategorie 5 (Entlastete) waren keine Sühnemaßnahmen vorgesehen.

Gelang es nun einem aufgrund von NSDAP-Mitgliedschaft entlassenen Beamten, schnell in das Entnazifizierungsverfahren zu kommen und in Kategorie 4 (ohne Sühnemaßnahme) oder 5 eingestuft zu werden, stand seiner Wiederverwendung im öD im Prinzip nichts im Wege. Ob es dazu kam, hing natürlich von der (auch politischen) Einstellungspraxis und vom Personalbedarf der Behörden ab. Es gab aber nicht wenige Fälle in denen Beamte augrund (!) des Entnazifizierungsergebnisses wiedereingestellt wurden, deshalb ja auch die Einschränkung in Art. 131 GG in Bezug auf die bereits Wiederverwendeten. Damit waren gerade nicht in erster Linie die verdrängten Beamten aus den Ostgebieten gemeint, sondern die alten Nazis. --Wolfgang Fieg (Diskussion) 13:09, 13. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]