Diskussion:Hundertwasserentscheidung

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Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Keine optisch klare Trennung zwischen Klageschrift und Urteil, Urteil beginnt mit "Festgehalten wurde aber auch,". Wieso auch? Dies ist schließlich der erste Satz des Urteils, und ganz offensichtlich stimmt das Gericht der Anklage höchstens teilweise zu. --Stephanbim 11:00, 30. Jan. 2007 (CET)#[Beantworten]


m.M geht aus demArtikel nicht hervor, dass das Hundertwasserhaus sich in Wien/Österreich befindet.


Weiters ist mir unklar, welche Rechtlichkeit die Verwertung eines in Österreich gefertigten Fotos in der Bundesrepublik hätte. Der Schutz wäre in der BRD rechtlich zu fordern, aber gründet sich auf die Urheberschaft (und der damit verbundenen Auflagen und Freiheiten) in Ö.

Erklärungen findest du vielleicht in Schutzlandprinzip? --RalfR 11:53, 2. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

ich bin mal drübergegangen, der zusammenhang mit dem Schutzlandprinzip ist mit aber nicht klar -- W!B: 03:23, 6. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

erledigtErledigt Hat sich mittlerweile durch entsprechende Überarbeitungen erledigt, — Pajz (Kontakt) 16:14, 14. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Urteilsspruch...?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel nennt sich "...entscheidung" - es steht allerdings noch immer kein Ergebnis im Artikel - einzig aus dem letzten Satz "Daher kann der Kläger Unterlassungsansprüche geltend machen" könnte man schließen, dass der Kläger recht bekam. Hat nicht jemand mal Lust das zu vervollständigen...? ;-) Danke --Nepenthes 13:50, 9. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Entschieden hat zunächst das OLG München, dass die Beklagte sich auf die Panoramafreiheit berufen könne. Das hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache an das OLG München zurückverwiesen, welches dann nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen endgültig entschieden hat und einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat. Das BGH-Urteil und das endgültige Urteil des OLG München sind unter Weblinks verlinkt. Das Ganze ist aufgrund von Besonderheiten, auf wen das Urheberrecht nach Hundertwassers Tod übergegangen ist, kompliziert. Einfacher wäre es, wenn Hundertwasser noch lebte: Er hat das Urheberrecht an dem Bau. Er könnte deshalb die Verbreitung von Fotos des Hauses verbieten, wenn es nicht die rechtliche Sonderregelung der Panoramafreiheit gäbe. Diese gibt es aber nicht in allen Ländern und in einzelnen Ländern mit verschiedenem Inhalt. In Deutschland darf man ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus (von der Straße) fotografieren und die Fotos verbreiten, nicht aber Fotos, die aus einem höheren Stockwerk eines gegenüberliegenden Hauses aufgenommen sind (das war der Hauptgegenstand der Entscheidung). In Österreich hingegen erlaubt die Panoramafreiheit weitergehend auch das. Folge: Die in Österreich aufgenommenen Fotos vom gegenüberliegenden Haus aus darf man in Österreich verbreiten, in Deutschland aber nicht. Das beruht auf dem Schutzlandprinzip, das heißt, in jedem Land wird das dort geltende Urheberrecht angewandt, daher genießt das Werk in Deutschland den Schutz des deutschen Urheberrechts, obwohl es in Österreich nicht so weitgehend geschützt wäre. --wau > 19:14, 9. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wow wau, danke für die ausführliche Erläuterung! Jetzt kann ich jedenfalls nachvollziehen, was gemeint ist, wenn sich jemand auf diese Hundertwasserentscheidung beruft. Und jetzt müsste man nur noch deinen Betrag hier im Artikel verlinken ;-)) ...oder so... --Nepenthes 06:15, 10. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Na ja, ich hab mal noch ein bisschen "oder so" reingemacht. --wau > 21:13, 12. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

erledigtErledigt Hat sich mittlerweile durch entsprechende Überarbeitungen erledigt, — Pajz (Kontakt) 16:14, 14. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Was ist das besondere an diesem Urteil?[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung steht, dass es um die Panoramafreiheit im deutschen Urheberrecht geht. Nach Lesen des Artikels scheint mir das falsch. Hätte sich das alles in Deutschland abgespielt, wäre das Urteil vorhersehbar und uninteressant. Das interessante scheint hier das Schutzlandprinzip zu sein. Dass heißt, der Kunstdruck hätte ja in Österreich unbeanstandet verkauft werden dürfen, da dort die Panoramafreiheit auch Privatwohnungen umfasst. Daher scheint mir auch der Absatz Panoramafreiheit überflüssig. Das sollte man herausarbeiten. --Siehe-auch-Löscher 14:57, 19. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]


Ich hab das selbst nun in die Hand genommen und bitte Waugsberg (et al) um Prüfung der aktuellen Version. [1] ist eine brauchbare Quelle. --Siehe-auch-Löscher 15:47, 19. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

erledigtErledigt Hat sich mittlerweile durch entsprechende Überarbeitungen erledigt, — Pajz (Kontakt) 16:14, 14. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]