Diskussion:Identitätsfeststellung (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nichtbeschuldigte Personen (Identitätsfeststellung nach der Strafprozessordnung)[Quelltext bearbeiten]

Mit dem Satz bin ich nicht einverstanden: "Eine Durchsuchung der Person oder der mitgeführten Sachen zur Identitätsfeststellung sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung ist gegen den Willen des Betroffenen überhaupt nicht möglich."

Siehe http://bundesrecht.juris.de/stpo/__103.html PVB 16:18, 15. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

Habe ich was überlesen? Beim § 103 StPO ist die Zielrichtung doch eine andere, dort geht es um Beweismittel, nicht um eine Identitätsfeststellung?!? -- Pionic 18:44, 15. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]
War wohl damals ein bißchen Banane und habe auch noch den falschen § genannt, zutreffend ist natürlich § 163b Abs. 2 StPO (Wenn nicht verdächtig: Keine Durchsuchung der Person und der von ihm mitgeführten Sachen sowie keine Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig). Dein Text war also völlig richtig. Sorry, Koll. -- PVB 06:06, 17. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

Der Text lässt nicht klar erkennen, dass eine Identitätsfeststellung - ohne Angaben eines Grundes - u n z u l ä s s i g ist. Nur deshalb kann der Betroffene die Auskunft verweigern. Auf den Willen des Betroffenen kommt es also nicht an. Entscheidend ist die Berechtigung des Befragenden oder des Betroffenen.--2.247.246.181 19:56, 25. Dez. 2018 (CET)[Beantworten]

Landbezogene Paragraphen[Quelltext bearbeiten]

Ich gehe davon aus, dass diese Paragraphen in _einem_ Land gelten. Es sollte eingebaut werden, wo.

Im Einleitungssatz, bei dem Absatz von Banken und Versicherungen zu lesen,.. Andererseits wird durch den Begriff Identitätsfeststellung die Legimitation von Personen im Banken- , Versicherungs- oder Melderecht bezeichnet.

.. In diesem Fall ist der Empfänger der Personalie, nicht zwingend ein Amtsträger,... Natürlich möchte ich wissen,.. bei Banken und Versicherungen,.. wenn man denjenigen nicht gerade kennt,.. mit wem ich den "Abschluss" mache.

Hierzu ist laut dem Satz, derjenige nicht zwingend ein Amtsträger... und dann die Preisgabe der Personalie erfolgt im Regelfall freiwillig,... dann weiß der Schreiber also ganz genau, warum Dieser kontrolliert wird??

Der Feststellung zugrunde, liegt also nicht immer eine Legimitation, ist alleine durch den Personalausweis oder Reisepass Genüge getan,.. hierbei in manchen Fällen es weiterer Unterlagen bedarf,.. ist korrekt,... nur wäre das doch schon ein erweiterter Arbeitsvorgang.

Wieso liest man das nicht von einem PVB??

Zwar unspektakulär,.. nur Gelegentlich reichen zur vereinfachten Feststellung,.. schon eine Visitenkarte,.. auch das lässt sich kontrollieren.

Im Unternehmensbereich ist es nicht ganz unüblich, das die Mitarbeiter,.. entsprechend Firmenausweise mit sich führen,.. welches ein PVB ebenfalls kennt,.. nur das im Zweifel die Zugänge anders sind.--95.116.71.93 09:46, 25. Mai 2020 (CEST)Gruß Banjo[Beantworten]

Abschnitt "Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr"[Quelltext bearbeiten]

Letzter Satz: "Die Festhaltung kann sich in diesem Falle bis zum Ende des nächsten Tages hinziehen, sie ist abhängig von der richterlichen Anordnung."

Was ist mit §163 c Abs. 2 StPO: "Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten." ? Und dies ofensichtlich auch bei richterlicher Anordnung.

Außerdem wäre es sicher nicht verkehrt, auf §  46 Abs.  3  S.  1  OWiG zu verweisen. Demnach ist bei Ordnungswidrigkeiten eine Festnahme zur Identitätsfeststellung nicht zu zulässig. --91.32.88.22 09:51, 6. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]