Diskussion:Inklusionsbetrieb

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Dieser Lexikonartikel aus dem Jahr 2013 erklärt den Begriff „Integrationsbetrieb“.
Offensichtlich veraltet ist an diesem Artikel die Bezugnahme auf die §§ 132 bis 134 SGB IX (alte Fassung). Ansonsten ist mir nicht klar, welche der Aussagen nicht mehr aktuell sind, seitdem es nur noch „Inklusionsbetriebe“ gibt. --CorradoX (Diskussion) 11:36, 27. Apr. 2023 (CEST)[Beantworten]

Die Situation im Wortfeld „Integration / Inklusion“ ist in Deutschland generell chaotisch. Den Vogel diesbezüglich schießt wohl das Land Berlin ab: Dort gibt es sowohl ein „Inklusionsamt“ als auch ein „Integrationsamt“ ([1]). Den Unterschied zwischen den Aufgabenbeschreibungen der beiden Ämter ([2] und [3]) mag analysieren, wer will. Klarer ist die Situation zwischen den Ländern: In Bayern gibt es nur Inklusionsämter, in Niedersachsen nur Integrationsämter.
Die „Goldmedaille in der Disziplin Desinformation“ hat wohl eher die „Landesarbeitsgemeinschaft Berlin der Werkstätten für behinderte Menschen“ verdient: Sie schrieb im Januar 2023 (!): „Werkstätten sind Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes. Je nach individuellen Bedürfnissen ermöglichen sie Teilhabe innerhalb und außerhalb der Werkstatt“. ([4]). --CorradoX (Diskussion) 12:43, 13. Mai 2023 (CEST) [Beantworten]
Fazit: Der Streit um die Frage, ob die Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention ins Deutsche „richtig“ sei (wo an entscheidenden Stellen „integrativ“ statt „inklusiv“ steht, vgl. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen#Übersetzungen) ist müßig, wenn die staatliche Exekutive in einem deutschsprachigen Land beide Begriffe wie Synonyme behandelt. --91.97.53.194 16:39, 27. Apr. 2023 (CEST)[Beantworten]
Vermutlich ist es generell ein Fehler anzunehmen, dass sprachliche Zeichen deshalb ausgetauscht werden, weil (angestrebte) Änderungen beim Bezeichneten diese Maßnahme erforderlich machen. Wer z. B. wirklich einen „inklusiven Arbeitsmarkt“ anstrebt, muss auch die Definition dieses Begriffs durch die Europäische Kommission berücksichtigen:
„Arbeitsmärkte sind inklusiv, wenn alle Menschen im erwerbsfähigen Alter, insbesondere gefährdete und benachteiligte Menschen, eine hochwertige, bezahlte Beschäftigung ausüben können.“ ([5])
Zu den „gefährdeten und benachteiligten Menschen“ gehören nicht nur Menschen mit Behinderung. In diesem Sinn wäre eine Politik, die nur Menschen mit anerkannten Behinderungen zugute kommen soll, nicht (hinreichend) „inklusiv“. --CorradoX (Diskussion) 17:22, 27. Apr. 2023 (CEST)[Beantworten]
Möglicherweise denkt jetzt ein Leser dieses Abschnitts, dass die Diskussion sich vom Thema entfernt. Das Problem ist aber ein anderes: Migrationspolitiker denken, dass der Begriff „Integrationsprojekt“ sich nur auf Menschen mit Migrationshintergrund beziehe, während Behindertenpolitiker davon ausgehen, dass er sich nur auf die Vorläuferorganisation von Inklusionsbetrieben beziehe. Dass als erster Schritt eine Begriffsklärung (sinnvollerweise in dem wiederzubelebenden Artikel „Integrationsprojekt“ als BKL-Seite) erfolgen müsste, ist den Autoren der Texte, die bei der Eingabe des Schlagworts „Integrationsprojekt“ von Google angezeigt werden, in aller Regel nicht bewusst.
Die betreffenden Autoren hätten aber „vorgewarnt sein“ können, wenn sie die Definition der Europäischen Kommission gelesen hätten.
Welche Gruppen alles in den allgemeinen Arbeitsmarkt inkludiert werden müssten, wird nach Lektüre des Artikels Teilhabechancengesetz deutlich. In Abschnitt 3. des Artikels werden „Typen“ beschrieben, die nach § 16i SGB III eigentlich wegen „besonderer Arbeitsmarktferne“ ein Recht auf intensive Förderung haben (neues Problem: unzureichende Finanzbasis). Kranke und behinderte Menschen werden deshalb nicht eigens erwähnt, weil in der Liste bevorzugt Menschen angeführt werden, die „arbeiten können“. Menschen mit gravierenden „Vermittlungshindernissen“ werden selbst im Kontext des SGB III (Zielgruppe: die ehemalige Hartz IV-Klientel, vor allem langzeitarbeitslose Erwerbsfähige, auch mit Behinderung) bei knappen Finanzmitteln nach dem Ausmaß des mutmaßlichen Erfolgs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sortiert.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Beschäftigte in einer WfbM nicht einmal als „arbeitsmarktfern“ gelten, da man kein Arbeitssuchender sein darf, wenn man Aufnahme in eine WfbM finden will; stattdessen muss man als „voll erwerbsunfähig“ gelten (und fällt damit in die Zuständigkeit des SGB IX). Die Institution von Inklusionsbetrieben zeigt aber, dass auch ehemalige WfbM-Beschäftigte in den Genuss von Inklusionsmaßnahmen kommen sollen.
Ein letztes Problem: Die genannten Probleme sind bislang von Wissenschaftlern kaum aufgegriffen worden, dürfen also laut WP:OR im Artikeltext nicht erwähnt werden. Schade! --91.97.78.139 10:22, 28. Apr. 2023 (CEST)[Beantworten]
Am 13. Mai 2023 wird der Bunderat über das bereits vom Bundestag am 20. April verabschiedete Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts beraten und abstimmen. Einen Entwurf zu dem entsprechenden WP-Artikel habe ich bereits entworfen. Er kann, versehen mit den vom Bundesrat erwirkten Änderungen, wahrscheinlich noch im Mai 2023 bei WP eingefügt werden.
Bei den Beratungen zu dem Gesetzentwurf sind viele der o. g. Argumente angeführt worden. Sie können infolgedessen im Artikel berücksichtigt werden, ohne dass man auf die verbotene Methode des Original Research zurückgreifen müsste. Eine „Kostprobe“ enthält jetzt schon der Abschnitt „Kritik an Reformansätzen“ in dem Artikel „Werkstatt für behinderte Menschen“.
Nebenbei bemerkt: In dem genannten Artikel werden Inklusionsbetriebe als echte Alternative zu Werkstätten nicht genügend ernst genommen. --CorradoX (Diskussion) 10:39, 28. Apr. 2023 (CEST)[Beantworten]

Ungereimtheiten (Fortsetzung)[Quelltext bearbeiten]

Die Finanzierung des Lebensunterhalts erwerbsunfähiger Personen wird auch nach der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes durch das SGB XII geregelt. Im SGB IX geht es nur um die Finanzierung von Fachleistungen.
Verwirrend wirkt der Hinweis, dass es in Inklusionsbetrieben sowohl Beschäftigte gibt, die in "ihre" ehemalige WfbM zurückkehren (als ob sie ein Praktikum absolviert hätten), als auch ehemalige WfbM-Beschäftigte, die sich in "richtige" Arbeitnehmer verwandelt haben. Wann steht fest, welcher von beiden Typen ein ehemaliger WfbM-Beschäftigter angehört? --91.97.73.111 18:53, 3. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

Die Quelle deiner Verwirrung dürfte der folgende Satz im Artikeltext sein
Bei einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb bleiben bei ehemaligen Beschäftigten einer WfbM Ansprüche auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI dann erhalten, wenn das Leistungsvermögen gegenüber der Beschäftigungszeit in der WfbM unverändert geblieben ist.
Gemeint sein können nur Beschäftigte einer WfbM auf einem Außenarbeitsplatz in einem Inklusionsbetrieb. Diese sind eben nicht Arbeitnehmer in dem Inklusionsbetrieb. Sobald feststeht, dass ihre Leistungsfähigkeit so groß ist, dass sie die Grenze zur Erwerbsfähigkeit überschritten haben, müsste Folgendes geschehen:
  • Mit der Erwerbsunfähigkeit müssten sie ihren Anspruch darauf verlieren, in einer WfbM tätig zu sein (auch auf einem Außenarbeitsplatz). Wenn sie (was angeblich ein Ziel der Rehabilitationsbemühungen in einer WfbM ist) dauerhaft wieder erwerbsfähig geworden sein sollten, müsste ihnen der Rückweg in die WfbM dauerhaft versperrt bleiben.
  • Da sie nicht mehr erwerbsunfähig sind, müssten ihre Ansprüche auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie auf eine Rente auf dieser Basis überprüft werden.
  • Wenn sie trotz ihrer (wieder)hergestellten Erwerbsfähigkeit ihre Stellung in der Inklusionsfirma verlieren sollten, müssten sie den Status von Arbeitssuchenden erhalten (im Klartext: „ganz normal“, wie andere erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, arbeitslos werden können).
Tatsächlich sind die meisten WfbM-Beschäftigten, die sich aus der Einrichtung herausarbeiten wollen, nach wie vor „arbeitnehmerähnliche Personen“, erkennbar daran, dass sie in der Zeit ihrer Tätigkeit bei einem „anderen Leistungsanbieter“ nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, weil sie eben nicht arbeitslos werden können (als Personen, die nach wie vor als „erwerbsunfähig“ gelten). Insofern ist das Recht auf eine Rückkehr in die WfbM im Fall des Scheiterns des Inklusionsversuchs nicht so positiv zu bewerten, wie es scheint. Denn auch Rückkehrer müssen (s. o.) den Status einer „erwerbsunfähigen Person“ nachweisen können. Das würde aber voraussetzen, dass ihre Leistungsfähigkeit in der Zeit ihres Aufenthalts in der Inklusionsfirma sich wieder verschlechtert hätte (und nicht bloß das ursprünglich optimistische Urteil der sie Beurteilenden skeptischeren Einschätzungen gewichen wäre).
Abgesehen von rechtlichen Erwägungen: In ihrer „Erfurter Erklärung“ vom November 2022 empfehlen die Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder einhellig, dass Werkstätten gezwungen werden müssten, mehr von ihren „fitten“ Beschäftigten an Inklusionsfirmen abzugeben, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dabei ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit zu schwächen. Denn Inklusionsfirmen und nicht Werkstätten gehöre die Zukunft auf einem inklusiven Arbeitsmarkt. --CorradoX (Diskussion) 09:24, 4. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]
Mit eben der These, aus einer WfbM „abgeordnete“ Beschäftigte auf einer Außenarbeitsstelle in einem Inklusionsbetrieb zählten nicht zu den Arbeitnehmern dieses Inklusionsbetriebs, setzte sich am 27. Februar 2020 der Bundesfinanzhof auseinander. Hintergrund war die vom BFH für rechtswidrig erklärte Praxis, bei der Berechnung der Behindertenquote von Inklusionsbetrieben als Grundlage für die Berechnung einer eventuell fälligen Ausgleichsabgabe die genannten WfbM-Beschäftigten nicht mitzuzählen, da keine Arbeitsverträge zwischen ihnen und dem Inklusionsbetrieb bestünden.
Diese Sichtweise bewertete der BFH als lebensfremd. Alle WfbM-Beschäftigten seien behindert; ihr Einsatz erfülle also den Sinn der Ausgleichsabgabe, der darin bestehe, dass mehr Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden soll. Um die Zahl solcher Arbeitskräfte müssten sowohl der Zähler als auch der Nenner bei der Berechnung der Behindertenquote erhöht werden ([6], v. a. Entscheidungsgrund 9, 13 (erste Klammer) und 24).
Außerdem seien die „abgeordneten“ WfbM-Beschäftigten durch ihre überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in der Lage, die Produktivität des Inklusionsbetriebs so hoch zu halten, dass dieser auch ohne Maßnahmen wie ein „Rabatt“ für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen (anders, als das auf Werkstätten zutrifft), konkurrenzfähig sei. Aus der Sicht der Beschäftigten formuliert das BFH: „Arbeitnehmer in einer Werkstatt können insbesondere diejenigen behinderten Menschen sein, die soweit gefördert worden sind, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ‑‑auch auf ausgelagerten Arbeitsplätzen‑‑ in Betracht kommt“ (Entscheidungsgrund 28).
Steuerrechtlich gelten also WfbM-Beschäftigte auf Außenarbeitsplätzen in Inklusionsbetrieben als „Arbeitnehmer“ und nicht bloß als „arbeitnehmerähnliche Personen“. --91.97.51.49 10:12, 4. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

Ungereimtheiten (Fortsetzung II)[Quelltext bearbeiten]

Es ist schwer, den Abschnitt „Geschichte“ zu vervollständigen, da Recherchen zur Vorgeschichte von Inklusiosbetrieben, also auch von Integrationsbetrieben und Integrationsprojekten durch irreführende Signale erschwert werden.
Die Verwirrung nach Eingabe des Suchbegriffs „Integrationsprojekt“ wird bereits im Artikeltext angesprochen. Ihre Hauptursache besteht darin, dass die Definition des Begriffs „inklusiver Arbeitsmarkt“ durch die EU-Kommission nicht ernst (genug) genommen wird. Interessante Ausführungen zu der Frage, wer in der Praxis als „inklusionswürdig“ im Sinne des § 16i SGB II (Zielgruppe: „sehr arbeitsmarktferne Personen“) gilt, enthält der Abschnitt „Probleme der Zielgruppen“ des Artikels Teilhabechancengesetz. Hier wiederum werden Menschen mit einer bescheinigten Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt (SGB II ≠ SGB IX in Verbindung mit SGB XII!).
Nach Lektüre des Artikels Unterstützte Beschäftigung kommt Hoffnung auf. Dort ist der Satz zu lesen: „Unterstützte Beschäftigung wurde zunächst für Menschen mit Lernschwierigkeiten, also mit einer sogenannten Lernbehinderung oder geistigen Behinderung entwickelt.“ Die meisten Menschen dieser Gruppe sind in Deutschland in Werkstätten für behinderte Menschen untergebracht. Aber direkt darüber ist zu lesen, dass „Arbeitssuchende und Arbeitnehmer mit einem besonderen Unterstützungsbedarf im Arbeitsleben“ eine der Zielgruppen der Unterstützenden Beschäftigung seien. Von „arbeitnehmerähnlichen Personen“ ist in dem Text nicht die Rede. Es wird also davon ausgegangen, dass auch „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ als „arbeitssuchend“ gelten sollten, wenn sie auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeit finden – mit der Konsequenz, dass sie zu der Klientel gerechnet werden müssten für die § 16i SGB II geschaffen wurde (also zu den „sehr arbeitsmarktfernen Personen“).
Im Jahr 2008 verabschiedete die Große Koalition ein „Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung“. Die „Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung“ beteuert, dass das Konzept der „Unterstützten Beschäftigung“ von Anfang an für Personen gedacht gewesen sei, die „einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) benötigen und einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz anstreben“ ([7]), gibt aber in demselben Text zu, dass seit der Reform 2008 ausgelagerte Berufsbildungs- und Arbeitsplätze zum Angebot der WfbM gehören. In ihrer Stellungnahme zum „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ kritisierte die CBP (Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie), dass es noch 2022 schwer sei, sich aus dem System WfbM herauszuarbeiten, wenn man in dieses hineingeraten sei ([8]).
Was fängt man in diesem Artikel mit einem Begriff an, der ursprünglich dazu gedacht war, dass Menschen geholfen wird, die nicht in der „Sackgasse WfbM“ enden wollen, denen aber – auch aufgrund der 2008 beschlossenen Gesetze – genau das passiert? --CorradoX (Diskussion) 18:32, 7. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

„Personen […], die „einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, aber nicht das besondere Angebot der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) benötigen und einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz anstreben“
Interessant ist die Frage, wie hoch der Anteil derjenigen in dem genannten Personenkreis in Deutschland seit 2008 war, die trotzdem Beschäftigte in einer WfbM wurden.
Zum Willen von WfbM-Beschäftigten, dort nicht zu verbleiben, enthält dieser Text interessante Informationen. Demnach berichteten auf einem Treffen von Werkstatträten aus 200 Werkstätten für behinderte Menschen am 7. November 2022 (also genau drei Tage nach der „Erfurter Erklärung“ der Behindertenbeauftragten des Bundes und der Länder!), dass etwa 30 % der von ihnen Vertretenen „sich eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gut vorstellen“ könnten.
Selbst dann, wenn nur ein Teil der Zitierten aus der bekundeten Option einen Plan entwickelt, zeigt sich ein starker Bedarf an zusätzlichen Plätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt, zumal „Personenzentrierung“ spätestens seit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes eine Zentralkategorie in der Behindertenpolitik ist.
Umgekehrt kann man allerdings aus dem Bericht der Werkstatträte auch schließen, dass es bei 70 Prozent der Werkstatt-Beschäftigten kein Bedürfnis gibt, die Werkstatt zu verlassen.
Wie auch immer: Aus dem „Wunsch- und Wahlrecht“ von Werkstatt-Beschäftigten „in Aufbruchstimmung“ ergibt sich eine starke Nachfrage nach Arbeitsplätzen vor allem in Inklusionsfirmen, da deren Eigenwerbung ihre Wirkung nicht verfehlen dürfte. --91.97.73.212 10:39, 8. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]
„Inklusionsbetriebe richten sich besonders an Menschen mit einer Schwerbehinderung […], die […] nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen […]“
In dem Artikel „Unterstützte Beschäftigung“ ist zu lesen, dass das Konzept dem Motto folge: „Erst platzieren, dann qualifizieren!“. Wenn die aktuelle Behindertenpolitik in Deutschland, wie es der Name der Reform von 2008 suggeriert, wirklich das Ziel hat, das Prinzip der „Unterstützten Beschäftigung“ in die Praxis umzusetzen, dann kann der in § 215 SGB angesprochene „Übergang“ nur auf dem ersten Arbeitsmarkt (also z. B. in einem Inklusionsbetrieb) erfolgen. Wenn das klar wäre, dann hätte § 215 SGB IX nicht gemeinsam mit § 216 SGB IX im Zuge des Gesetzes zur Einführung eines inklusiven Arbeitsmarkts geändert werden müssen.
Zu berücksichtigen ist allerdings die Kritik der „BAG UB“: „Das Konzept Unterstützte Beschäftigung ist mehr als die beabsichtigte Maßnahme des § 55 SGB IX, die sich ebenfalls „Unterstützte Beschäftigung“ nennt. […] Mit § 55 SGB IX wird ein weiterer loser Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen hinzugefügt.“ ([9]) --CorradoX (Diskussion) 11:02, 9. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]
@ Corradox: Du widerlegst selbst deine Vermutungen zur Bedeutung der Begriffs „Übergang“ in § 215 SGB: Im Artikel „Unterstützte Beschäftigung“ zitierst du eine „fachliche Weisung“ der Bundesagentur für Arbeit zu § 55 SGB IX von 2021 ([10]). Diese beruft sich auf § 219 SGB IX, wo es heißt: „[Die WfbM] fördert den Übergang geeigneter (!) Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.“ Folgerichtig muss ermittelt werden, wer zu den geeigneten WfbM-Beschäftigten gehört und wer nicht. Wer die InbeQ in Anspruch nehmen wolle, müsse, so die BfA, eine „fundierte Eignungsabklärung“ vorweisen, die ihm bestätigt, dass er nicht „werkstattbedüftig“ sei.
Wenige Zeilen vorher wird beteuert: „Das Konzept der InbeQ folgt dem Grundsatz „Erst platzieren, dann qualifizieren“. Nur werden Nicht-„Werkstattbedürftige“ (im Gegensatz zu den „Werkstattbedürftigen“, d. h. vermeintlich hoffnungslosen Fällen) eben nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt platziert. Eine Anstellung auf diesem als Arbeitnehmer in der Zukunft ist das Ziel der Qualifizierung.
Noch 2009 stellte die BfA klar: „Rehabilitanden der Maßnahme UB (InbeQ) sind weder Arbeitnehmer noch Auszubildende und nicht andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte. Die Maßnahme UB ist keine Ausbildung im Sinne des § 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) und es besteht kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im sonst definierten Sinne.“ (Antwort BMAS 5/2009).
Diesbezüglich ist aber einiges seit 2009 in Bewegung geraten; vgl. 1. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2010, demzufolge WfbM-Beschäftigte auf Außenarbeitsplätzen in einem Inklusionsbetrieb sehr wohl bei der Berechnung der zu zahlenden Ausgleichsabgabe des Betriebs als „Arbeitnehmer“ gezählt werden müssen, und 2. den Kommentar zur Streichung des Passus: „und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ in § 216 SGB IX, dem zufolge Inklusionsbetriebe selbst Firmen des ersten Arbeitsmarkts seien ([11]). --91.97.77.41 12:25, 13. Mai 2023 (CEST)„“[Beantworten]

Was bedeutet es, nicht „werkstattbedürftig“ zu sein?[Quelltext bearbeiten]

Gleich von Anfang an an ein mögliches Scheitern des Geförderten zu denken, ergibt eigentlich keinen Sinn. Und wenn doch: Wer einmal die „rote Linie“ von der Erwerbsunfähigkeit zur Erwerbsfähigkeit überschritten hat, für den sind dann eben SGB II und SGB III zuständig, mit Hilfen für erwerbsfähige Arbeitssuchende. Zu diesem Zweck müssten allerdings Grenzüberschreiter Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zahlen, was aktuell (wegen des andauernden Status als „arbeitnehmerähnliche Person“) nicht der Fall ist. --CorradoX (Diskussion) 19:07, 19. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

Bei dem letzten Beitrag fehlt der explizite Bezug zum Lemma. Es geht in diesem Artikel um Inklusionsbetriebe. Tatsächlich stellen sich mit Bezug auf das Lemma die Fragen:
1. Wenn die Grenze zwischen einem Sondersektor in der Arbeitswelt und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen Werkstätten und Inklusionsbetrieben verläuft, warum dürfen dann in einem Inklusionsbetrieb „arbeitnehmerähnliche Personen“ arbeiten?
2. Warum gibt es keinen Druck, dass der Hauptleitsatz des Prinzips „Unterstützte Beschäftigung“ ernst genommen wird, der lautet: „Erst platzieren, dann qualifizieren“? Wieso darf seit 2009 ohne nennenswerten Widerspruch die Behauptung aufgestellt werden, § 38a bzw. 55 SGB IX enthielten eine Umsetzung des Prinzips? --91.97.76.117 11:57, 20. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]

Wertung Dieter Baseners[Quelltext bearbeiten]

Im Artikeltext ist eine Bemerkung Dieter Baseners vom Januar 2015 zu finden: „Integrationsbetriebe: Sondereinrichtungen wie WfbM, spielen aufgrund ihrer vergleichsweise schwierigen Bedingungen im Teilhabemix keine wichtige Rolle.“ Daraus ergeben sich Fragen, an deren Beantwortung zu arbeiten ist:
1. Was versteht Basener unter dem Begriff „Teilhabemix“?
2. Inwiefern stand die Arbeit von Integrationsbetrieben 2015 unter schwierigeren Bedingungen als die Arbeit von anderen Projekten, die eine Alternative zur WfbM bilden sollten?
3. Welche derartigen Projekte gab es 2015 in Deutschland?
4. Ist der Vergleich der Beschäftigtenzahlen aus dem Jahr 2020 ein Indiz dafür, dass sich die Rahmenbedingungen für Inklusionsbetriebe de facto seit 2015 nicht nachhaltig geändert haben?
5. Welche Bedeutung hat es, dass es in § 215 SGB IX gleich im ersten Satz heißt: „Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt?“. Im offiziellen Kommentar zum Entwurf des Gesetzes zur Förderung einer inklusiven Arbeitsmarkts ist die Interpretation zu lesen, dass Inklusionsbetriebe selbst Teil des allgemeinen Arbeitsmarkts seien. War also von Anfang an die Interpretation von § 215 SGB IX falsch, wonach Inklusionsbetriebe nur eine Brücke in den allgemeinen Arbeitsmarkt seien?
6. Welche Bedeutung hat es, dass eine mit dem ersten Satz in § 215 SGB IX vergleichbare Formulierung in § 219 SGB IX („Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen“) fehlt?
7. Warum macht sich der offensichtlich absichtlich vom Gesetzgeber gemachte Unterschied zwischen den Paragraphen 215 und 219 SGB IX nicht spätestens seit 2018 durch ein Sinken der Differenz zwischen den Beschäftigtenzahlen in Werkstätten und in Inklusionsbetrieben bemerkbar? --CorradoX (Diskussion) 10:16, 8. Jun. 2023 (CEST)[Beantworten]