Diskussion:Kanonisches Recht

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Lemmaabgrenzung[Quelltext bearbeiten]

Würde mich freuen über Abgrenzung zu Kirchenrecht (Synonym?) und Staatskirchenrecht. Und vielleicht eine Differenzierung zwischen evangelischem und katholischen Kirchenrecht. Nennt man auch das ev. Recht "kanonisch", frage ich mal als alter Katholik?--Lexis 13:55, 27. Feb 2004 (CET)

Kirchenrecht u. a.[Quelltext bearbeiten]

"Kirchenrecht" ist der Oberbegriff für das innerkirchliche Recht und das Staatskirchenrecht. Das Staatskirchenrecht ist also ein Teilgebiet des Kirchenrechts und enthält dasjenige Recht, das die Beziehung zwischen dem Staat und den in ihm existierenden Religionsgemeinschaften regelt. Staatskirchenrecht ist staatliches öffentliches Recht. Hingegen ist das kanonische Recht rein innerkirchliches Recht, das jedoch auch die Wechselwirkung zwischen Kirche und Staat regeln kann, ohne dass der Staat jedoch an diese Regelung unmittelbar gebunden wäre.

Die Differenzierung zwischen evangelischem und katholischen Kirchenrecht ist vordergründig einfach. Das katholische Kirchenrecht ist nämlich das innerkirchliche Recht der katholischen Kirche, das evangelische Kirchrenrecht dasjenige der evangelischen Kirchen. Rechtstheologisch gesehen ist die Sache schon schwieriger. Die evangelische Theologie geht - grob gesprochen - davon aus, es gäbe eine strikte Trennung zwischen der himmlischen Kirche und der in der Welt existierenden Gesellschaft, die sich als "Kirche" bezeichnet. Diese Gesellschaft gibt sich analog zur staatlichen Gemeinschaft eine Rechtsordnung. (Ubi societas ibi ius.) Mithin gibt es nach evangelischer Vorstellung keinen wesensmäßigen Unterschied zwischen dem staatlichen und dem kirchlichen Recht. Selbstverständlich ist die Kirche aber auch nach evangelischer Vorstellung nicht frei in der Rechtssetzung, sondern an die biblische Überlieferung gebunden. Insbesondere der Begriff der "Biblischen Weisung" in der reformierten Theologie verdeutlicht dies. Insofern ist dieses - weltliche - Recht geistigen Ursprungs. Systematisch würde man die Normen und Rechtssätze des evangelischen Kirchenrechts je nach Rechtsstatus der kirchlichen Gemeinschaft dem Vereinsrecht oder dem besonderen Verwaltungsrecht zuordnen. Hingegen postuliert die katholische Kirche einen Unmittelbaren Zusammenhang zwischen der himmlischen und der irdischen Kirche: Die Kirche Christi ist gleichsam abgebildet und bewahrt in der katholischen Kirche, die in der apostolischen Sukzession und in der Gemeinschaft mit dem Papst steht. Daraus folgt auch die Heiligkeit der Kirche in der Welt. Folglich ist das Recht dieser Kirche nicht eine beliebige "Ordnung", sondern die Verbindung zwischen dem Haupt Christus und dem Volk Gottes. Wenn die Kirche als "communio" gleichsam der "Leib Christi" ist, so stellt das Kirchenrecht die Knochen, Sehnen, Muskeln, Nerven und inneren Organe dar, die ihn konstituieren. Das heisst jedoch nicht, dass das gesamte geltende Kanonische Recht göttlichen Ursprungs sei. Vielmehr kann es eingeteilt werden in das "ius divinum" und das "ius mere ecclesiasticum", also das göttliche Recht und das rein kirchliche Recht. Die Bestimmung, welcher Rechtssatz demgemäß zugeordnet werden kann, ist häufig umstritten. (Vgl. nur die Diskussion über das sog. Priestertum der Frau). Das Kirchenrecht ist also notwendige Funktion des Kirchenbegriffs, wie ihn die katholische Kirche pflegt. (Was natürlich auch umstritten ist!) Demgemäß ist das Recht der katholischen Kirche wesensverschieden vom staatlichen Recht. Es ist, weil es Recht ist, formal analog gebildet, seine Bedeutung aber ist eine vollkommen andere. Sosehr sich also staatliches und kanonisches Recht unterscheiden, sosehr unterscheidet sich auch das evangelische vom katholischen Kirchenrecht.

Als "Kanonisches Recht" bezeichnet man das katholische Kirchenrecht, weil es nach alter Tradition in "Canones" eingeteilt wird. So lautet Can. 1 des Codex Iuris Canonici: "Canones huius Codicis unam Ecclesiam latinam respiciunt." ("Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche."). Der Begriff leitet sich also von dieser formalen Einteilung ab. Der Kodex der unierten Ostkirchen (CCEO) ist ebenfalls in dieser Tradition in Canones eingeteilt. Mittlerweile hat sich der Begriff des Kanonischen Rechtes aber für das gesamte katholische Kirchrenrecht eingebürgert, sodass er gleichsam damit identifiziert ist. Damit ist das evangelische Kirchenrecht also keinesfalls "Kanonisch". Seine formale Einteilung geschieht meistens durch Paragraphen und Artikel. Außerdem will es sich ja gerade vom katholischen Kirchrenrecht unterscheiden. (Luther hat etwa große Teile des Corpus Iuris Canonici dem Feuer übergeben, um gegen die päpstliche Macht zu demonstrieren.)

In dem Artikel Dekretal wird auf das kanonisches Recht verwiesen, umgekehrt aber nicht. Wäre es nicht sinnvoll sowas zu ergänzen?

Was habt ihr gegen die Rota? Beliebte Frage bei Kreuzworträtseln. --Beastie Boy 08:44, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Sorry, das hätte ich etwas genauer begründen sollen. Wenn in diesem Artikel stehen soll, wer das Recht anwendet - was sicher gut wäre -, dann ist ein Link etwas wenig, und dann sollten sämtliche Gerichte, also auch die Diözesan- und Metropolitangerichte genannt werden. So war es einfach etwas bruchstückhaft. --103II 10:10, 4. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Anglikanische Kirche?[Quelltext bearbeiten]

Was ist mit der Anglikanischen Kirche? In der niederländischen und der englischen WP lese ich, dass das Kanonische Recht auch für diese Gemeinschaft(en?) gilt. Selbst bin ich völliger Laie auf dem Gebiet, daher die Bitte an sachkundige Menschen, dies evtl. zu ergänzen. Danke von Mia -- 95.223.28.206 13:50, 5. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nachweise, Quellen?[Quelltext bearbeiten]

Das kanonische Recht wird hier als Vorläufer des modernen Rechtssystems gepriesen, dafür gibt es aber keine Quellenangaben. Dies muss eingefügt werden, ansonsten liest sich der Text wie Werbung für die katholische Kirche. --Smegger (Diskussion) 10:04, 13. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]

Verhältnis zum römischen Recht[Quelltext bearbeiten]

Dazu fehlt jegliche Aussage im Artikel, obwohl ja etwa das kanonische Prozeßrecht notorisch auf der Grundlage des römischen Prozeßrechts beruht, vom Einfluß des spätrömischen Kaiserrechts mal ganz abgesehen. Daß der Terminus Canon auch in den Konzilsbeschlüssen vorkommt, wäre vielleicht auch einer Erwähnung wert gewesen. Vergleichbare Bestimmungen über die Verwandtschaftsgrade als Ehehindernisse finden sich auch im byzantinischen Kaiserrecht und in den Kanones der orthodoxen Kirchen, di eigentlich doch so etwas wie kanonisches Recht haben. Und das Fehlen jeglichen Hinweises auf die doch in erheblichem Umfang vorhandene Literatur zum Thema mit Klassikern wie Friedberg, Hinschius, Sägmüller oder Hans Erich Feine spricht doch für sich, was die Qualität des Artikels angeht. --Enzian44 (Diskussion) 00:01, 4. Sep. 2012 (CEST)[Beantworten]

Kanonisches Recht der orthodoxen und orientalischen Ostkirchen[Quelltext bearbeiten]

Diese Änderung mit der Erweiterung des Artikels vom Kirchenrecht der lateinischen Kirche sowie der katholischen Ostkirchen auch die orthodoxen und orientalischen Ostkirchen halte ich zumindest für fragwürdig. Deren Kirchenrecht wird zwar auch als kanonisches Recht bezeichnet, ist aber von der Art her nicht direkt mit dem der römischen Kirchen vergleichbar. Im normalen Sprachgebrauch und speziell innerhalb der Wikipedia bezieht sich Kanonisches Recht eigentlich ausschließlich im Speziellen auf das lateinische sowie katholisch-ostkirchliche Recht. Es bleibt daher zu überlegen, ob die Änderung beibehalten werden soll, was auch weitere Auswirkungen auf andere Lemmata und den Kategorienbaum haben müsste, oder ob das orthodoxe und orientalische Kirchenrecht nicht besser unter einem eigenständigen Artikel behandelt werden soll. --$traight-$hoota {#} 00:48, 13. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Ich habe versucht, den Bedenken durch eine Umformulierung entgegenzukommen. Um das orthodoxe Kirchenrecht auszulagern, müsste ich davon mehr kennen.
--Karl-Hagemann (Diskussion) 15:29, 9. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Da das kanonische Recht (in Deutschland praktisch nur) das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche ist, läuft diese Seite mit dem entsprechenden Abschnitt der Seite Kirchenrecht leider doppelt. Ich weiß eigentlich nur die Lösung, letztlich eine zusammenführende Seite Kirchenrecht (römisch-katholische Kirche) zu kreieren. Die Ausführungen auf der Seite Kirchenrecht sind allerdings nur sehr schwer zu reformieren, so dass man diese vielleicht einfach so lässt und auf die neue Seite als Hauptseite verweist.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 15:36, 17. Mär. 2019 (CET)[Beantworten]