Diskussion:Kinder- und Jugendnotdienst

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Benutzer:Svencb beide Artkel als Redunant markiert. Also ich kann hier keine strukturelle Redunanz erkennen, eine thematische Überschneidung klar. Die Aufteilung in zwei Artikel ist absolut sinnvoll. Die vorletzte Novelierung des SGB VIII hat gezeigt, dass dies auch sinnvoll ist, da die Rechtlichen Rahmenbedinungen nicht star sind. Der eine Atikel (Inobhutnahme) beschreibt den Rechtsbegriff mit allem was dazugehöhrt (für den Laien aber nicht gerade verständlich), der andere die Strukur des KJND. Letzeren werde ich aber etwas kürzen, er ist wichtig da er sicher häufiger aufgerufen wird und sollte deshalb klarer formulieren werden. --Aineias © 22:55, 27. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

(A.Krämer KJND Magdeburg)Es ist denke ich möglich beides zusammen zu fassen, da die Rahmenbedingungen die Struktur der Notdienste und deren Arbeitsweise erheblich beeinflussen.Dringend muss daraufhingewiesen werden, dass die Grundlage des §42 SGB VIII im Grundgesetz Artikel 6 (Abs.2 u.3)begründet ist. Im Abs 2 ist das "sttatliche Wächteramt" definiert und im Abs. 3 die Gründe für ein Eingriffsrecht des Staates. Der §42 SGB VIII erhält aus dem Art.6 GG seine Legitimation und definiert explizit ein Kinderrecht! (nicht signierter Beitrag von 212.144.200.73 (Diskussion | Beiträge) nb(NB) > ?! > +/- 12:11, 10. Okt. 2009 (CEST)) [Beantworten]