Diskussion:Landesgleichstellungsgesetz

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Landesgleichstellungsgesetz“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Gleichstellung vs. Gleichberechtigung[Quelltext bearbeiten]

Diverse Links verweisen auf Gesetze zur Gleichberechtigung, was per Definition das Gegenteil von Gleichstellung ist: Gleichberechtigung = einheitliche Startlinie; Gleichstellung = simultaner Zielienlauf. Ein Fehler, der in der wirren Genderdebatte immer wieder gemacht wird und daher in einer Enzyklöpädie unbedingt vermieden werden sollte. Bitte entsprechend überarbeiten!

Wäre relevant, wenn die Gesetze hier einen Unterschied machen oder machen wollen, müsste man recherchieren, vermutlich hilft da die Gesetzesbegründung weiter. Ich habe mich jetzt der Schnelligkeit halber erst mal um die Links der Gesetze gekümmert. PS: könntest du oder ein Bot nachsignieren? Grüße, --J2s1a (Diskussion) 14:29, 28. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Die rheinlandpfälzischen Links gehen nicht.

Den für das LGG habe ich schon geändert.

Beide Gesetzeslinks bereinigt am 31.01.2016. (nicht signierter Beitrag von Doris02 (Diskussion | Beiträge) 19:48, 31. Jan. 2016 (CET))[Beantworten]

Null Kritik?[Quelltext bearbeiten]

Auch hier fehlt mir die Kritik! Wie ich auch schon zu "Gleichstellungsbeauftragte" anmerkte:

Es ist so, daß zB bei der Einstellung eines Arbeitnehmers in NRW generell und ausschließlich Frauen gefördert und bevorzugt werden. Also auch selbst dann, wenn in dem entsprechenden Bereich Frauen über- und Männer unterrepräsentiert sind. Das könnte zB Krankenpfleger und Technische Assistenten in besonderer Weise betreffen. Hier würden Frauen trotz der hohe Repräsentation in diesen Berufen bevorzugt. Was hat das mit Gleichstellung zu tun? Nichts!

Siehe Landesgleichstellungsgesetz NRW § 8 Abs. 4 "[...] In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.[...] ". Es geht sich also offenbar nicht um Gleichstellung, sondern um eine einseitige Bevorzugung der Frau. Dies ist nicht überall sinnvoll.

Zudem dürfte das Landesgleichstellungsgesetz rechtswidrig sein und gegen das AGG verstoßen. Denn da heißt es in § 2 (1): "Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, [...]" --Oliverk71 12:13, 6. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 06:06, 21. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Frage zur Redundanz[Quelltext bearbeiten]

Darf man auf die Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetze und Gleichstellung/Gleichberechtigung und Geschlecht/Behinderung eingehen, oder führte das zu einer Redundanz mit anderen Artikeln?--J2s1a (Diskussion) 14:34, 28. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]