Diskussion:Lotteriemonopol

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Staatsvertrag[Quelltext bearbeiten]

sektion über den staatsvertrag ist völliger mist und diffamierend --62.134.88.44 17:43, 15. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Staatsvertrag[Quelltext bearbeiten]

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit Entscheid vom 30.1.2008 ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Staatsvertrags im behandelten Einzelfall sowie grundsätzlich geäußert. Die Entscheidung wurde zwecks Anrufung des EuGH ausgesetzt. (Quelle: http://openpr.de/news/185715/Entscheidung-des-Verwaltungsgerichts-Schleswig-vom-30-01-2008.html) Am 31.1.2008 hat die Europäische Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (Az: IP/08/119) eröffnet. (Quelle: http://europa.eu)--(nicht signierter Beitrag von 84.142.229.189 (Diskussion) )

Staatsvertrag ist in weiten Teilen rechtswidrig[Quelltext bearbeiten]

Am 24. September hat das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 35 A 15.08) weite Teile der Lotterieeinschränkungen des Staatsvertrages für nichtig erklärt. (Quelle: http://www.faz.net/d/invest/meldung.aspx?id=85152696 ) --(nicht signierter Beitrag von 84.142.229.189 (Diskussion) )

Glücksspielstaatsvertrag ist verfassungskonform[Quelltext bearbeiten]

Am 14. Oktober 2008 hat sich das Bundesverfassungsgericht erstmals mit den neuen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) befasst. Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorschriften des GlüStV und insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) sowie die hierzu getroffene Übergangsbestimmung für das Jahr 2008 (§ 25 Abs. 6 GlüStV)zumutbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Quelle:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008sowie PR-Inside -- (nicht signierter Beitrag von Botero111 (Diskussion | Beiträge) )

Neutralitätsbaustein[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist ein Neutralitätsbaustein eingetragen. Es ist notwendig, diese fehlende Neutralität hier auf der Artikeldiskussionsseite zu begründen. Details sind im WikiProjekt Bearbeitungsbausteine beschrieben. Ansonsten werde ich den Baustein entfernen.Neutralseife 13:54, 1. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Da die fehlende Neutralität bis heute nicht begründet wurde, habe ich den Baustein entfernt.Neutralseife 14:55, 3. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010[Quelltext bearbeiten]

Der Europäische Gerichtshofs hat in seinem Urteil vom 08.09.2010 festgestellt, dass (Zitat Pressemitteilung des EuGH, Quelle http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_67708/)

"die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann".

Desweiteren wurde festgestellt, dass "die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf".

Der Glücksspielstaatsvertrag ist also durch höheres Recht faktisch außer Kraft gesetzt worden. Das möchte Autor 62.156.205.155, dessen IP-Nummer übrigens der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern zugeordnet werden kann, bewußt verschleiern, indem er die den Monopolisten wohlgesonnene Fachliteratur zitiert.

Auch andere Aussagen des Autors sind schlichtweg falsch, beispielsweise "Diese Wetten auf das deutsche Lotto sind jedoch wegen des präventiven Verbots des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV nicht zulässig" oder "Hierfür bedürfen die Unternehmen in Deutschland einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV i. V. m. § 3 Abs. 6 Nr. 1 GlüStV)". Siehe dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (Az.: 3 A 158/09 HAL), das ganz eindeutig feststellt, dass eben keine deutsche Erlaubnis nötig ist:

"Sowohl § 4 GlüStV und § 13 GlüG LSA verstoßen in dem hier relevanten Umfang gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Aus diesem Anwendungsvorrang folgt die Nichtanwendbarkeit dieser und aller damit im Zusammenhang stehenden (nationalen) Regelungen." (nicht signierter Beitrag von EU Rules! (Diskussion | Beiträge) 22:56, 19. Jan. 2011 (CET)) [Beantworten]


Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 03:06, 27. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]