Diskussion:Meinungsfreiheit/Archiv/2006

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Forderung nach Grundrecht auf Wissensfreiheit

Fällt die von diversen Bürgerrechtlern formulierte Forderung nach freiem Zugang zu Wissen (Grundrecht Wissensfreiheit) auch unter die Kategorie Meinungsfreiheit? Immerhin ist die Wikipedia diejenige Institution, die diesem Grundrecht am ehesten nachkommt. Mit Max Weber lässt sich sagen: Wissen ist Macht, Volksmacht (Demokratie) braucht Volkswissen. Wir sind das Volk - wir sind Wikipedia ;)

Wikipedia kommt nur zu, KOSTENLOS „Wissen” anzubieten, welches jedoch von Artikel zu Artikel von höchst unterschiedlicher Qualität und leider auch oft falsch ist, je nachdem, wer gerade die „Lufthoheit” über einem Artikel hat. --217.224.66.241 09:22, 7. Jun 2006 (CEST)

EMRK Art.10

-Norbert

In der EMRK Art. 10 (Europäische Menschenrechtskonvention) wird klargestellt, daß die Meinungsfreiheit aus drei Teilen besteht! Recht zur Meinungsfreiheit, Meinungsäusserung und Meinungsempfang! Das ist ganz wichtig. Weiters wird Einschränkung und strafrechtliche Bestimmung zur Meinungsfreiheit laufend verwechselt. Verbot des Rechts zum Meinungsempfang, z.B. durch eine Bestimmung zum Entzug des Radioapparats oder durch Wegsperren des Menschen, ist nicht das Gleiche, als wenn durch eine strafrechtliche Bestimmung, nachträglich eine (gerechtfertigte) Strafe verhängbar wird. D.h. die Strafbestimmung ist noch keine Einschränkung, die „Straftat” (wenn z.B. durch Rufen „Feuer” eine Panik ausgelöst wurde) muß erst vor Gericht behandelt werden!! Auch das ist ein Menschenrecht!! (nicht signierter Beitrag von 194.183.132.10 (Diskussion | Beiträge) 16:54, 24. Okt. 2006 (CEST))


Ich habe diesen Absatz leicht korigiert wieder eingestellt. Falls er nicht falsch ist, sollte er schon so stehen bleiben oder man sollte begründen, warum man ihn herausnehmen will: Dieses Menschenrecht ist in der BRD und Österreich nicht vorhanden. Reine Meinungsdelikte werden in der BRD mit bis 5 Jahren und Österreich mit bis zu 20 Jahren Gefängnis bestraft. Eine Verteidigung ist hierbei in der Praxis nicht mehr möglich, da entlastende Beweisanträge wegen angeblicher Offenkundigkeit zurückgewiesen werden können. Auch kann die Verteidigung nicht mehr frei sprechen, da gegen sie dann ebenfalls geklagt wird. Heutige Meinungsdeliktprozesse ähneln in der BRD und Österreich sehr stark den Hexenprozessen. Jüngste Beispiele solcher Prozesse sind die Prozesse gegen Gerd Honsik, Jürgen Graf, David Irving, Ernst Zündel und Germar Rudolf.

-Elionora

Leider muß davon ausgegangen werden, daß gerade wegen der Schriften vorgenannter Autoren, vor allem das Internet immer stärker zensiert wird. Die Befürchtungen des BRD-Verfassungsschutzes sind nicht unbegründet, daß bei allgemeinem bekannt werden, derer Inhalte die BRD Regierung erheblich unter Druck geraten würde.