Diskussion:Reichsstelle für Sippenforschung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Literaturhinweise[Quelltext bearbeiten]

(nicht ausgewertete Literatur)

  • Hans Buchheim: Das Reichssippenamt, in: Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte, hrsg. v. Institut für Zeitgeschichte, Bd. 1, Stuttgart, Deutsche Verlags-Anstalt 1958, S. 281-82.
  • Schulle, Diana: Das Reichssippenamt. Eine Institution nationalsozialistischer Rassenpolitik, Berlin: Logos Verlag Berlin 2001, ISBN: 3-89722-672-3,
  • hszozkult / Renzension Schulle
  • eforum / Rezension Schulle
  • Horst Seidler und Andreas Rett: Das Reichssippenamt entscheidet. Rassenbiologie im Nationalsozialismus, Wien, Jugend und Volk 1982. -Holgerjan 15:02, 2. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Plausibilität?[Quelltext bearbeiten]

Nur 112.000 Abstammungsbescheide bis 1940, andererseits mehrere Millionen NSDAP-Mitglieder - Wie geht das zusammen? Gibt es einen Beleg für die naheliegende Vermutung, dass oft die Vorlage der Unterlagen bei einem Amt/Dienstelle schon ausreichte, also ein förmlicher Abstammungsnachweis nicht notwendig war? Oder wurde die Aufgabe delegiert (ab wann?) -Holgerjan 19:42, 3. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ich habe zunächst einmal den ersten Satz des Lemmas so weit "entschärft", dass der Text nicht widersprüchlich ist. -Holgerjan 09:44, 4. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]
Konkret reichte bei einfachen NSDAP-Mitgliedern die Versicherung, nach den zusammengestellten Belegen für den Abstammungsnachweis "frei von jüdischem Bluteinschlag“ zu sein. Politische Leiter mussten die Nachweise bei dem „Sachverständigen...“ bzw. später dem Reichssippenamt vorlegen.(Schulle, S. 197). Die Bearbeitung dauerte bis zu 10 Monaten.
Ein Einspruch in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Referat von Bernhard Lösener war theoretisch möglich (Schulle 377).
Stellte sich heraus, dass ein NSDAP-Mitglied doch "jüdischen Bluteinschlag" besaß, dann wurde seine Aufnahme rückwirkend ungültig, Ein "Gnadengesuch", das über diverse Vorinstanzen geprüft schließlich dem "Führer" selbst vorgelegt werden musste, hatte nur in wenigen Fällen Erfolg (besondere Verdienste um die NSDAP, geringer jüdischer Blutanteil, arisches Aussehen - s. a. Nürnberger Gesetze). -Holgerjan 15:01, 6. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]
  • Kann der Verlobte nachweislich trotz aller Bemühungen die Heiratsurkunde der Eltern oder eine andere beweiskräftige Bescheinigung über die Religionszugehörigkeit der Eltern und Großeltern nicht beibringen, insbesondere wenn es sich um im Ausland geborene Personen handelt, so kann der Standesbeamte sich mit einem ordnungsgemäßen Familienstammbuch oder mit der Versicherung in Abs.3 begnügen und auf die Heiratsurkunde der Eltern verzichten. Hat er aber Anlaß zu der Annahme, daß die Verlobten oder einer von ihnen nicht deutschblütig seien, kann er die Beschaffung eines Abstammungsbescheides der Reichsstelle für Sippenforschung, Berlin NW 7, Schiffbauerdamm 26, fordern. (§358 / Dienstanweisung für Standesbeamte 1939)
  • Standesbeamte

Das leitet hierhin weiter. Der Begriff wird aber im Text nicht erwähnt. --Asthma und Co. 19:50, 11. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]

Schulz nu. Habe SLA auf die Weiterleitung gestellt. Siehe auch http://books.google.com/books?id=xgFc009P-2kC&pg=PA107 --Asthma und Co. 22:31, 20. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]