Diskussion:Sammelklage

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Insgesamt finde ich den Artikel noch zu holprig formuliert. Ich habe versucht, den letzten Absatz (bei inhaltlicher Identität) zugunsten der Klarheit etwas umzustrukturieren - auch wenn mir scheint, dass der Autor vor allem ein Plädoyer für die Sammelklage nach US-Recht formuliert. Ist das noch ein npov?

Hallo Anonymus. Der letzte Absatz stammt von mir (die holprige Vorläuferversion) und eine Verletzung des NPOV kann ich darin nicht erkennen. Persönlich bin ich indifferent was die Einführung einer Sammelklagemöglichkeit angeht. Ich denke aber die Auflistung tatsächlicher oder vermeintlicher Vor- und Nachteile ist keien Verletzung des NPOV. Ich meinte überigens tatsächlich dass man sich ernsthafter mit einer Sache beschäftigt, was nicht zwingend intensiver bedeutet. --St.S 07:33, 21. Jul 2005 (CEST)

Die englische Seite hat eine viel ausgewogenere Vorteil/Nachteil-Aufstellung als dieser Beitrag. Das sollte mal angepasst werden. 85.182.123.138 00:54, 25. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

fehlerhafter Link[Quelltext bearbeiten]

der angegebene Link http://www.jur-abc.de/de/31135501.htm zum Urteil 2 BvR 1198/03 (Abschnitt "Situation in Deutschland") ist falsch. Die Seite ist jetzt unter http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=732 zu finden.

Ohne Umweg über andere Anbieter gibt's die Entscheidung hier direkt beim Bundesverfassungsgericht: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030725_2bvr119803.html 81.173.165.126 19:44, 20. Aug 2006 (CEST)

Link auf die Seite vom Bundesverfassungsgericht geändert. 71.241.239.42 21:39, 8. Sep 2006 (CEST)


Der Link mit der Nummer 2, der zum Heft "Bilanz" vom November 2004 führen soll, führt zu dem Heft von November 2015; möglicherweise immer zum aktuellen Novemberheft. Olivers Wiki (Diskussion) 14:47, 4. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Artikel noch aktuell?[Quelltext bearbeiten]

Wie verhält es sich beispielsweise bei der Telekom-Aktie, die Klage wird als Sammelklage bezeichnet wobei jeden individuell verschieden hohe Schäden treffen oder nicht?(nicht signierter Beitrag von 62.143.127.62 (Diskussion) )

Bei der Aufzählung der Vor-/Nachteile beschleicht mich der Verdacht, dass das, was gegen Sammelklagen spricht, übergewichtet wurde. Die Nachteile werden mir im Verhältnis zu den Vorteilen zu eindringlich dargestellt. Mir war die Wikipedia deshalb beim Verständnis dieses Begriffes keine Hilfe - vielleicht ist es ja auch nur die Formulierung, aber ich war skeptisch. Ich hoffe meine Anmerkungen sind für die Profis dieses Lemmas verständlich und führen zu einem Überdenken und Neuformulieren der Vor-/Nachteile.--89.52.152.48 22:23, 4. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ich habe die Änderungen nicht gesichtet oder revertiert, da sie die Artikel zwar inhaltlich bereichern, Sprache und Stazbau den Artikel eher zurückwerfen. Ich habe ihn nicht selber überarbeitet, da mir das rechtliche Wissen dazu fehlt.

  • In Deutschland existiert das Prinzip des Musterprozesses, während in der Schweiz nach den Debakel um die Grossbank UBS wieder über Veränderungen zugunsten Sammelklagen diskutiert wird -REFL-Link-, da in einem solchen mutmasslichen Schadensfall von 50 Milliarden kein Einzelkläger 250 Millionen für die im jetzigen System anfallenden Gerichtskosten aufwerfen will.
Die Passage wirkt sehr unübersichtlich.
Bitte das "Debakel um UBS" mit Fakten hinterlegen oder rausnehmen. Das Beispiel muss für den Leser nachvollziehbar sein. Vielleicht ergibt es sogar Sinn, das Thema in das Lemma "UBS" reinzunehmen.
Rechtschreibung und Satzbau bitte überprüfen ("mutmaßlich" und kurz Sätze..."Neuer Gedanke, neuer Satz")
  • Durch die gesamtwirtschaftliche Liberalisierung der Achtziger- und Neunzigerjahre verlor die Juristerei in den USA den dem Beruf anhaftenden erhöhten moralischen Anspruch. Durch erfolgsabhängige Honorare stieg der Anreiz zu klagen gegenüber vernachlässigbarem Risiko ins Unermessliche - sechsstellige Stundenlöhne für Anwälte wurden in Einzelfällen Realität. Die Prozesskosten (Kläger, Verteidigung, Administration und Schadenersatz) bei Haftpflichtfällen stiegen in den Neunzigerjahren auf zirka 250 Milliarden Dollar pro Jahr -REFLINK- und verteuerten so die Gesamtwirschaft um 2 Prozentpunkte.
Sprache und Satzbau bitte überarbeiten.
("Juristerei" / wenn überhaupt, dann bitte 1980er- und 1990er-Jahre schreiben)
  • Ähnlich der Sammelklage ist im deutschen Recht die Verbandsklage. Diese gibt Verbänden in bestimmten Ausnahmefällen das Recht, eine Rechtsverletzung für mehrere oder die Allgemeinheit geltend zu machen. Die Verbandsklage hat im Umweltrecht eine gewisse Bedeutung, dies auch in der Schweiz, wo man ein Verbandsbeschwerderecht kennt.
"Im Deutschen Recht kennt man die Verbandsklage, welche mit der Sammelklage vergleichbar ist und überwiegend im Umweltrecht Anwendung findet. Nach Schweizer Recht entspricht die Sammelklage dem Verbandsbeschwerderecht"

--Beamterthomas77 11:01, 4. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Schweiz (v.a.)[Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich, auch D: Es ist formell falsch, die zivilrechtl. Sammelklage mit dem öffentlichrechtl. Verbandsbeschwerderecht zu vermaschen, das kann höchstens mit einem streng abgegrenzten Link erfolgen!

Für die CH ist dringend ein Ausbau erforderlich: Eine kurze Google-Recherche zeigt mir, dass hier die zivilrechtl. Streitgenossenschaft wie in D ebenfalls existiert. Aus schwacher Erinnerung ist mir, als ob hierzu jedoch eine Vereinsgründung o.ä. nötig wäre, das ist allerdings unsicher

Bitte diese Punkte dringend noch einbauen, bin selber nicht Jurist und hab keine Lit. dazu.--62.202.134.118 12:50, 26. Nov. 2013 (CET)[Beantworten]

Meines Erachtens sollte im Abschnitt zur Situation in Deutschland auf das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren eingegangen werden, da dieses eine Erstreckung der Rechtskraft auf am Verfahren Unbeteiligte bewirkt, siehe § 13 SpruchG; https://de.wikipedia.org/wiki/Spruchverfahren. (nicht signierter Beitrag von Bemastraubi (Diskussion | Beiträge) 10:44, 30. Mär. 2017 (CEST))[Beantworten]