Diskussion:Schulpflicht (Deutschland)

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Die Angaben zur Schul- und Berufschulpflicht sind teilweise falsch[Quelltext bearbeiten]

Z.B. gilt in Thüringen eine 10jährige Vollzeitschulpflicht, diese kann um bis zu 2 Jahre verlängert werden. An die Vollzeitschulpflicht schließt sich nahtlos die Berufsschulpflicht an, die bis zur Vollendung des 21. LJ gilt. Quelle: § 17ff ThürSchulG i.d.F. vom 14.03.2013 Der Artikel bedarf also dringend einer genauen Kontrolle und Überarbeitung! (nicht signierter Beitrag von 178.12.53.192 (Diskussion) 17:15, 26. Mai 2014 (CEST))[Beantworten]

Die Worte „spätestens jedoch bis zum Ende der Minderjährigkeit“ habe ich entfernt, weil die Beschränkung der Schulpflicht auf Minderjährige zumindest nicht in allen Ländern der Rechtslage entspricht.

So bestimmt z.B. § 38 des Schulgesetzes für das Land NRW von 2005: „Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.“ Eine in der Wirkung gleiche Regelung enthielt bereits § 11 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung von 1980: „Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begonnen worden ist.“

Auch ohne Berufsausbildungsverhältnis endet die Schulpflicht in mehreren Bundesländern nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs (Volljährigkeit), sondern erst mit Ablauf des Schuljahrs, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. --André dA (Diskussion) 20:11, 2. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Quelle zu Punkt 2.3.3?[Quelltext bearbeiten]

Ich suche verzweifelt eine Quelle zu der Aussage, dass Schüler, die Zeitweilig vom Unterricht befreit sind, anderen von Sozialpädagogen bgeleiteten Tätigkeiten nachgehen. Woher stammt die Aussage?

Wer muss diese Tätigkeiten anbieten? Die Schule? (nicht signierter Beitrag von 89.196.75.202 (Diskussion) 13:40, 4. Mär. 2011 (CET)) [Beantworten]

Die am Artikelanfang gezeigten Bilder stehen in keinem konkreten Zusammenhang zu der Schulpflicht als solcher. -- 91.62.39.165 22:42, 18. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das sehe ich genauso. Sie sollten entfernt werden. -- 87.157.13.51 11:13, 27. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]
Bilder entfernt. --Juliabackhausen 16:07, 25. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das stimmt immer noch nicht. Nach dem Bild kann man nur vom Gymnasium auf die FOS. Es ist aber vielmehr üblich, nach Abschluß der 10. Klasse der Realschule auf die Fachoberschule zu wechseln.

217.91.63.146 11:46, 12. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

Es fehlt noch eine Übersicht über den Einschulungsstichtag bis zu den Kurzschuljahren... --Juliabackhausen 16:08, 25. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Wieso wird im letzten Absatz politische Verfolgung in Anführunsgstrichen geschrieben?

Ich weiss noch wie entsetzt der Richter (Asylverfahren) in den USA war das in Deutschland solche Zustände herrschen nach dem Motto : Ich dachte in Deutschland hätte sich etwas geändert.

Es ist politische/religiöse Verfolgung. Was denn sonst. Die Gerichte drohen ja damit die Kinder sonst wegzunehmen. Das ist DDR-Methodik.

-- ... (nicht signierter Beitrag von 88.68.170.58 (Diskussion) 19:50, 12. Apr. 2012 (CEST)) [Beantworten]

Der folgende Satz ist unvollständig/Telegrammstil, ich bin mir nicht ganz sicher, was beabsichtigt war, damit zu sagen: "Principia regulativa des Königs Friedrich Wilhelm I. vom 28. September 1717, für ganz Preußen durch das Generallandschulreglement Friedrichs des Großen von 1763 bestätigt." --212.197.164.206 14:14, 4. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Meinungsäußerung in "Allgemeiner Rechtslage"[Quelltext bearbeiten]

Ich schlage vor, folgende Sätze zu streichen: "Dieses Recht der Länder kollidiert jedoch mit dem Grundgesetz, nachdem die Eltern das natürliche Recht und die zuvörderst ihnen zustehende Pflicht haben, ihre Kinder zu erziehen. Dass Eltern die Pflicht hätten, ihre Kinder in eine Schule zu schicken, davon steht im Grundgesetz nichts. Diese Tatsache lässt sich durch rechtssystematisch nachgeordnete Landesschulgesetze nicht wettmachen."

Aus meiner Sicht sind das primäre Meinungsäußerungen ohne Beleg. Das Bundesverfassungsgericht nimmt regelmäßig Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsetzung der Schulpflicht nicht einmal zur Entscheidung an. Beispiel: - 2 BvR 920/14 - Das Argument ist, dass Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz "Erziehungsrecht der Eltern" und Art 7 Abs. 1 GG "Schulrecht des Staates" gleichgestellt sind. Der Staat, in diesem Fall die Länder haben also das Recht, Schulpflicht zu erlassen und auch durchzusetzen.

Sicher kann man anderer Meinung als das Bundesverfassungsgericht sein. Aber das sollte dann eingehender diskutiert und besser belegt sein, als die Sätze, die ich zur Streichung vorschlage. (nicht signierter Beitrag von Roger.p.schmidt (Diskussion | Beiträge) 20:36, 29. Mär. 2015 (CEST))[Beantworten]

Es fehlt: "Sonderschulpflicht"![Quelltext bearbeiten]

(wie diese Schulform generell gern vergessen wird... - und deswegen imho auch abgeschafft gehört, aber das gehört nicht hierher). Auch wenn sie derzeit allmählich abgeschafft wird oder schon ist. --Hungchaka (Diskussion) 15:37, 1. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]


Praktische Kontrolle[Quelltext bearbeiten]

Tag,

mich würde einmal interessieren, wie überhaupt bemerkt wird, wenn ein Kind zu keienr Schule geht? Ich meine, wenn die Eltern das Kind bei keiner Schule anmelden und es nirgendwo registriert ist, dann erstattet ja logischerweise niemand bei dem entsprechenden Amt Meldung "Kind xy, das bei unserer Schule angemeldet ist erscheint permanent nicht zum Unterricht, prüfen Sie das mal nach", sondern fällt erstmal durch Raster. Kann da nicht im Prinzip jeder der die Schulpflicht ablehnt sein Kind einfach nirgendwo anmelden und dann haben Eltern und Kinder ihre Ruhe, weil niemand etwas merkt? Oder gibt es da irgendwelche Orwellesken überwachungsstaatlichen Methoden um Einhaltung der Schulpflicht zu gewährleisten (also wohl dass die Meldeämter die Daten jedes Kindes zwischen 6 und 16 den Schulämtern mitteilen und diese dann die Daten aller Schulen des Einzugsbereiches erhalten, wer bei ihnen zur Schule geht und dann die entsprechenden Listen abgleichen, ob irgendwer im Zuständigkeitsbereich wohnt aber bei keiner Schule angemeldet ist? Heute im Computerzeitalter wird es ja ggf. relativ leicht möglich sein mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung alle in einem bestimmten Gebiet wohnhaften, aber bei keiner Schule im Umkreis angemeldeten, Kinder herauszufiltern. Aber wie war das früher? In den 60er, 70ern, 80ern war das doch nahezu unmöglich dies zu leisten? Oder haben da wirklich irgendwelche Beamte von Hand für 10.000ende Kinder, die in ihrem Einzugsbereich lebten, mühsam in jedem einzelnen Einzelfall durch ein Abgleichen der Melderegister und der Schülerlisten sämtlicher Schulen überprüft, ob irgendwer zu keiner Schule geht (also Kind 1 auf den Schülerlisten von 47 Schulen im Einzugsbereich gesucht, dann Kind 2 auf allen 47 oder so Schulen im Einzugsbereich, dann Kind 3....usw. usf. bis man bei Kind 47.528 und damit beim letzten um Zuständigkeitsbereich lebenden Kind war). Oder wie funktionierte das? Bzw. wurde das einfach nicht kontrolliert und wer sein Kind nirgendwo anmeldete blieb unentdeckt und unbehelligt?Zsasz (Diskussion) 00:17, 31. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Aus der Schulpflicht kommt man so wie du dir das vorstellst nicht raus und da braucht man Orwell gar nicht zu bemühen, sondern nur eine normal-funktionierende Verwaltung.
Wer versucht, sich der Schulfplicht als solcher zu entziehen, kommt zu spät, viel zu spät. Man müsste schon die Geburt des Kindes nicht melden. Und oft hat man da selbst keinen Einfluss drauf: Die meisten Geburten finden in Krankenhäusern statt und die melden oft von sich aus. Und das liegt ja auch im Interesse der Eltern, denn die Geburt muss dem Standesamt ja eh binnen einer Woche am Geburtsort gemeldet werden. Ohne Meldung bekäme man z.B. kein Kindergeld. Schon allein das liebe Geld dürfte ein ganz entscheidender Grund sein, weshalb praktisch niemand auf die Meldung verzichtet (abgesehen davon, dass ja die Pflicht zur Meldung besteht). Auch Elterngeld wird ohne Kind nicht gezahlt und Elternzeit wird nicht gewährt. Im Fall eines Anstellungsverhältnisses der Mutter wird die Sozialversicherung ja schon über die Schwangerschaft als solche informiert. Inwiefern die Behörden von den Sozialversicherungsträgern informiert werden, wenn diese Leistungen ggü. der werdenden Mutter erbracht haben, weiß ich nicht.
Wenn dann nach zig Jahren die Schulpflicht ansteht, ist das Kind schon längst bei den Behörden geführt. Die Schulverwaltung führt für die Anmeldung Listen mit allen anzumeldenden Schülern. Wird ein Kind nicht angemeldet, erhalten die Eltern entsprechende Post mit erneutem Hinweis auf ihre Verpflichtung, das Kind anzumelden. Sollten sie es wiederum nicht anmelden, wird das Kind idR einer Schule zugewiesen.
Eine einzelne Person im Staat "wiederzufinden" ist übrigens keine Aufgabe, die nur die Schulverwaltung zu erledigen hat, diese Aufgabenstellung gibt es in zig anderen Bereichen auch. Z.B. die Steuerverwaltung macht im Prinzip genau dasselbe: Sie muss die Steuern für jeden einzelnen Steuerpflichtigen eintreiben inlusive aller Änderungen von Wohnort, Beschäftigungsverhältnis usw. - und die Grundgesamtheit aller Steuerpflichtigen ist deutlich größer als nur die der Vier-/Fünfjährigen und das klappte auch schon in den 60er-Jahren. --2001:16B8:108F:6F00:F50E:528A:B9E1:B6DF 11:56, 30. Dez. 2017 (CET)[Beantworten]

Zur Geschichte der Schulpflicht wären noch die Absicht der Herrscher interessant. In Preußen wurde die Schulpflicht bekanntlich ja eingeführt um gesunde Soldaten zu bekommen. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:C30:EBE0:1891:22D7:FECF:B4CB (Diskussion | Beiträge) 23:27, 1. Aug. 2015 (CEST))[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:58, 31. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Zirkuskinder - warum kein Link zu "Schulpflicht reisender Kinder"[Quelltext bearbeiten]

die beiden Artikel behandeln doch dasselbe Thema! Man sollte sie auch untereinander zitieren https://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht_reisender_Kinder_%28Deutschland%29 (nicht signierter Beitrag von 217.234.109.122 (Diskussion) 19:53, 19. Mai 2016 (CEST))[Beantworten]

Aussetzung der Schulpflicht durch das Infektionsschutzgesetz[Quelltext bearbeiten]

Man sollte noch in den Artikel aufnehmen, dass die Schulpflicht durch das Infektionsschutzgesetz ausgesetzt werden kann. --77.182.10.26 22:54, 12. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]

WP:Theoriefindung ist unerwünscht. Welche Quelle besagt bitte für welches Bundesland bzw. welche Bundesländer, dass die Schulpflicht aktuell nicht gelten oder bspw. ausgesetzt sei? Geht es nicht vielmehr um eine Aussetzung der Anwesenheitspflicht in den geschlossenen Schulen? --Verzettelung (Diskussion) 00:01, 13. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]
Bisher hat das Bundesverfassungsgericht Heimunterricht/Homeschooling in allen Verfahren als Verstoß gegen die Schulpflicht bewertet. Im Moment findet - natürlich nur aufgrund der Schließung aller Schulen - jedoch genau dieser Heimunterricht statt und die im Grundgesetz verankerte Aufsicht des Staates ist nicht möglich. --77.181.114.196 13:55, 19. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]
Es darf Homeschooling nicht mit Onlineschooling verwechselt werden! Selbstverständlich gilt auch bei Onlineschooling im Pandemiefall die Schulpflicht. Dazu sind die Voraussetzungen zu schaffen. Die Beschulungspflicht verpflichtet den Staat (die Bundesländer), dafür zu sorgen, dass alle schulpflichtigen Menschen in Deutschland eine öffentliche Schule besuchen können. Der Staat ist also verpflichtet für alle schulpflichtigen Menschen (im Pandemiefall) die Voraussetzungen für Onlineschooling (Hardware und Netzzugang) bereitstellen. --Nfhrfh (Diskussion) 16:53, 17. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Das ist nun allerdings auch TF. Die Leute haben schließlich auch einen Briefkasten. --Xocolatl (Diskussion) 16:57, 17. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Die Beschulungspflicht über die Post zu erledigen ist neu und keinesfalls angemessen. Da wird man andere Lösungen finden müssen. Jedenfalls ist der Staat in der Pflicht und nicht der Schüler. --Nfhrfh (Diskussion) 08:40, 18. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Die Briefkasten-Schüler wären deutlich schlechter gestellt als die Online-Schüler. Keine Gleichbehandlung! --Nfhrfh (Diskussion) 09:15, 18. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Es gibt keine gesetzliche Regelung oder Urteil zu Unterbrechung der allgemeinen Beschulungspflicht des Staates in Deutschland. Auch das Infektionsschutzgesetz ermöglicht das nicht. Nach Infektionsschutzgestz können lediglich Einrichtungen zeitweise geschlossen werden. --Nfhrfh (Diskussion) 09:13, 22. Nov. 2020 (CET)[Beantworten]

Nochmal Geschichte[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist für die Zeit zwischen 1821-1919 doch etwas arg dünn, was Belege angeht, behauptet aber trotzdem stolz und vollmundig ganz ohne Quelle, daß sich durch die gesetzliche Schulpflicht in der Praxis: "bis ins 20. Jahrhundert" praktisch garnichts im Vergleich zum 17. oder 18. Jahrhundert geändert hätte. Für die Zeit 1821-1919 finden sich gerademal zwei dürftige Stichproben, nämlich für 1835 (Sachsen) und für 1846 (Preußen inkl. Posen).

Als wenn sich in den restlichen über 70 bzw. rund 100 Jahren bis 1919 überhaupt nichts getan hätte, was die Statistiken der tatsächlich beschulten Kinder anging! Obwohl z. B. das genannte Problem des Mangels an Schulgebäuden laut Artikel schon vor Ende des ersten Viertels des 19. Jahrhunderts angegangen wurde. Spätestens mit der Reichsgründung dürfte auch auf diesem Gebiet der Schulpflichtbeachtung ordentlich Dampf gemacht worden sein. Nur lesen kann man davon im Artikrel rein garnichts. --2003:EF:1703:AF80:ED94:4812:A44E:103B 12:46, 8. Okt. 2020 (CEST)[Beantworten]

Es ist halt ein Wiki. Mit deinen Monita hast du völlig recht. Leider sind die statistischen Daten - jedenfalls für Preußen als größtem deutschen Staat - sehr lückenhaft und für die Frage der Befolgung der allgemeinen Schulpflicht nur schwer lesbar. Festzustellen ist, dass z. B. 1849 etwa 20% der Gesamtbevölkerung Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren waren. Der Anteil der Kinder, die tatsächlich Schulen besuchten, lag aber nur bei knapp 14 % der Gesamtbevölkerung. Bis 1879 hatte sich der Anteil der tatsächlich eine Schule besuchenden Kinder auf etwa 78% der Schulpflichtigen gesteigert. Hierzu wird es sicher auch bildungsgeschichtliche Darstellungen geben. Die obigen Zahlen habe ich aus den preußischen "Kirchen- und Schultabellen" für 1849 und 1852 und aus dem X. Ergänzungsheft zur Zeitschrift des preuß. statist. Bureaus (1882). Dass die allgemeine Schulpflicht - bzw. deren Durchsetzung - sich bis in das beginnende 20. Jahrhundert hinzog ist also wohl durchaus richtig, wenn auch sehr knapp dargestellt. Wäre vielleicht einen eigenen Artikel wert, wenn man mal wieder die Nase rümpfen will über die rückständigen "Developing countries". --Hvs50 (Diskussion) 17:13, 23. Jul. 2022 (CEST)[Beantworten]
Klassischer Denkfehler. Es gab vor 1938 keine Schulpflicht. Auch wenn der Artikel es behauptet. Die Nazis haben diese eingeführt, auch wenn die Weimarer Verfassung eine solche schon vorsah, haben die Länder es nicht umgesetzt. Es war den Eltern freigestellt wie sie es unterrichten, das haben die Eltern auch so praktiziert. Desweiteren bist du städtisch geprägt, das entspricht halt nicht den Tatsachen. --2003:C2:C715:D200:9881:EFA4:6BAE:B9CC 11:00, 13. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Beschulungspflicht[Quelltext bearbeiten]

Ich habe als erster Autor im Abschitt Beschulungspflicht die erste und wichtigste Quelle, den Bezug zum Grundgesetz eingebunden. Vorher war keine Quelle im Abschnitt und es hat keinen das Fehlen jeglicher Quelle gestört. Nun ist die Herleitung der Beschulungspflicht deutlich. Die Gestalt des Abschittes hat sich total verändert. Es sollte nun auch noch der Zusammenhang mit der Unterrichtsgarantie (mit Quelle) in den Artikel. --Nfhrfh (Diskussion) 12:35, 29. Nov. 2020 (CET)[Beantworten]

Aussetzung der Präsenzpflicht durch Beschluss der KMK[Quelltext bearbeiten]

Die allgemeine Aussetzung der Präsenzpflicht sollte mit in den Artikel. Sollte sie denn wirklich kommen ---. --Nfhrfh (Diskussion) 10:38, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]

Das ist richtig. Aber in deinem Satz war mindestens ein "sollte" zu viel als dass er jetzt helfen würde. Kein Einstein (Diskussion) 10:53, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Nun bringt die ARD gerade die Meldung: Aussetzung der Präsenzpflicht in NRW ab Montag. Es ist jedoch nicht klar für welche Klassenstufen. Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ohne Absicherung einer Alternative für die Schüler (ordentlicher und umfassender Distanzunterricht) stellt einen Verstoß gegen die Beschulungspflicht des Staates und damit einen Verstoß gegen das Grundgesetz Artikel 7 dar. Die Benachteiligung der Schüler, die sich nicht zum Präsenzunterricht trauen, ist offensichtlich. Was soll also die Aussetzung der Präsenzpflicht? --Nfhrfh (Diskussion) 12:18, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Woher nimmst du die Verfassungswidrigkeit? Gibt es dazu einschlägige Gutachten oder Beiträge von Experten? Diese Frage der Aussetzung der Schulpflicht wird ja sicher nicht in diesem Winter das erste Mal diskutiert, hatten wir ähnliche Situationen auch schon im Frühjahr und ich weiß auch von solchen Fällen in den 1950er. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 12:23, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Yvonne Gebauer bei WDRexta gestern: Aussetzen der Schulpflicht bedeutet Schließung der Schulen. Bitte nicht verwechseln - Aussetzen der Schulpflicht ist nicht gleich Aussetzen der Präsenzpflicht. --Nfhrfh (Diskussion) 13:23, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Yvonne Gebauer behauptet die Leopoldina hätte ein Aussetzen der Schulpflicht gefordert. Ist da was bekannt? --Nfhrfh (Diskussion) 13:33, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Ja, das hat die Leopoldina gefordert. Aber beachte: Das ist kein Forum hier zum lockeren Austausch von haste-gehört und ich-meine-aber. Zur Artikelverbesserung dient genaus das, was dokumentiert ist (gilt für so etwas wie die Aussetzung von Schulpflicht und sowieso für jegliche Interpretation dazu. Kein Einstein (Diskussion) 15:47, 12. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Nun macht man ab Mittwoch den 16.12. doch keine Aussetzung der Präsenzpflicht, sondern eine Aussetzung des Präsenzunterrichtes. Die Diskussion in Bund und Land war also erneut (wie beim Homeschooling) nur von Begriffsverwirrung geprägt. Aussetzung (keine Befreiung von) des Präsenzunterrichtes ist ok. Es gibt also keine allgemeine Aussetzung der Präsenzpflicht. --Nfhrfh (Diskussion) 07:58, 14. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Bei Gefahr für Leib und Leben kann es keinen Präsenzunterricht geben. Die Entscheidung darüber haben die Länder zu treffen und auch zu verantworten. Bei Aussetzung der Präsenzpflicht jedoch wird die Verantwortung auf die Eltern abgeschoben. Bei Todesfällen oder bleibenden gesundheitlichen Schäden läge dann die Verantwortlichkeit bei den Eltern. Ebenso ist die Gesundheit der Lehrer zu betrachten.--Nfhrfh (Diskussion) 10:56, 1. Jan. 2021 (CET)[Beantworten]

Bitte Bezug zur konkreten Artikelverbesserung nehmen (inkl. Beleg). Kein Einstein (Diskussion) 11:07, 1. Jan. 2021 (CET)[Beantworten]

Zur Überarbeitung des Abschnitts Gesundheitliche Gründe. Es gab ja inzwischen eine begrenzte Aussetzung der Präsenzpflicht. --Nfhrfh (Diskussion) 09:35, 16. Jan. 2021 (CET)[Beantworten]

Hinweis auf Schulpflicht führte zum Berufsverbot - Erlebnis eines Zeitgenossen[Quelltext bearbeiten]

1875 Rheinprovinz (Preußen) Ein Opfer geistlicher Corruption ... https://books.google.de/books?id=8B1mAAAAcAAJ&hl=de&source=gbs_navlinks_s Er bezieht sich auf eine Ministerialinstruktion vom 5. Februar 1845 zur Schulpflicht, die von Kirche und Behörden unter der Hand untergraben wurde. Anschließend wurde er als Querulant beschimpft.

1876 Die Rechtlosigkeit des Staatsbürgers in Preußen https://books.google.de/books?id=EfdoAAAAcAAJ&hl=de&source=gbs_book_similarbooks

Der Autor beider Bücher schildert sehr umfangreich seine Kämpfe gegen korrupte Beamte. Nachdem er das erste Buch veröffentlicht hatte, kämpfte er noch mindestens zwölf Jahre, fand aber keine Anstellung als beamteter Lehrer.

Für Asylbewerberkinder wurde sie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen ERST 2005 eingeführt.[Quelltext bearbeiten]

So steht es im Text, als wäre NRW Nachzügler. Später im Text dann "Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das am 1. August 2005 in Kraft trat, verankert in § 34 ausdrücklich eine Schulpflicht auch für minderjährige Flüchtlinge. Nordrhein-Westfalen war hierin Vorreiter unter den Bundesländern." (nicht signierter Beitrag von 2001:9E8:E1D8:5600:DD0B:315B:706F:4229 (Diskussion) 20:32, 25. Jan. 2022 (CET))[Beantworten]

Deutsche Absolventen internationaler Schulen in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Wer als Deutscher „nur“ das IB vorzuweisen hat, ist zunächst einmal ein Deutscher ohne Abitur. Ob er dennoch in Deutschland studieren darf, hängt davon ab, wie gut seine Fähigkeit ist, deutschsprachigen Lehrveranstaltungen an einer Hochschule zu folgen. Eine hinreichende Fähigkeit hierzu muss er – im Gegensatz zu Deutschen mit Abitur – nachweisen. Die lemmarelevante Frage ist, ob der deutsche Staat es zulassen soll, dass Eltern ihre Kinder in diese „Falle“ laufen lassen dürfen, indem diese (mitten in Deutschland!) kaum deutschsprachigen Unterricht erhalten. --91.97.79.147 18:06, 11. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]

Das ist eine Fachfrage, die in der RdjB, der RuB oder der ZLVR oder einem anderen Fachblatt Behandlung finden kann, aber nicht im Rahmen eines Wikiartikels behandelt wird. --Gmünder (Diskussion) 18:27, 11. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]

Schulpflicht in der DDR[Quelltext bearbeiten]

Könnte man im Abschnitt "Geschichte" vielleicht noch ein, zwei Sätze zur Handhabung der Schulpflicht in der DDR hinzufügen? Danke im Voraus. --Arjo (Diskussion) 14:32, 19. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]