Diskussion:Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

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<zitat> Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen, die aufgrund des Entwicklungsstands des betroffenen Jugendlichen oder aufgrund des Zustandekommens der Handlungen nicht akzeptiert werden, während dieselben Umstände bei Erwachsenen geduldet werden. </zitat> was ist das den für ein Quatsch. (sorry für den harten Ausdruck) Sexueller Missbrauch von Erwachsenen wird geduldet? wo gibt es denn so was? Fragt sich --cat 23:13, 3. Mai 2004 (CEST)[Beantworten]

Nein: Bezahlen wird geduldet und ein gewisser Druck anscheinend auch (anders lässt sich nicht erklären, dass dieser nicht näher erklärte Druck im Paragraph über Jugendliche steht). Nur zur Sicherheit: Nein, das heisst antürlich nicht, dass Vergewaltigung oder ähnliches geduldet wird. --Eike sauer 23:20, 3. Mai 2004 (CEST)[Beantworten]

hallo Eike ich ahne, was Du mir vermitteln willst (bin kein Jurist). Wenn Vergewaltigung oder ähnliches nicht geduldet wird, solltest Du den Eingangsatz im Speziellen daraufhin anpassen, -vielleicht ist die Wortwahl da nicht ganz "glücklich" (ich kann zu dem Thema nichts inhaltliches beitragen). Viel Spaß noch --cat 23:31, 3. Mai 2004 (CEST)[Beantworten]

Es existiert bereits der Artikel Sexueller Missbrauch von Kindern. Dieser Artikel sollte meiner Meinung -wenn er sich nicht scharf thematisch abgrenzt, dort einfließen. --cat 23:37, 3. Mai 2004 (CEST)[Beantworten]

Genau da hab ich den Verweis auf diesen noch nicht existierenden Artikel gefunden: § 182 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen)

Es grenzt sich stark voneinander ab, es sind zwei unterschiedliche Paragraphen im dStGB. Deutschland hat da eine Stufenregelung, die mit zwei getrennten Artikeln gut wiedergegeben wird. Außerdem ist bei Sexueller Missbrauch von Kindern derzeit ja die Hölle los ... --Aries 06:42, 25. Jul 2004 (CEST)

Sollte man den Artikel hier vielleicht nach § 182 StGB verschieben? --Eike sauer 18:16, 25. Jul 2004 (CEST)

Eigentlich finde ichs sorum besser, weil man sonst wieder das Problem hat dass die Rechtslage in DE und AT eigentlich identisch ist, der § 182 StGB-AT aber sich mit ganz anderen Dingen beschäftigt als der § 182 StGB, was dann natürlich wieder und richtigerweise als deutschlandlastig kritisiert wird.Rabauz 19:13, 4. Sep 2004 (CEST)

Republik ÖSterreich[Quelltext bearbeiten]

"Bundesrepublik ÖSterreich" gehört durch "Republik Österreich" ersetzt, da dies der offizielle Staatsname ist. Wir sind zwar bundesstaatlich organisiert, dennoch heißen wir "Republik Österreich"

Sexueller Misbrauch von Jugendlichen[Quelltext bearbeiten]

Hallo im Forum! Gibt es Informationen bei Missbrauchgeschichten unter Gleichaltrigen? Sei es unter Kinder <14 oder unter Jugendlichen <= 18? Frank Paqué

Ich weiss nicht genau, worauf du heinauswillst, aber ich rate mal rum:
Kinder dürfen keinen Sex haben, siehe Sexueller Missbrauch von Kindern.
Jugendliche dürfen miteinander und im Normalfall auch mit Erwachsenen (Aussnahmen siehe dieser Artikel) Sex haben.
Darüberhinaus ist Vergewaltigung natürlich immer verboten.
--Eike 14:08, 29. Sep 2005 (CEST)
PS: Ich bin Laie. Alle Angaben völlig ohne Gewähr.
PPS: Wir sind kein Form, wir schreiben eine Enzyklopädie...
Wenn es sich bei beiden Beteiligten um Kinder handelt, dann liegt zwar an sich ein wechselseitiger Missbrauch vor, für den aber mangels Strafmündigkeit keines der Kinder zur Rechenschaft gezogen wird. Erfahrungsberichte und Einzelfalldarstellungen, nach denen der Frager möglicherweise sucht, gibt es in der Wikipedia jedoch nicht. Weiterführende Hinweise gibt es hier: Sexueller_Missbrauch#Weblinks.--Berlin-Jurist 14:24, 29. Sep 2005 (CEST)
  1. Kleine Erweiterung wohl noch: Nur weil Kinder nicht strafrechtlich(!) belangt werden können heißt das noch nicht das sie nicht belangt werden können. Es gibt verschiedene andere Möglichkeiten. --Chrisforever 19:32, 31. Dez 2005 (CET)
...die da wären? --Eike 15:06, 1. Jan 2006 (CET)
  1. Jugendamt, Therapie, Heim usw. und natürlich können Kinder auch angezeigt werden (nur eben nicht verurteilt), genaue Zahlen sind dafür beim BKA zu erfragen. Und natürlich können auch Befragungen durch Polizisten bzw. Staatsanwälte durchaus Eindruck hinterlassen. --Chrisforever 16:18, 1. Jan 2006 (CET)
Das würd ich aber alles nicht unter "belangen" zählen. :o) Es soll ja (hoffentlich) Hilfe sein, nicht Strafe... --Eike 18:05, 1. Jan 2006 (CET)
  1. Das ist Definitionssache, für mich ist bzw. sollte Strafe eben auch Hilfe sein. --Chrisforever 18:24, 1. Jan 2006 (CET)
Strafe soll Hilfe sein - aber Hilfe keine Strafe. --Eike 18:58, 1. Jan 2006 (CET)
  1. Ich beschränke mich hier auf Fakten, und wie gesagt ist sowas immer Definitions- und Ansichtssache... Also wenn du mit mir darüber diskutieren willst bitte nicht bei Wikipedia. ;-) --Chrisforever 19:03, 1. Jan 2006 (CET)

Alle Information dieses Artikels ist weitgehend schon im Artikel "Schutzalter" enthalten, oder umgekehrt. Egal, jedenfalls scheinen beide Artikel sehr viele Redundanzen zu enthalten. Sollte man das nicht mal sortieren? 78.102.169.144 00:58, 22. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Strafrechtsänderung[Quelltext bearbeiten]

Vermutlich schon im Herbst dieses Jahres wird in Deutschland der §182 StGB in Folge des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie von 22. Dezember 2000 novelliert.

Die Schutzaltersgrenze nach den Bestimmungen des §182 Abs.1 StGB („sexueller Mißbrauch von Jugendlichen durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt“) wird von 16 Jahren auf 18 Jahre angehoben. Die Beschränkung der Verfolgung auf Erwachsene Täter wird aufgehoben, zukünftig sollen auch Jugendliche wegen des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach §182 Abs.1 StGB strafrechtlich verfolgt werden können.

Im Falle des §182 Abs.2 StGB („sexueller Mißbrauch von Jugendlichen durch Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“) wird künftig auch der Versuch strafbar.

Daniel Kaiser Freiburg 19:40, 4. Sep 2006 (CEST)

In diesem Artikel ist der Text des § 182 aus den Jahren vor 2008 nicht genannt. Er liegt mir zur Zeit leider auch nicht vor. Der Straftatbestand dieses § war ein Antragsdelikt, kein Offizialdelikt, und erlaubte den Erziehungsberechtigten juristisch gegen männliche Personen vorzugehen die mit Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren sexuellen Kontakt hatten. Ansonsten lag das so genannte Schutzalter für Mädchen bei 14 Jahren und bei homosexuellen Kontakten mit männlichen Jugendlichen bei 18 Jahren (damaliger § 175). Homosexuelle Kontakte zwischen Frauen fanden keine Beachtung in der Gesetzgebung und hatten daher auch kein Schutzalter. --Herusche (Diskussion) 12:21, 9. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Bezeichnend für das Thema[Quelltext bearbeiten]

Bezeichnend für die Abhandlung in Wikipedia ist, daß in epischer Breite nur die juristischen Aspekte behandelt werden und die Auswirkung auf die Opfer unbeschrieben bleibt. Ich bin kein Psychologe, um den Artikel ergänzen zu können, aber vielleicht ist die Form der Abhandlung hier bei WP schon ein Indiz, wie die Gesellschaft das Thema bürokrativeerliebt abhandelt.91.9.230.164 11:04, 9. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Fehler im System?[Quelltext bearbeiten]

(Beitrag verschoben von Diskussion zu § 175 --MfG: --FTH DISK 09:58, 9. Okt. 2007 (CEST))[Beantworten]

ein 20 jähriger verliebt sich in eine 14 jährige. sie kommen zusammen, haben sex. rechtlich alles super.

1 jahr später sind sie immer noch zusammen. sie 15, er 21. das mädchen stellt den freund den eltern vor. und die klagen. so rechtlich sieht das ja dann anders aus. die eltern des mädchens erstatten anzeige nach "§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen". und siehe da er landet im gefängnis.

urteil lautet, er hätte von 20 bis 21 mit ihr schlafen dürfen, aber ab dann mit eintritt des 21. lebensjahres warten müssen, bis sie 16 ist und er 22.

ist dass kein fehler im system?

- Ich bitte darum, den Beitrag des anonymen Vorredners zu verschieben in die Diskussion um den §182, er hat aber im Thema §175 StGB, dort vorhanden gewesen bis 1994, nichts zu suchen! DANKE

Wird das Gericht in diesem Einzelfall feststellen, dass der 21-Jährige eine eventuell vorhandene „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Mädchens ausgenutzt habe? Wenn nicht, dann keine Strafbarkeit! Ist das aus dem Artikel nicht herauszulesen?? Was die Eltern dazu sagen, ist in strafrechtlicher Hinsicht irrelevant, sie können dem 21-Jährigen lediglich zivilrechtlich den Umgang mit ihrer Tochter verbieten lassen, was in der Praxis aber so gut wie nicht vorkommt.--Berlin-Jurist 18:01, 9. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Kontakte im Internet[Quelltext bearbeiten]

Wie ist das eigentlich mit dem Internet? Zählt es als strafbare sexuelle Handlung wenn sich zb ein 21 jähriger und eine 15 jährige im chatroom kennenlernen und über sexuelle dinge reden bzw cybersex haben? Ist das dann strafbar? Immerhin kann in einem Chatroom jeder behaupten jemand anderer zu sein bzw ein anderes Alter zu haben usw. Sollte man im Zeitalter des Internets vielleicht auch recherchieren und einfügen.. Wenn dann noch dazu die beiden betroffenen aus verschiedenen Ländern sind, zb er aus Deutschland, sie aus der Schweiz, nach welchem Recht wird die strafbarkeit dann bestimmt?

Wann beginnt eigentlich die Verjährung? Soweit ich weiß, wenn das Opfer das 18 Lebensjahr vollendet hat! Nur wo steht das? (nicht signierter Beitrag von 194.95.59.130 (Diskussion | Beiträge) 22:16, 8. Mär. 2010 (CET)) [Beantworten]

Die Verjährung beginnt unmittelbar nach der Tat und ist 5 Jahre später abgeschlossen, d.h. dann ist keine Verfolgung mehr möglich. Zudem beginnt die Antragsfrist von 3 Monaten zum Zeitpunkt, wo die Eltern von den sexuellen Handlungen erfahren, danach ist ebenfalls keine Verfolgung mehr möglich. Siehe auch: http://www.jungsforum.net/recht/gesetze-de.php#78 -- 94.214.112.30 21:30, 11. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Vielbeachtete Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Ich schlage einen Abschnitt "Beispiele" vor. imo enzyklop. relevant sind zb (weil sie Vielbeachtet waren/sind und den öffentlichen Diskurs beeinfluss(t)en oder präg(t)en:

Einvernehmlichen homosexuellen Handlungen von einem über 21-jährigen mit einem 16-18-jährigen strafbewehrt?[Quelltext bearbeiten]

Sorry, im Text geht es hin und her, und unklar bleibt letztlich diese Frage:

Was ist, wenn es zu einvernehmlichen homosexuellen Handlungen von einem über 21-jährigen mit einem 16-18-jährigen kommt, *ohne* dass eine Zwangslage ausgenutzt wird. Ist das strafbewehrt? Und wo steht das genau? ++--84.73.123.149 23:07, 19. Feb. 2014 (CET)--++[Beantworten]

Ich find den Artikel auch grausam, er ist auch teilweise falsch und erfasst die neuen geplanten Gesetze nicht.
Der Abschnitt über das Europarecht ist sogar zu 100 Prozent daneben, weil dort die Theorie einer sexuellen Selbstbestimmung unter Jugendlichen aufgrund eines EGMR Artikels aufgebaut wird.
Solche, doch eher liberale Ansichten gibt es höchstens im Deutschen GG nach Art.2 aber nicht in der EMRK.
Es ging im EGMR Urteil eig nur um die Ungleichheit zwischen Homo und Heterosexuellen Beziehungen nach der damaligen österreiischen Gesetzen.
Grundsätzliches Recht auf sex haben 14 jährige pubertierende schwule also nicht, jedenfalls nicht nach der EMRK.
In § 182 geht es einmal um die Ausnutzung einer Zwangslage und um das Ausnutzung der sexuellen Unerfahrenheit.
Es heißt dazu
"

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie.."

Bei dem Ausnutzen geht es nicht um ein Entgelt dort sind die Grenzen bei unter 16, sprich ab 14 ist hier eig grob gesagt so ziemlich alles erlaubt, wenn es nicht um bezahlte Liebe geht.

Außerdem wird der Teil nur auf Antrag des "Opfers" verfolgt, wenn es zu einer Verhandlung kommt, kann zudem der Richter von Strafe absehen.

Der Artikel müsste überarbeitet werden, er berücksichtigt das Gesetz nicht und nennt keine Wertungswidersprüche.
der 182er wird zb enger gefasst, er redet in Zukunft von keiner generellen sexuellen Unerfahrenheit sondern von einer speziellen dem jeweils älteren Täter gegenüber.
Das macht natürlich Sinn, zusammenfassend heißt das das grundsätzlich bezahlte Liebe unter 18 strafbar ist und freiwilliger sex unter 16 aber über 14, wenn das Opfer vorher Anzeige erstattet sowie feststeht, dass ihre Unerfahrenheit im Bezug des jeweils älteren gegenüber ausgenutzt wurde und der Richter keine Milderungsgründe erkennt.
Wertungswidersprüche wurden im Hinblick auf § 182 und 184 sowie 184 c beseitigt das die Grenze bei der Zustimmung zur Jugendpornographie nicht mehr auf der Erstellerseite bei unter 18 liegt und somit dem Teil die Grünen im Bundestag zustimmen konnten.
Unterm Strich werden käufliche Liebe oder Tauschbörsen und dergleichen auch gewerblicher Handel deutlich höher bestraft als eine private Liebesbeziehung.--Martin (Diskussion) 02:06, 20. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 09:42, 16. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Fehler im Abschnitt "Frühere, geplante Gesetzesänderungen"?[Quelltext bearbeiten]

"Überall" kann man im Internet lesen, dass auch "Entgelt" bereits jede Leistung, der ein materieller Wert zugeordnet werden kann (Kinoeinladung), umfasst. Eine Änderung zu "gegen Entgelt oder sonstigen/immateriellen Vorteil" scheint somit unnötig für dieses Beispiel, denn Kinokarten kann ein Geldwert zugeordnet werden. Meine Vermutung ist, dass die Zeit sich in ihrer Berichterstattung (die im Quelltext des Links noch zu lesen ist) insoweit irrt, als dass sie meint, dass erst diese Wortänderung die Folge hätte, dass eine Strafbarkeit im Kino-Petting-Fall erzeugt würde, obwohl dieser Fall bereits durch Aufhebung des Mindestalters des Täters strafbar würde. Der Stern schreibt davon ja gar nichts. Vielleicht war diese Wortänderung sogar überhaupt nicht geplant, sondern nur eine Erfindung der Zeit? Vielleicht kann das jemand recherchieren und an der richtigen Stelle korrigieren. --Paul Haferstroh (Diskussion) 16:21, 1. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Was genau ist ein Jugendlicher?[Quelltext bearbeiten]

Aus gegebenem Anlass (ich habe mal NY recherchiert und war da schon ratlos, was hier noch hineingehört und was schon in Sexueller Missbrauch von Kindern): Um internationale rechtliche Regelungen vergleichbar zu machen, erschiene es mir zweckmäßig, bereits im Intro – statt nur auf Jugendlicher zu verlinken – eine für diesen Artikel verbindliche Altersangabe zu machen, nach dem Motto: in diesem Artikel wird der sexuelle Missbrauch von Personen im Alter von a bis b behandelt. Gruß, --Stilfehler (Diskussion) 15:38, 2. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Obere Altersgrenze[Quelltext bearbeiten]

Die in der Einleitung gegebene Altersdefinition „Als Jugendliche werden in diesem Artikel Personen eingestuft, die mindestens 14 und höchstens 17 Jahre alt sind“ ist meines Erachtens falsch. Danach wäre ein Mensch, der 17,1 Jahre alt ist, kein Jugendlicher mehr, da er die genannte Obergrenze „höchstens 17 Jahre alt“ bereits überschritten hat. Nach allgemeinem Verständnis liegt die obere Altersgrenze aber nicht bei 17 Jahren, sondern bei 18 Jahren. Siehe hierzu Jugend #Definitionen der „Jugend“: „Nach deutschem Recht ist Jugendlicher, wer 14 …, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG).“ Wer zwischen 17 und 18 Jahren alt ist, ist also noch Jugendlicher. --BurghardRichter (Diskussion) 21:46, 25. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]

Danke für den Hinweis, ich habe das gerade mal umformuliert. Hoffentlich ist es besser so, sonst bitte einfach korrigieren. Gruß, --Stilfehler (Diskussion) 20:28, 27. Mär. 2024 (CET)[Beantworten]