Diskussion:Sicherungsverwahrung

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"Three strikes" auf Deutsch?[Quelltext bearbeiten]

Ich bin mehr als erstaunt, dass die amerikanische "Three Strikes"-Regelung offensichtlich abgeschwächt bei uns importiert wurde. Ich dachte bislang, solche Regelungen gäbe es nur bei Tötungsdelikten u.ä. Erstaunlich, dass dies keinem der Autoren des Artikels auffiel. (nicht signierter Beitrag von 85.177.164.61 (Diskussion | Beiträge) 01:44, 13. Jan. 2009 (CET)) [Beantworten]

es gibt in DE keine "Three Strikes"-Regelung. Die Sicherungsverwahrung hat damit auch nichts zu tun. --2.207.250.226 15:21, 7. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]

ein Beispiel eines Nicht-Gewalttäters: vgl. http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,640096,00.html. Vielleicht kann man das auch unter Beispielen einbauen. (nicht signierter Beitrag von 91.2.107.135 (Diskussion | Beiträge) 13:15, 13. Jan. 2010 (CET)) [Beantworten]

Der Artikel sollte generell auch darauf eingehen, was die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung sind. Im Abschnitt "Voraussetzungen" steht das nämlich nicht. --2.207.250.226 15:24, 7. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]

jüngere Geschichte[Quelltext bearbeiten]

„Aber auch die Ausführungen zur „jüngeren” Geschichte der Sicherungsverwahrung sind nicht zutreffend: Mehrere Bundesländer hatten eine Art nachträglicher Sicherungsverwahrung als Landesgesetz eingeführt, diese sind aber, wg. des Urteils des BVerfG, ebenfalls nichtig. Zudem haben auch mehrere Bundesländer eine bundesrechtliche Regelung gefordert (nicht nur Bayern und Baden-Württemberg); es gab da eine klassische rot-schwarze Aufteilung. Schließlich waren die Bedenken der „Verfassungshüter” (keine besonders sachliche Bezeichnung) nicht ausschließlich formeller Art, das Mehrheitsvotum hat sich zu den inhaltlichen Anforderungen nicht weiter geäußert, nur gesagt, dass eine Regelung prinzipiell möglich sei. Das „dissenting vote” dagegen hat massive inhaltliche Bedenken angemeldet.“

Obiges ist ein Ausschnitt des Beitrags von 129.70.34.94 (18:09, 14. Sep. 2006 (CEST)), aus dem Archiv gerettet von mir.--Vergänglichkeit (Diskussion) 23:22, 11. Jul. 2022 (CEST)[Beantworten]

was ist denn nun sicherungsverwahrung????[Quelltext bearbeiten]

wie sieht sie im einzelnen aus? was ist der unterschied zur normalen haft? welche bedingungen herrschen? beispiele zu einzelnen personen? wo wird sicherheitsverwahrt? fotos?

usw. usw. usw.


sorry, aber im derzeitigen zustand ist der artikel schlecht, schlecht, schlecht!

nur öde gesetzestexte und rechtliche umstände. alles viel, viel zu lang!


keine einzige meiner fragen zur sicherungsverwarung beantwortet der artikel.

wäre schön, wenn der artikel mal überarbeitet wird. würde gern helfen aber ich hab keine ahnung von sicherungsverwarung!

danke --88.74.87.65 02:39, 23. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Artikel in der ZEIT[Quelltext bearbeiten]

http://www.zeit.de/2010/33/Sicherungsverwahrung

Vielleicht mag ein Sachgebietskenner etwas in den Artikel hineinbringen ? --Neun-x 15:56, 12. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG wird derzeit an drei unterschiedlichen Stellen im Artikel angesprochen, teilweise wortlautidentisch. M.E. ein Indiz, dass eine Zusammenfassung und entsprechende Umstrukturierung sinnvoll wäre. --Fl.schmitt 15:41, 15. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Nachtrag: Zur nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte sich das BVerfG ebenfalls bereits im Jahr 2004 (BVerfGE 109, 190) geäußert. Auch wenn die Entscheidung aufgrund der neueren Entwicklung hinter die neuere Rechtsprechung "zurücktreten" dürfte, könnte man sie evtl. noch einbauen. --Fl.schmitt 15:45, 15. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Sehr richtig! Der Artikel ist nach wie vor etwas zusammengestoppelt. --Johann Nepomuk 21:59, 16. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das ist leider immer noch aktuell. Die Informationen in den Abschnitten "Voraussetzungen", "Entwicklung bis heute" sowie "Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG" überschneiden/wiederholen sich. Bitte kürzen! Vielen Dank und liebe Grüße,--Vergänglichkeit (Diskussion) 23:22, 11. Jul. 2022 (CEST)[Beantworten]

Statistik: Straftaten[Quelltext bearbeiten]

Es wäre noch gut zu erwähnen, aufgrund welcher Straftaten die Sicherheitsverwahrungen erfolg(t)en. In einer verlinkten PDF steht dazu ein wenig, allerdings nur bis 2006 und eher grob kategorisiert. --StYxXx 16:05, 6. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

Nicht nur Sexualstraftäter[Quelltext bearbeiten]

Obwohl in der Öffentlichkeit beharrlich nur auf Sexualstraftaten eingegangen wird - vermutlich, weil der Bevölkerung eher zu vermitteln ist - ist jedoch ein großer Teil der Sicherungsverwahrten wegen anderer Delikte verurteilt. Beispiel sei hier Thomas D., der wegen versuchter Anstiftung zur räuberischen Erpressung Sicherungsverwahrung erhalten sollte (aber dann nicht erhielt, weil seine Haftstrafe deswegen unter 2 Jahren betrug). Frage: Gibt es Statistiken, bei welchen Straftaten und von welchen Gerichten auf Sicherungsverwahrung erkannt wird? --77.1.108.138 04:40, 28. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Das vermittelt in einigen Fällen tatsächlich den Eindruck von Willkür, wenn Kleinkriminelle zur Sicherungsverwahrung verdonnert werden. Insbesondere bleibt fraglich, auf Grund welcher Beobachtungen der Richter vermeint, eine Wiederholungsgefahr zu erkennen. --Bonnerlunder (Diskussion) 12:01, 28. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]
Laut eines Berichts des SPIEGELs anläßlich der Freisetzung eines Teils der in Deutschland Sicherungsverwahrten qua EU-Beschluß erfolgen ca. 30-50% der Verurteilungen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland aufgrund von Wirtschaftskriminalität, insb. Betrug; das betreffe den Anlage- und Aktienbetrug, sowie den erheblichen wirtschaftlichen Schaden aufgrund von hoher Verschuldung einer Privatperson infolge einer geistigen oder seelischen Störung (insb. gutachterlich bestätigte zwanghafte Kaufsucht und Kleptomanie), wobei die Urteilsbegründung zumeist auf den für die Verurteilung im Einzelfall notwendigen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden in Millionenhöhe abhebt. --2.240.227.253 19:29, 14. Dez. 2013 (CET)[Beantworten]

Zitat Klein 1794[Quelltext bearbeiten]

Klein wird nach Klinzing zitiert: „Diebe und andere Verbrecher, welche ihrer verdorbenen Neigungen wegen des gemeinen Wesens gefährlich werden könnten, auch nach ausgestandener Strafe, des Verhafts nicht eher entlassen werden, als bis sie ausgewiesen haben, wie sie sich auf eine ehrliche Art zu ernähren im Stande sind“. Kann das mal jemand prüfen? Da Klein noch deutsch beherrschte hätte er sicher geschrieben: „... , welche ihrer verdorbenen Neigungen wegen dem gemeinen Wesen gefährlich werden könnten, ...“, denn das „wegen“ bezieht sich auf die verbrecherischen Neigungen, nicht auf das gemeine Wesen. --Hvs50 (Diskussion) 19:45, 8. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Sicherheitsverwahrung, again[Quelltext bearbeiten]

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte. Diese Frage taucht immer wieder auf. Stobaios 12:26, 11. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Der Begriff Sicherheitsverwahrung wurde aus dem Artikel wiederholt entfernt, ich habe ihn wieder eingefügt. Ich bitte darum, die langwierige Diskussion um die beiden Begriffe zur Kenntnis zu nehmen. Sicherheitsverwahrung ist üblicher Sprachgebrauch und auch in der Literatur durchaus geläufig, Google Books liefert mehr als 6.000 Fundstellen, Scholar über 600 Suchergebnisse. Es gibt hier keinerlei Verpflichtung, sich dem amtlichen Sprachgebrauch oder der juristischen Fachsprache zu unterwerfen. Eine erneute Entfernung des Begriffs betrachte ich als Vandalismus. --Stobaios 16:29, 9. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]

Richtig ist, das das schon mehrfach diskutiert wurde. Allerdings gab es in diesen Diskussionen eine gaaanz überwiegende Mehrheitsmeinung, dass die beiden Begriffe *nicht* gleichwertig sind. Einige Kollegen (darunter ich) waren allenfalls bereit, eine Erwähnung des falschen Begriffs „Sicherheitsverwahrung“ im Artikel zu tolerieren („umgangssprachlich auch Sicherheitsverwahrung genannt“ oder Ähnliches); die von dir hier erneut formulierte vollständige Gleichsetzung der beiden Begriffe als perfekte Synonyme, die jederzeit und in jedem Zusammenhang nach Belieben verwendet werden dürfen, war aber von so gut wie niemandem (außer dir natürlich) befürwortet worden. Es ist ein typisches Beispiel für die häufig hier anzutreffende Chuzpe, sich auf eine gelaufene Diskussion zu berufen und dabei so zu tun, als ob das eigene Handeln das Ergebnis dieser Diskussion verwirklichen würde, während man tatsächlich das genaue Gegenteil von dem tut, was die Diskussion mehrheitlich ergeben hat.
Im Übrigen möchte ich doch anmerken, dass es in ausnahmslos jeder nur denkbaren Hinsicht vollkommen irrelevant ist, ob du etwas als Vandalismus betrachtest. Ich behaupte mal, dass wesentlich mehr Kollegen der Meinung sind, dass vielmehr dein verzweifelter Kampf zur Etablierung dieses geradezu absurd falschen Begriffs als gleichwertige Alternative im Artikel als Vandalismus eingestuft werden könnte.
Troubled @sset  Work    Talk    Mail   23:09, 9. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Anmerkung (ohne feste eigene Meinung dazu): Der Begriff "Sicherheitsverwahrung" wird beispielsweise auch von der Legal Tribune Online verwendet: EGMR zur Sicherheitsverwahrung: Nach­träg­liche Ver­wah­rung kann zulässig sein. Legal Tribune Online, 7. Januar 2016, abgerufen am 9. Januar 2016. --Carolin 23:33, 9. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Deine Formulierung ist vom Wortlaut her nicht falsch, erweckt aber schon etwas den unzutreffenden Eindruck, dass in der LTO generell oder üblicherweise der Begriff „Sicherheitsverwahrung“ und nicht „Sicherungsverwahrung“ verwendet würde. Tatsächlich wird in diesem Artikel 13 Mal das Wort „Sicherungsverwahrung“ verwendet (darunter im Übertitel und im Vorspann) und drei Mal das Wort „Sicherheitsverwahrung“. Dies ist ein sehr schönes Beispiel dafür, dass auch Fachredakteure gelegentlich den nicht korrekten umgangssprachlichen Begriff verwenden, teilweise sogar in Artikeln, in denen überwiegend der korrekte Begriff verwendet wird. Deshalb ist es ja auch völlig in Ordnung, zu erwähnen, dass auch der Begriff „Sicherheitsverwahrung“ dafür verwendet wird. Niemand will die Nennung dieser Information unterdrücken. Die derzeit wieder im Artikel verwendete Formulierung insinuiert aber eine Gleichwertigkeit und volle Synonymität dieser beiden Begriffe, und dies ist eben nicht richtig. Man kann auch in juristischen Texten schon mal „Hausbesitzer“ oder „Leihwagen“ lesen. Solche gelegentlichen Falschverwendungen machen aber „Besitz“ nicht zu einem generellen Synonym für „Eigentum“ und „Leihe“ nicht zu einem generellen Synonym für „Miete“.
Troubled @sset  Work    Talk    Mail   00:08, 11. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Ich behaupte auch keine keine Gleichwertigkeit der Begriffe. Sicherheitsverwahrung ist insbesondere im süddeutschen Bereich gängiger Sprachgebrauch und in zahlreichen Zeitungen, Zeitschriften und Büchern zu finden. „Falsch“ ist die Verwendung des Begriffs lediglich im juristischen, also fachsprachlichen Kontext (und selbst da ist er in einige Veröffentlichungen hineingerutscht). Ich widerspreche der Tilgung dieses Begriffs aus dem Artikel ohne jegliche Diskussion. Der letzte Diskbeitrag (von Troubled asset) stammt vom Dezember 2014, einen Konsens für eine Entfernung gab es nicht, von daher habe ich im Intro auf diesen Stand zurückgesetzt (und jetzt nochmal leicht nachgebessert). --Stobaios 02:13, 11. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Sicherheitsverwahrung ist eine genauso falsche Trivialbezeichnung, wie es in meiner Jugendzeit Walfisch war, was auch überall gebraucht wurde, aber falsch ist. Sicherungsverwahrung ist dagegen der Name eines Rechtsinstituts, das im StGB nicht nur so benannt wurde, sondern durch dieses Gesetz auch erst geschaffen wurde. Man kann daher nicht darüber streiten, wie man darüber streiten kann, ob es Brötchen oder Semmeln oder Schrippen heißt oder auch Fleischer oder Metzger. Der richtige Name sollte daher an prominenter Stelle stehen. --Hajo-Muc (Diskussion) 09:10, 11. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Angesichts dieser Argumentation von @Hajo-Muc: leuchtet mir nicht ein, warum heute um 09:56 Uhr der Ausdruck "(umgangssprachlich auch: Sicherheitsverwahrung)" auf "(auch Sicherheitsverwahrung)" zurückgesetzt wurde. Hajo-Muc hat m.E. überzeugend argumentiert, dass die Begriffe eben nicht gleichwertig sind. Ich plädiere dafür, zumindest diesen Teil wieder auf den vorigen Stand zurückzusetzen. --Carolin 21:18, 11. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Nein, hat er nicht. Zusammenfassend noch einmal die schon weiter oben zu findenden Argumente gegen seine Formulierung: Sicherheitsverwahrung wird in der Presse verwendet und findet sich selbst in der Fachliteratur; Wörterbücher wie z. B. der Duden bezeichnen das Wort nicht als umgangssprachlich; WP:Weiterleitungen#Ergänzung im Zielartikel spricht sich gegen ausführliche oder umstrittene Angaben zu Gebrauchsunterschieden von Synonymen in der Einleitung aus. --Abderitestatos (Diskussion) 06:09, 12. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
Die Umgangssprache ist alles, was nicht Fachsprache ist. Fachsprachlicher terminus technicus ist eben Sicherungsverwahrung. Das ist das Wort, das das Gesetz selbst gebraucht und dieser Begriff ist zu verwenden. Das ist keine Frage des Stiles, sondern der in diesem Bereich geforderten Exaktheit. Wörterbücher wie der Duden sind hier kein Maßstab. --Hajo-Muc (Diskussion) 06:45, 12. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
„Umgangssprache ist alles, was nicht Fachsprache ist“, ist Unsinn. Und bevor Du es mit einer Formulierung wie „nicht fachsprachlich“ o. dgl. versuchst: Das stimmt auch nicht, denn Sicherheitsverwahrung wird offensichtlich auch in juristischer Fachliteratur verwendet, siehe [1]. Ich setze deshalb demnächst wieder zurück. --Abderitestatos (Diskussion) 08:06, 12. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
„Sicherheitsverwahrung“ für Sicherungsverwahrung, und darum geht es in diesem Artikel, ist fachsprachlich nicht korrekt. Ein Urteil, das auf „Sicherheitsverwahrung“ erkennt, ist zumindest wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers berichtigungsbedürftig und könnte sogar in die Gefahr geraten, aufgehoben zu werden, weil der falsche Begriff die Besorgnis begründen könnte, der Richter habe das Gesetz nicht richtig angewendet. Du bist kein Jurist und kennst die juristische Sprache anscheinend nicht. NB: Fehlgebrach kommt selbst unter Fachleuten vor. Was du als Beleg anführst, ist teils keine Fachliteratur, teils keine juristische Fachliteratur, und schließlich auch kein Beleg dafür, dass mit Sicherheitsverwahrung dasselbe gemeint ist, wie mit dem Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung. --Hajo-Muc (Diskussion) 23:11, 12. Jan. 2016 (CET)[Beantworten]
  • Jede Zeit hat ihre Themen und ihre Stars. Gegenwärtig scheint es die Sicherungsverwahrung zu sein, in der öffentlichen Diskussion auch gerne als „Sicherheitsverwahrung“ karikiert. … Zeitschrift für Rechtspolitik Bd. 35, 2003, S. 324; eingeschränkte Vorschau
  • Die Sicherungsverwahrung wird im Volksmund nicht selten auch als „Sicherheitsverwahrung“ bezeichnet. Dahinter steht die Vorstellung, die Gefahr erneuter Rückfälle eines Wiederholungstäters ließe sich durch die sichernde Unterbringung des Verurteilten ein für allemal bannen. … Tobias Mushoff: Strafe - Maßregel - Sicherungsverwahrung, 2008, S. 383; eingeschränkte Vorschau

Die beiden Zitate aus der Fachliteratur bestätigen, dass die Bezeichnung Sicherheitsverwahrung im öffentlichen Gebrauch ("im Volksmund") verbreitet ist, auch wenn sie von Juristen als karikierend oder irrig begriffen wird. Damit ist meiner Meinung nach die Berechtigung nachgewiesen, die populäre Bezeichnung Sicherheitsverwahrung zuvörderst im Intro des Artikel aufzuführen. --Stobaios 13:16, 11. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

Niemand bestreitet, dass auch der falsche Begriff „Sicherheitsverwahrung“ „im Volksmund“ verbreitet ist, und deshalb hat auch niemand etwas dagegen, auch diesen Begriff im Artikel zu erwähnen, gerne auch „zuvörderst“. Ich (und da bin ich nicht allein) finde lediglich, dass die aktuelle Formulierung („Die Sicherungsverwahrung oder Sicherheitsverwahrung …“) eine synonyme Gleichwertigkeit der beiden Begriffe unterstellt, die tatsächlich so nicht gegeben ist. Es müsste viel klarer herausgestellt werden (und zwar auch „zuvörderst“), dass Sicherheitsverwahrung ein (nicht nur im Volksmund) zwar häufig verwendeter, aber trotzdem falscher Begriff ist.
Troubled @sset  Work    Talk    Mail   15:52, 11. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]
Die Aussage, dass es es sich um einen falschen Ausdruck handle, wäre eine Bewertung und damit an jeder Stelle im Artikel ein Verstoß gegen WP:Neutraler Standpunkt; alles wesentliche zum unterschiedlichen Gebrauchsbereich (im StGB Sicherungsverwahrung, außerhalb des Gesetztestexts auch Sicherheitsverwahrung) steht bereits in der allerersten Fußnote und wäre auch eindeutig zu kompliziert und nicht relevant genug für die Einleitung. --Abderitestatos (Diskussion) 23:41, 11. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]
Der Artikel beginnt mit den Worten „Die Sicherungsverwahrung oder Sicherheitsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht.“ Es handelt sich hier also nicht um einen allgemeinen Artikel zur Sicherungsverwahrung, sondern um einen Artikel, der sich ganz gezielt und ausschließlich mir der juristischen Situation in Deutschland und dem Instrument der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht beschäftigt, und in diesem Kontext ist nur der Begriff Sicherungsverwahrung korrekt und der Begriff Sicherheitsverwahrung falsch.
Auch wenn fälschlicherweise häufig der Begriff „Gewicht“ verwendet wird, wenn eigentlich „Masse“ gemeint ist und sogar der Gesetzgeber teilweise den falschen Begriff verwendet („zulässiges Gesamtgewicht“, gemeint ist aber die Masse; der Wert wird auch in Kilogramm angegeben), schreiben wir im Artikel zur physikalischen Masse auch nicht „Masse oder Gewicht ist …“ und stellen das dann in einer Fußnote wieder richtig. (Die Fußnote ist übrigens auch nicht eindeutig, die Formulierung unterstellt, dass man auch im juristischen Umfeld zulässigerweise beide Begriffe beliebig synonym verwenden darf.)
Diese Klarstellung gehört nicht in eine Fußnote, sondern in den Text, der in der derzeitigen Formulierung eine Synonymität der beiden Begriffe im Kontext des Artikels, also im deutschen Recht behauptet, die nicht gegeben ist.
Troubled @sset  Work    Talk    Mail   10:29, 12. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]
Ich weiß nicht, ob überhaupt irgendwo in physikalischer Fachliteratur Gewicht als Synonym für Masse verwendet wird, trotzdem wird es in der Einleitung des Artikels Masse (Physik) als solches genannt und auch nicht als falsch bezeichnet. Sicherheitsverwahrung wird verschiedentlich in juristischer Fachliteratur verwendet [2] [3] [4] [5] [6], und zwar durchaus in Bezug auf das deutsche Strafrecht. --Abderitestatos (Diskussion) 16:01, 12. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]
Das Gewicht wird in diesem Artikel selbstverständlich nicht als Synonym für Masse genannt, bitte stell nicht solche absurden Behauptungen auf, von deren Unrichtigkeit sich jeder auf den ersten Blick überzeugen kann. Vielmehr wird erklärt, dass der Begriff Gewicht häufig auch dort verwendet wird, wo er aus physikalischer Sicht falsch ist. Es heißt dort nichtMasse oder Gewicht“, so wie es hier nicht „Sicherungsverwahrung oder Sicherheitsverwahrung“ heißen sollte. Und deine immer gleichen Beispiele für ein paar Fehlverwendungen machen aus dem falschen Begriff kein Synonym.
Troubled @sset  Work    Talk    Mail   17:59, 13. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]
Dort steht: „Die Masse wird außerhalb der Physik auch als Gewicht bezeichnet“, und kein Wort davon dass es „aus physikalischer Sicht falsch“ wäre, und das, obwohl dort Gewicht wegen seiner anderen Bedeutung im Gegensatz zur Sicherheitsverwahrung tatsächlich missverständlich wäre. --Abderitestatos (Diskussion) 18:29, 13. Feb. 2017 (CET)[Beantworten]

Das Wort Sicherungsverwahrung wird nicht nur in § 66 StGB, sondern überhaupt in deutschen Gesetzestexten verwendet, Sicherheitsverwahrung kommt in den Gesetzestexten nicht vor. Zumindest die Fußnote sollte daher mMn präzisiert werden.

Das Wort mit ung wird insgesamt häufiger verwendet, zB laut Google Books Ngram Viewer, in den DWDS-Referenzkorpora und auch im elexiko-Korpus (ung 1001- bis 5000-mal und heit 501- bis 1000-mal). Hinweise darauf, dass heit umgangssprachlich ist, gibt es freilich keine, im Gegenteil, es wird in überregionalen Zeitungen genauso verwendet wie in wissenschaftlicher Literatur. (Stattdessen wird der Begriff Umgangssprache in obiger Diskussion „geradezu absurd falsch“ verwendet. ;-))

Mein Kompromissvorschlag für Satz 1:

Die Sicherungsverwahrung (außerhalb von Gesetzestexten auch Sicherheitsverwahrung[1]) ist eine ...

Und in der Fußnote:

Deutsche Gesetzestexte [mit obigem Link zur Volltextsuche bei juris] verwenden ausschließlich ...; ansonsten kommt auch ... vor, sowohl in überregionalen Zeitungen als auch in wissenschaftlichen Texten als auch in juristischer Literatur, z. B. ...

Ob und in welchem Sinn die Verwendung von heit „falsch“ oder „nicht erlaubt“ sein könnte, das mag sich dann jeder selbst zurechtdenken, eine solche Bewertung ist aber nicht Sache der WP, finde ich. --Holgado (Diskussion) 11:20, 19. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]

Vollzug der Sicherungsverwahrung[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt ist total überholt. Ich habe ihn korrigiert. Aber jemand hat diese Version gelöscht und den alten, falschen, Bestand wiederhergestellt. Johann Nepomuk (Diskussion) 11:10, 10. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Theoriefindung[Quelltext bearbeiten]

Vieles hier ist offenbar aus Unwissenheit über tägliche Praxis geschrieben. Es werden Gesetzestexte als Quellen angegeben, doch die Interpretation muss durch einschlägige Kommentare aus der Fachliteratur erfolgen. Zudem sollten wir nicht die Einleitung mit Details überfrachten, sondern nur Grundsätzliches zum Thema beschreiben. --Kulturkritik (Diskussion) 11:23, 12. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Ich habe den Zweck jetzt mit Nachweisen aus zwei (Gesetzes-)Kommentaren in die Einleitung geschrieben. Man könnte ihm allerdings auch einen eigenen Abschnitt widmen und dann in einem Satz in der Einleitung alles zusammenfassen.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:25, 12. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

unterbindungsgewahrsam[Quelltext bearbeiten]

Weder hier noch im artikel über unterbindungsgewahrsam wird der unterschied zwischen diesen ähnlichen begriffen erklärt. --Espoo (Diskussion) 16:13, 3. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

Der Unterschied geht aus dem Artikeltext hinreichend deutlich hervor. Es verlangt auch niemand, den Unterschied zwischen Äpfeln und Birnen in einem der Artikeltexte zu erläutern. --Hajo-Muc (Diskussion) 20:53, 3. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Das stimmt für die meisten menschen keinesfalls; höchstens für juristisch geschulte. Die definitionen sind so viel schlechter und weniger verständlich geschrieben als im Wiktionary und im dwds.de, dass die meisten leser nur so viel verstehen, dass in beiden fällen "menschen präventiv eingesperrt werden, um sie daran zu hindern, straftaten und ordnungswidrigkeiten zu begehen." Der vergleich mit äpfeln und birnen ist besonders unlogisch, da jeder den unterschied schon vorher kennt. Uhd selbst menschen, die diese früchte nicht kennen würden, würden sich an die eine beschreibung noch erinnern, während sie die zweite lesen, gerade weil diese früchte so verschieden sind. --Espoo (Diskussion) 22:41, 3. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Habe bei Definition der Sv. ergänzt: "Sie schließt sich zeitlich an das Verbüßen einer Freiheitsstrafe an." (nicht signierter Beitrag von Pistazienfresser (Diskussion | Beiträge) 23:20, 3. Dez. 2022 (CET))[Beantworten]
ME spricht nicht dagegen einen Abschnitt mit der Unterscheidung zwischen Sicherungsverwahrung und Unterbindungsgewahrsam einzubauen. Viele Nicht-Juristen werden die Unterschiede nicht kennen oder nicht deutlich genug aus der Einleitung erfassen können.
Persönlich habe ich schon den Eindruck, dass Menschen nicht bekannt ist, dass es sich um verschiedene Dinge handelt. --2.207.250.226 15:30, 7. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]
Wie gesagt, der Unterschied ist deutlich und auch für einen Nichtjuristen. Die Sicherungsverwahrung ist repressiv, der Unterbindungsgewahrsam präventiv-polizeilich Ich denke, es liegt hier ein Nicht-Verstehen-Wollen vor.--Hajo-Muc (Diskussion) 21:33, 7. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]