Diskussion:Stabilisierungsmechanismusgesetz

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BVerfG kippt per einstweiliger Verfügung Sondergremium[Quelltext bearbeiten]

Das müsste noch auf jeden Fall noch in den Artikel:

In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit soll dieses Beteiligungsrecht jedoch gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG von einem neu zu schaffenden Gremium ausgeübt werden, deren Mitglieder aus den gegenwärtig 41 Mitgliedern des Haushaltsausschusses zu wählen sind. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren soll nach der Neuregelung regelmäßig besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vorliegen. In allen übrigen Fällen kann beides von der Bundesregierung geltend gemacht werden. Hiergegen steht dem Haushaltsausschuss ein Widerspruchsrecht zu, das nur mit Mehrheit ausgeübt werden kann, um wieder eine Zustimmungskompetenz des gesamten Bundestages zu erreichen. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 7 StabMechG die Unterrichtungsrechte des Bundestages auf das Gremium übertragen werden.
[...]
Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass den Antragstellern gewichtige Nachteile entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge und sich das Organstreitverfahren später als begründet erwiese. Sie könnten zwischenzeitlich in ihren Statusrechten als Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG irreversibel verletzt werden. Denn bis zur Entscheidung in der Hauptsache könnte das Sondergremium Entscheidungen treffen, die die Statusrechte der Antragsteller im Hinblick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren, so etwa indem es die Zustimmung zu einer Notmaßnahme der EFSF auf Antrag eines Mitgliedstaates der Euro-Zone erteilte. Diese mögliche Rechtsverletzung wäre durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen, da die Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Zustimmung völkerrechtlich bindende Verpflichtungen eingegangen wäre.

139.18.182.30 10:42, 28. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das BVerfG hat am 28. Februar 2012 in der Hauptsache entschieden. Ich habe den Artikel um einen entsprechenden Abschnitt ergänzt. --Forevermore (Diskussion) 11:24, 4. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]


Normalerweise haben Wikipedia-Artikel einen eigenen Abschnittmit der Überschrift "Kritik". Wenn man bedenkt, welchen Umfang und welches Gewicht dieses Gesetz hat, dann dürfte man den Wikipedia-Artikel ruhig etwas ausführlicher formulieren, und auch die (innerparlamentarische und außerparlamentarische) öffentliche Kritik dazu darstellen. Mit dem Urteil des BVerfG ist die Kritik ja nicht erledigt. In wesentlichen Punkten hat das Gericht ja nicht gesagt, daß die Kritik unzutreffend wäre, sondern lediglich gesagt, daß das Gericht dem Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Sachlage und einen Ermessenspielraum hinsichtlich der Konsequenzen zugesteht, und daß das Gericht (als Teil der Judikative) sich nicht selber an die Stelle des Gesetzgebers (also der Legislative) stellen will (Gewaltenteilung). Zahlreiche Juristen und Volkswirte und Finanzexperten halten an ihrer Kritik an dem Gesetz nach wie vor in der Sache fest.--91.52.164.236 15:27, 11. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

Normalerweise haben Wikipedia-Artikel keinen „Kritik“-Abschnitt. Warum sollten sie auch? Viele Dinge, Ereignisse, Personen lassen sich beschreiben, ohne dass man Kritiker zitieren könnte. Insofern ist dein diesbezüglicher Hinweis nicht nur pauschal, sondern schlichtweg unzutreffend.
Was Kritik am Stabilisierungsmechanismusgesetz betrifft: Ja, die mag es geben. Ich kenne sie nicht. Wenn du sie kennst, darfst du sie gerne im Artikel erwähnen.
Viel Spaß dabei wünscht --Forevermore (Diskussion) 20:53, 11. Jun. 2012 (CEST) :-)[Beantworten]