Diskussion:Tageszulassung

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Ergänzung seit Version vom 14:44, 22. Mai 2008 ist verwirrend, da widersprüchlich zum vorangehenden Satz:

 - Tageszulassungen werden nur für Lagerfahrzeuge, nicht für individuell konfigurierte Bestellfahrzeuge angeboten.
 - Tageszulassungen werden auch für individuell konfigurierte Bestellfahrzeuge (Neufahrzeug) angeboten.
Das fiel mir auch gerade auf und ich wollte hier auf der Diskussionsseite drauf hinweisen. --Beauty

Weiterhin sollte dieser Satz geprüft werden:

 - Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung für Neufahrzeuge, allerdings beginnt die Gewährleistung mit dem Datum der Tageszulassung, nicht mit dem Datum des Kaufs.

Die gesetzliche Gewährleistung des Händlers gilt meines Wissens stets ab Verkauf, unabhängig ob Neu-, Gebrauchtwagen oder sonstiges Produkt. Jedoch beginnt die Laufzeit der freiwilligen Neuwagen-Garantie des Herstellers/Importeurs ab Erstzulassung bzw. konkreter ab dem Datum der Übergabeinspektion.

Die Verjährung der gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche und -rechte richtet sich nach § 438 Abs. 2 BGB. Danach beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche (die nach § 218 BGB auch für Rücktritt und Minderung maßgeblich ist) bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen - also bei allen anderen Sachen - mit der Ablieferung. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist für den Lauf der "Gewährleistungsfrist" daher grundsätzlich ohne Bedeutung (abweichende Regelungen sind aber zulässig). Gleiches gilt den Zeitpunkt der Zulassung eines KfZ. Daher mein Korrekturvorschlag.

Beste Grüße HMK (nicht signierter Beitrag von 194.9.5.51 (Diskussion) 16:44, 28. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Ja das ist mir auch sofort beim Lesen aufgefallen. So wie du die Sache darstellst ist das korrekt. Eerde das mal umformulieren! -- Keraminon 17:48, 15. Nov. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo, ich habe einen Vorschlag für die ersten beiden Sätze. Die würde ich etwas anders formulieren und ergänzen: Bei einer Tageszulassung handelt es sich um ein Verfahren bei KFZ-Händlern, bei dem ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug für einen einzigen Tag zugelassen wird. Dies geschieht mit der Absicht, schwer verkäufliche Fahrzeuge die aus dem Vorjahr Hergestellt wurden, nicht mehr als 12 Monate auf Lager stehen zu haben, damit die Zeit zwischen Herstellungsjahr und Erstzulassung nicht zu groß ist. Diese Fahrzeuge mit Tageszulassung werden von KFZ-Händlern mit einem höheren Rabatt angeboten um Platz zu bekommen für neue Fahrzeuge.

Das stimmt so pauschal sicher nicht, auch in Zeiten flauer Absatzzahlen dient die Tageszulassung zur Ankurbelung des Absatzes. Aber auch z.B. als Autohaus, durch mehr Ordern, in eine bessere Rabattstufe des Herstellers zu kommen. --84.130.71.38 18:50, 14. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Direkter Widerspruch[Quelltext bearbeiten]


Hier hat sich immernoch nichts getan, diese 2 Sätze sind doch absolut widersprüchlich:

 - Tageszulassungen werden nur für Lagerfahrzeuge, nicht für individuell konfigurierte Bestellfahrzeuge angeboten.
 - Tageszulassungen werden auch für individuell konfigurierte Bestellfahrzeuge (Neufahrzeug) angeboten.

Wie ich das verstanden habe wollte derjenige der die Änderung vorgenommen hat den ersten durch den zweiten Satz ersetzen, ist das richtig? Könnte bitte irgendwer, der weiß welcher Satz richtig ist den falschen rausnehmen?

MfG Steve

Der Widerspruch ist inzwischen entfernt. -- Lothar Spurzem 22:44, 30. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

So wirklich geändert war es eigentlich nicht, Bestellfahrzeug mit Tageszulassung ist heute eine gängige Praxis und nicht etwas seltenes, wie im Beitrag geschrieben, ich habe diese Formulierung deshalb gelöscht. Meinen neuen Wagen habe ich Ende Juli bei einem großen Autohaus (Niederlassung der Marke) so gekauft, dort als Neukunde, und bekam die Zusicherung das das jederzeit wieder so möglich sei. Und die vielen Angebote auf den bekannten Internetseiten, über große Nachlässe auf Bestellfahrzeuge, nutzen fast alle diese Variante.

Die Hersteller haben insoweit reagiert, als das diese teilweise eine Haltefrist im Autohaus nach Tageszulassung vorschreiben, in der das Fahrzeug trotz Tageszulassung nicht mit dem Rabatt verkauft/ausgeliefert werden darf. In meinem Fall waren das 35 Tage. Das Fahrzeug wurde im März bestellt, Mitte Mai im Autohaus angeliefert, direkt zugelassen, ich bekam die Papiere am 35. Tag, den Wagen direkt auf mich zugelassen und am 37. Tag nach Erstzulassung abgeholt. --Bigboy4015 (Diskussion) 20:18, 14. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Neuwagen nur bis 10km Tachostand[Quelltext bearbeiten]

Das Gerichte bei Neuwagen einen Kilometerstand von 10km als maximal ansehen kann man so nicht stehen lassen. Ein Neuwagen kann, es muss nachweisbar sein, einen deutlich höheren Kilometerstand haben. Selbst 30 km sind unproblematisch da ein gutes Autohaus einen Neuwagen vor Ablieferung auch mal Probe fährt und der normale Transport im Werk zum Lagerplatz, zur Verladung, im Umschlagterminal und so weiter schon eine Fahrstrecke von über 10km bedeuten kann. Gerichte haben nachweisbare 100km nicht als Mangel, und diese Fahrzeuge ergo als Neuwagen angesehen, selbst 300km wurden bestätigt, dass Fahrzeug wurde kurzfristig bei einem anderen Händler beschafft und auf der Straße überführt. Wer 0km haben will, müsste das Fahrzeug an der Endkontrolle im Herstellungswerk abholen, was bei den Serienherstellern nicht geht. Und bei Kleinserienherstellern geht es sicher gegen die Ehre, ein Auto ungetestet auszuliefern. Bei Porsche sind regelmäßige Probefahrten mit Neuwagen von über 15 km üblich. --Bigboy4015 (Diskussion) 20:18, 14. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

HU Probleme bei Tageszulassungen[Quelltext bearbeiten]

Manche Händler lassen aus versicherungstechnischen Gründen Fahrzeuge bei Tageszulassung als Mietwagen zu. Damit verbunden ist eine kürzere statt dreijährige HU, deren dann eingetragener Termin wird bei der Ummeldung in der Zulassungsbescheinigung I erneut stehen. --Bigboy4015 (Diskussion) 20:18, 14. Jul. 2013 (CEST)[Beantworten]

Zulassungsbescheinigung kein Eigentumsnachweis[Quelltext bearbeiten]

Im Text ist die folgende Passage enthalten: "Der Endkunde ist als zweiter Eigentümer dokumentiert, da der Händler aufgrund der Tageszulassung als erster Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung II eingetragen ist." Diese Aussage ist so falsch, denn sie deutet an, dass ein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung die Eigentümereigenschaft beschreiben würde. Ausdrücklich - gilt für Deutschland! - ist die Eintragung dort kein Nachweis des Eigentums. Dokumentiert ist hier nur, wer Halter des Fahrzeugs ist. Halter und Eigentümer müssen nicht identisch sein.Stawi0611 (Diskussion) 14:51, 10. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]