Diskussion:Tatbestandsmerkmal

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Hallo,

am 20. Juni 2004 wurde erstmals etwas zu einem Tatbestandsmerkmal in Bezug auf _den_ Diebstahl) verfasst. Das älteste Delikt, die älteste Straftat, innerhalb der Menschheit ist neben dem Diebstahl, der Mord (siehe 'Kain & Abel). Ich bin froher Hoffnung, dass wir weiter daran arbeiten, um alles zu vollenden! --Gerd Taddicken 9. Jul 2005 21:08 (CEST)

Nicht übertreiben[Quelltext bearbeiten]

Ich finde, hier etwas über die ältesten Delikte zu schreiben, wo es doch darum geht, dden Begriff Tatbestandmerkmal zu erläutern, finde ich überzogen und einfach überflüssig. --IP

Grottenschlechter Artikel[Quelltext bearbeiten]

Schon der erste Satz dieses Artikels weist gravierende Fehler auf.

1. Es müßte heißen "Rechtswissenschaft" statt "Justiz". Die Justiz ist nur einer von vielen Verwaltungszweigen, von denen Rechtsvorschriften angewendet werden.

2. Die Verwendung von Tatbestandsmerkmalen ist nicht auf das Strafrecht beschränkt, auch ist der Begriff des TBM nicht "insbesondere" für das Strafrecht typisch. Vielmehr bestehen sämtliche Rechtsnormen aller(!!!) Rechtsgebiete aus Tatbestandsmerkmalen.Ich persönlich bin sogar dafür, die Rechtsbegriffe, welche die Rechtsfolge einer Norm konstituieren als TBM zu bezeichnen, da auch diese einer Legaldefinition bzw. der Auslegung bedürfen. Der Artikel zeigt deutlich, daß der/die Autor(en) die grundlegenden Prinzipien der Rechtswissenschaft nicht verstanden haben.

Außerdem: Wenn hier schon auf das Strafrecht abgestellt wird, ist zu bedenke, daß das schulmäßig vermittelte Prüfungsschema Obj.Tatbest.-Subj.Tatbest.-Rechtswidrigkeit-Schuld nur eine Orientierungshilfe darstellt. das reine Recht kennt nichts anderes als Tatbestandsmerkmale. Sind diese erfüllt, so tritt ausnahmslos die Rechtsfolge ein, hier die strafbarkeit. daher sind Rechtswidrigkeit und Schuld ebenfalls als Tatbestandsmerkmale einer jeden Strafnorm zu sehen. Nur, da sie sich immer wiederholen ( genau wie der Vorsatz als subj. tatbestandsmerkmal) hat man sie aus den Einzelnormen herausgezogen und in den allg. Teil des StgB gepackt (so kann die Rechtswidrigkeit als erforderliches Merkmal auch im Rückschluss aus den Rechtfertigungsgründen der §§ 32 ff. StgB abgeleitet werden) Sie bleiben dabei jedoch Merkmal der Einzelnorm.

Gruß: Finanzanwärter