Diskussion:Unmittelbare Anwendbarkeit

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Voller Fehler![Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist voller Fehler und Ungenauigkeiten und daher mit größter Vorsicht zu geniessen. Als ein Bsp. sei nur darauf hingewiesen, dass eine Verordnung nicht automatisch unmittelbar anwendbar ist, sondern eben nur unter den Voraussetzungen unter denen auch Primärrecht unmittelbar anwendbar ist. Allerdings kommt einer Verordnung unmittelbare Geltung zu, dh. sie gilt abstrakt in den Mitgliedstaaten und ist Teil von Recht und Gesetz iSv Art. 20 III GG. Die unmittelbare Anwendbarkeit ist davon aber strikt zu trennen und liegt eben nicht automatisch vor. (nicht signierter Beitrag von 212.23.104.149 (Diskussion) 00:12, 25. Aug. 2010 (CEST)) [Beantworten]


Im Übrigen bezieht sich die unmittelbare Anwendbarkeit nicht spezifisch auf eine klageweise Geltendmachung einer Norm vor dem EuGH sondern betrifft vielmehr eine Möglichkeit sich innerhalb der Mitgliedsstaaten darauf zu berufen. (nicht signierter Beitrag von 46.5.249.189 (Diskussion) 15:49, 14. Jan. 2015 (CET))[Beantworten]