Diskussion:Untersuchungshaft (Deutschland)

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Haftgründe überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Die Darstellung der Haftgründe wäre m.E. zu überarbeiten: Die "Verhältnismäßigkeit" und der "drindende Tatverdacht" ist kein Haftgrund sondern allgemeine Voraussetzung der Untersuchungshaft. Tatsächlich gibt es (ausweislich schon des Textes der StPO, vgl. bitte §§ 112, 112a StPO unter www.gesetze-im-internet.de) folgende Haftgründe:

  • Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
  • Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)

(Flucht und Fluchtgefahr werden gerne zusammengefasst als "Fluchtgefahr" im)

  • Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
  • Schwere der Tat (§ 112 Abs. 3 StPO)
  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).

Viele Grüße, AndreasHarz

Freispruch ?[Quelltext bearbeiten]

Ich hab auch eine Frage: Was passiert bei einem Freispruch. Wie wird ein Unschuldiger für die unrechtmäßige Inhaftierung entschädigt?

Das ist im Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) geregelt.--141.20.12.64 19:26, 16. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Fragen aus der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Hallo aus der Schweiz

Der Artikel gefällt mir! Ich habe zwei Fragen: - Hat es einen Grund, dass nirgends erwähnt ist, dass hier die deutsche Rechtssituation beschrieben ist? - Ist es in der Wikipedia üblich, die umgangssprachliche Definition in die rechtliche Definition einzubinden? (Ich könnte mir vorstellen, dass zunächst eine ugsp. Definiton steht und dann eine Erläuterung der Rechtslage je Land).

Und zur Erheiterung: In der Schweiz gibt es meines Wissens 27 Formen von U-Haft: Immer noch hat jeder Kanton ein eigenes STrafprozessrecht, also eine eigene Definition. (die 27. ist die eidgenössische)

Ich könnte allenfalls etwas zu der zürcher Version von U-Haft beitragen...

Grüsse flying alphorn


Hallo flying alphorn,
Die deutschsprachige Wikipedia ist nunmal relativ -- wie meinte ein österreichischer Freund kürzlich -- piefke-lastig ;-) Mir als gebürtigem Hamburger macht das keine Probleme aber ich kann mich sehr gut in "Eure" Situation versetzen. Ich weiß noch, welchen Streit es gab, als vor kurzem der Bodensee in die Kategorie "Schweizer Seen" eingeordnet wurde. Aber nun mal ernster:
  • richtig, der Hinweis auf die "Rechtslage in Deutschland" fehlt. Dafür gibt's eine Vorlage, die ich aber gerade nicht finde. Vielleicht hat sie jemand zur Hand?
  • Wegen der Umgangssprache: Ich nehme an, Du spielst auf die "U-Haft" an. Zumindest für den bundesdeutschen Sprachgebrauch kann ich bestätigen, dass "U-Haft" als regulärer Begriff (wie etwa U-Boot, ÖPNV, oder E-Werk) benutzt wird. Eine allzu strikte Trennung halte ich in der Wikipedia für überflüssig, denn es handelt sich ja gerade nicht um ein Rechtswörterbuch. Eine Trennung ist aber sinnvoll, wenn die Bedeutungen weit auseinanderklaffen (etwa beim berühmten "Leihwagen", der immer mindestens ein "Mietwagen" ist oder beim "Grundbesitzer").
  • Die Gleiderung nach Ländern ist durchaus üblich und sinnvoll, sobald sich Inhalte zu der Situation in anderen Ländern im Text findet.
  • Schreib einfach die zürcher Version und den Hinweis auf die 27 Formen der U-Haft in den Text, sei mutig, ändere!!!

kollegiale (?) Grüsse --Guido Bockamp 22:14, 23. Mai 2005 (CEST)[Beantworten]



Habe mal im Layout die IMHO "richtige" Einrückung vorgenommen. --Slartibartfass 21:17, 17. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]


Zum Artikel habe ich eine Frage: ich meine mal gelesen zu haben, dass die U-Haft lockerer sei als die Strafhaft; so soll man sich Mahlzeiten von einem Zulieferer bringen lassen können etc. Ist das nur in grauer Vorzeit so gewesen? --Slartibartfass 21:17, 17. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

Beleg oder Erläuterung fehlt[Quelltext bearbeiten]

" ... Untersuchungshaft erforderlich ist, bestehen für den Beschuldigten in der Regel schärfere Haftbedingungen als im Regelvollzug." Inwiefern soll das so sein??

Einem Untersuchungsgefangenen können Post-, Telekommunikations- und Besuchskontrolle auferlegt werden (nach altem UHaftrecht immer!, seit 1.1.10 auf gesonderte gerichtl. Anordnung). Bei Strafgefangenen ist das idR nicht möglich. Desweiteren kann einem U-Häftling Telefonkontakt untersagt werden, wenn es den ZWeck der UHaft gefährden würde. Gruß --STRAFVOLLSTRECKER 11:00, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Arbeit, Wohnung Unschuldsvermutung[Quelltext bearbeiten]

Wie passt die U-Haft mit der Unschuldsvermutung zusammen? Gibt es einen Schutz des Arbeitsplatzes oder der Wohnung? Ich werd einmal diesen in den Artikel einbauen und bitte hier um Feedback falls ich was falsch mache oder ihr mit etwas nicht zufrieden seid. Manolo M 13:10, 21. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

In dieser Version steht noch einiges über U-Haft drin. Diese Abschnitt lösche ich jetzt ersatzlos, falls wider Erwarten doch noch was Brauchbares drinsteht, kann das gerne hier eingearbeitet werden. Codeispoetry 22:34, 21. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Untersuchungshaft nach Urteilsverkündung[Quelltext bearbeiten]

Soweit ich weiß, kann gegen einen zu einer bewährungslosen Freiheitsstrafe verurteilten Täter vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auch direkt nach der Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden Richter die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn ein Haftgrund vorliegt (meist Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr, dass sich der Verurteilte dem Haftantritt entziehen würde) und er nicht ohnehin bereits in Untersuchungshaft sitzt. Vielleicht mag das jemand heraussuchen und ergänzen? --Constructor 14:45, 19. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Zur Fluchtgefahr wird doch im Artikel schon einiges gesagt. Die kann sich natürlich verstärken, wenn die Hofnung des Betroffenen auf Freispruch oder auf eine milde Strafe dahinschwindet. Verdunkelungsgefahr dürfte nach einer Verurteilung hingegen kaum gegeben sein. --141.20.12.64 19:34, 16. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Obergrenze für die Länge der Untersuchungshaft?[Quelltext bearbeiten]

Es ist ein Mythos, dass die Untersuchungshaft auf maximal sechs Monate begrenzt ist. Und es ist ein weiterer Mythos, dass dies "aus den Rechtsgrundsätzen des schnellen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 3, 4 EMRK" folgt. Dieser Unsinn stand soeben noch Mitten in dem Wikipedia-Artikel. Es gibt ganz wenige Staaten, die eine feste Obergrenze für die U-Haft kennen (Italien und Schottland). Die Rechtslage in Deutschland ergibt sich aus § 121 StPO, wonach die UHaft nur sechs Monate dauert, es sei denn das OLG verlängert sie, was es immer wieder tut. Einzelheiten stehen jetzt in dem Artikel.Johann Nepomuk 00:30, 13. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Situation in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Nachdem Helmut Elsner schon seit über 2 Jahren in U-Haft sitzt frag ich mich, ob es in Österreich eine Obergrenze für die U-Haft gibt. Oder kann man jemanden länger in U-Haft halten, wenn er nicht-rechtskräftig verurteilt wurde? --MrBurns 13:01, 2. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]


verschärfte Bedingungen[Quelltext bearbeiten]

Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen. Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.

Wie darf man das nun verstehen ? Ist die Untersuchungshaft schlimmer als die normale Haft ? Rainer E. 18:02, 15. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

Ja, ist sie. Es gibt keinerlei Vollzugslockerungen wie Urlaub oder Ausgang. Die Post wird kontrolliert und braucht dadurch sehr lange, während sie in der Strafhaft nur selten kontrolliert wird. Weiterhin gibt es in der Strafhaft Telefonzellen, die es in der Untersuchungshaft auch nicht gibt.--141.20.12.64 19:31, 16. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]

Statistik - Quelle?[Quelltext bearbeiten]

"In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren jedoch keine Haftstrafe verhängt." Gibt es konkrete Zahlen bzw. woher kommt diese Behauptung?--85.2.184.164 07:20, 20. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Das ist m.E. auch falsch. In den meisten Fällen wird dann auch eine Freiheitsstrafe verhängt. Hier ist eben nur zu unterscheiden, ob eine bedingte, oder unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird. Im Falle einer bedingten FHS (also zur Bewährung) wird die UHaft im Falle des Widerrufs der Bewährung angerechnet. --STRAFVOLLSTRECKER 11:05, 22. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Terminsversäumer-Haft[Quelltext bearbeiten]

Die Haft nach § 230 (2) StPO (und im Übrigen auch nach 236) hat NICHTS mit der Untersuchungshaft zu tun, insoweit ist die Formulierung "Sonderform" unzutreffend. Die Haftart ist (zutreffender) bezeichnet mit Ungehorsamshaft; sie soll die Durchführung der Hauptverhandlung sichern - und nicht die Vorbereitung der Hauptverhandlung! Schlage vor, den Passus rauszukicken und neuen Artikel Ungehorsamshaft zu bauen. Quelle u. a. "Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz: Grosskommentar Von Ewald Löwe,Peter Riess" --Gruni07 00:28, 22. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Artikel unvollständig[Quelltext bearbeiten]

Die platte Aussage dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit dem GG vereinbar ist, kann man so insbesondere in § 112a Abs.1 Nr.1 StPO nicht stehen lassen.

Es muss nach dem Gesetz " bestimmte Tatsachen" für eine Wiederholungsgefahr vorliegen, der Katalog der aufgezählten auch einmalig verübten Taten erfordern lt des Urteil des BVerfG zumindest Indizien, inwieweit Vorstrafen vorhanden sind.

Bei einfacher vielleicht an der Grenze zur mittleren Kriminalität stehende Taten wo es aber keine Vorstrafen gibt, kann man nicht so leicht eine Wiederholungsgefahr annehmen.--Martin (Diskussion) 22:16, 1. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Leugnen einer Tat[Quelltext bearbeiten]

Ist es in Deutschland so, dass derjenige, der leugnet, eine Straftat begangen zu haben, dann möglicherweise in Untersuchungshaft kommt, während derjenige, der die Tat zugibt, bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß kommt. Das bedeutet, dass ein Unschuldiger, der verständlicherweise die Tat leugnet, in Untersuchungshaft kommt, ein Schuldiger hingegen zunächst nicht. MfG Harry8 11:56, 18. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Ist das jetzt eine Frage oder eine Feststellung? Dein erster Satz ist grammatikalisch wie eine Frage formuliert, es fehlt jedoch das Fragezeichen. Jedenfalls kann auch der umgekehrte Fall auftreten: wenn noch kein ausreichender Tatverdacht vorhanden ist, bevor die tat zugegeben wird. --MrBurns (Diskussion) 15:11, 18. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]
Ich hinterfrage hier tatsächlich das deutsche Rechtssystem. Es sind schon Straftäter nach dem Geständnis der ihnen vorgehaltenen Straftat bis zum Prozessbeginn entlassen worden. Oft war das für Nichtjuristen nicht nachvollziehbar. Hingegen wurden nicht geständige Menschen, die die Tat geleugnet und - wie sich später herausstellte - auch nicht begangen haben, zunächst in Untersuchungshaft genommen. Da könnte es u. U. besser sein, die Tat zunächst zu gestehen, um die Untersuchungshaft zu vermeiden, und später darauf zu hoffen, dass die eigene Unschuld bewiesen werden kann. Dies gilt um so mehr, da ja mit der Untersuchungshaft in der Regel der Jobverlust einhergeht. Sonst heißt es nachher: "Sie sind entlassen." Aber den Job ist man los, und die Entschädigungszahlung kann das nicht aufwiegen. Das ist ernsthaft zu überdenken. MfG Harry8 15:34, 18. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Völliger Unfug: U-Haft wird meist wegen Fluchtgefahr verhängt. Die wird durch ein Geständnis keineswegs kleiner. Und "die Tat zunächst gestehen" ist ja nun eine völlig wunderliche Idee - wie will man denn das Geständnis später aus der Welt schaffen? Und bei "Es sind schon Straftäter nach dem Geständnis der ihnen vorgehaltenen Straftat bis zum Prozessbeginn entlassen worden." fehlt mir eindeutig der Zusammenhang. Natürlich ist das vorgekommen. Es sind auch schon Strafttäter ohne Geständnis bis zum Prozeßbeginn entlassen worden - daraus scheinen Sie aber keineswegs den Umkehrschluß gezogen zu haben, das wäre wegen des fehlenden Geständnisses passiert...--Giebenrath (Diskussion) 04:20, 24. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

welche Rechte haben die Tatverdächtigen eigentlich in der Untersuchungshaft[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich hoffe, dass ich selbst nie was anstellen werde und daher auch nie in Untersuchungshaft kommen werde.

Aber mich würde trotzdem mal interessieren, welche besonderen Rechte die Untersuchungshäftlinge - im Gegensatz zu verurteilten Häftlingen - eigentlich haben.

1) Dürfen die ein Handy in der Untersuchungshaftanstalt haben ?

2) Dürfen die sich Essens-Pakete liefern lassen ?

3) Haben die Zugang zum Internet ?

4) Ist deren Kleidung vorgeschrieben ? Oder tragen die ihre private Kleidung, welche sie mitgebracht haben ?

Wer weiß hierzu näheres ? Bitte die Infos auch in den Artikel einarbeiten. Danke.

Rainer E. (Diskussion) 13:47, 24. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

1. Nein.
2. Sie dürfen sich Essen von bestimmten Gaststätten, die die JVA festlegt, liefern lassen.
3. Nein.
4. Man kann private Kleidung tragen. --Giebenrath (Diskussion) 17:19, 5. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]

Servus,
Im Artikel steht: Obwohl auch für den in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt, und durch die Haft nur soweit in die Freiheitsrechte des Inhaftierten eingegriffen werden darf, wie dies zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich ist, bestehen für den Beschuldigten in der Regel schärfere Haftbedingungen als im Regelvollzug.
Ich denke, hier sollten noch ein oder zwei Sätze folgen,

  • warum dieser vordergründige Widerspruch besteht;
  • in welcher Hinsicht die Haftbedingungen schärfer sind.

Danke voraus!
Gruß, Ciciban (Diskussion) 13:35, 28. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Das muss man abwägen: Es gibt weder Urlaub noch Ausgang. Im Gegensatz zur eigentlichen Haft, wo sie nur selten kontrolliert wird, wird die Post in der U-Haft regelmäßig kontrolliert und braucht dadurch sehr lange. Andererseits gibt es keinen Zwang, arbeiten zu müssen, keine Anstaltskleidung, eine Einzelzelle (empfinden manche als wohltuend, andere als Isolationshaft). Die Essenslieferung von außen ist möglich. MfG (teilweise kopiert) Harry8 15:13, 28. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
@Harry8
Danke für die Antwort.
Läuft es also darauf hinaus, dass dem U-Häftling eine stärkere Isolation und Kontrolle zugemutet wird, mit dem Zweck, Verdunkelung zu verhindern? Gelten diese Maßnahmen auch, wenn Verdunkelungsgefahr nicht als Haftgrund genannt wird, sondern ausschließlich Flucht- oder Wiederholungsgefahr?
Im Hinblick auf die Artikelarbeit würde ich mich auch über eine Quelle für diese Zusammenhänge freuen.
Danke & Gruß, Ciciban (Diskussion) 16:03, 28. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
Der Grund ist wohl die Verdunklungsgefahr, das sehe ich so wie du. Ob die Einzelhaft und die Kontrollen auch für U-Häftlinge gelten, die alles gestanden haben, bei denen beispielsweise Fluchtgefahr besteht, weiß ich leider nicht. MfG Harry8 16:29, 28. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Das fehlt alles noch im Artikel: „Die Untersuchungshaft soll grundsätzlich auf eine später verhängte Strafe angerechnet werden (§51 StGB). Dies erfolgt nur dann nicht, wenn der Verurteilte selbst zu einer längeren Dauer der Untersuchungshaft beigetragen hat. Gegen Jugendliche soll sie nur ausnahmsweise angeordnet werden (§ 72 JGG).“ [1] --Fabsy0066 (Diskussion) 03:18, 31. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]

Widersprüchlich?[Quelltext bearbeiten]

"...bestehen für den Beschuldigten in der Regel schärfere Haftbedingungen als im Regelvollzug. Im Gegensatz zu Strafgefangenen gibt es für Untersuchungsgefangene keine Arbeitspflicht während des Vollzugs."

Ist das nicht ein Widerspruch?

--92.201.93.160 22:33, 6. Mai 2019 (CEST)[Beantworten]


"Schärfere Haftbedingungen als im Regelvollzug": Wie wird das begründet? Welche Bedingungen genau sind (häufig) schärfer? --Ghettobuoy (Diskussion) 18:57, 21. Feb. 2020 (CET)[Beantworten]

Es entfallen alle Vollzugslockerungen wie Freigang, Ausgang und Hafturlaub. Außerdem geht alle Post über den Haftrichter und braucht daher viel länger als im Regelvollzug. Auch das Telefonieren ist nur sehr eingeschränkt möglich.--Giebenrath (Diskussion) 17:52, 10. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]

Dafür ist die Untersuchungshaft ja oft kürzer - außer bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren. Das mit dem Telefonieren stimmt nicht, das ist für Strafgegfangene genauso eingeschränkt. Zudem besteht das Recht, mit dem Anwalt zu telefonieren. Für Bremen stimmt die Behauptung z.B. überhaupt nicht. Andernfalls bitte Belege aus anderen Bundesländern. Die entsprechenden unbelegten Behauptungen habe ich zunächst entfernt. --Kulturkritik (Diskussion) 14:20, 22. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]
Dafür ist die Untersuchungshaft ja oft kürzer - außer bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren. Es gibt gar keine Untersuchungshaft ohne ein Strafverfahren. --Giebenrath (Diskussion) 17:05, 5. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]